Urteilsticker
Kaufe alle Autos
Wer kennt das nicht? Visitenkarte am Scheibenwischer mit mehr oder minder aufdringlicher Werbung zum Autoankauf. Das OLG Düsseldorf hat das Ganze als genehmigungspflichtige Sondernutzung eingeordent und ein Bußgeld verhängt.
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 01.07.2010 – Az.: IV-4 RBs 25/10
“Das Anbringen von Werbezetteln auf geparkten Fahrzeugen ist unzulässig und kann zur Verhängung einer Geldbuße von 200,- EUR führen”
Der Kläger war Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels und verteilte auf parkenden Fahrzeugen Werbezettel. Die zuständige Behörde sah darin einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz und verhing eine Geldbuße von 200,- EUR. Dies hielt der Gebrauchtwagenhändler für rechtswidrig und legte Rechtsmittel ein. Genutzt hat es wenig. Entscheidung des Gerichtes:Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anbringung von Werbezetteln unzulässig sei.
Das Befestigen der Werbezettel diene nicht dem zum Gemeingebrauch gehörenden Zweck der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme, sondern lediglich eigenen gewerblichen Zwecken. Dies stelle jedoch eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfe.
Darüber hinaus führe das Anbringen der Werbekärtchen zur Verunreinigung der genutzten Parkplätze und damit zu Beeinträchtigungen wegen des höheren Reinigungsaufwandes. Insofern sei die Festsetzung der Geldbuße auf 200,- EUR nicht rechtsfehlerhaft.
Verkehrssicherung von Straßenbäumen (Urteil)
Wann haftet der Eigentümer eines Straßenbaumes, wenn krankheitsbedingt ein Ast abbricht und ein darunter geparktes Auto beschädigt. Eine Gemeinde lehnte die Haftung ab und verwies darauf, dass ihre Mitarbeiter im Drei-Monats-Rhythmus Kontrollsichtprüfung durchgeführt hätten. Hierbei seien die Bäume mit einem Hubsteiger bis zu einer Höhe von ca. 11m überprüft worden. Dies reichte dem Landgericht Duisburg nicht aus, da der Kommune bereits mehr als 1½ Jahre zuvor bekannt war, dass die Bäume von einer Krankheit befallen war. Das Gericht sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Stadt trotz Kenntnis der Krankheit nicht die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen habe, insbesondere die Kontrollintervalle nicht verkürzt und häufigere jährliche Baumkontrollen durchgeführt habe. (Landgericht Duisburg, Urt. v. 03.05.2010, Az. 2 O 229/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Kann man Reparaturkosten auch ohne Reparatur verlangen? Ganz klar Ja!
Schadensabwicklung bei einer auf Geldmangel beruhenden nicht durchgeführten Reparatur
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur verlangt werden kann, soweit dem Geschädigten die Vorfinanzierung der Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (Urteil vom 14.05.2010, Az.: 13 S 178/09). Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass eine beabsichtigte Reparatur in Eigenregie kein Hindernis und eine sechsmonatige Eigennutzung kein eigenständiges gesetzliches Merkmal für die Annahme eines Integritätsinteresses sei. Sofern eine Teilzahlung der gegnerischen Versicherung indessen trotz behaupteter Finanzierungsschwierigkeiten nicht für die Anschaffung von für die Reparatur in Eigenregie erforderlichen Teilen verwendet wird, spreche dies gegen ein vorhandenes Integritätsinteresse. Vor dem Landgericht Saarbrücken machte die Klägerin restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, für den die Beklagten voll umfänglich einstandspflichtig sind. Die Klägerin trug vor, das Fahrzeug in eigener Regie reparieren zu wollen. Dies sei ihr angesichts ihrer Einkünfte von 75,00 € Praktikantenvergütung und 164,00 € Kindergeld nicht möglich, weil ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation kein Kredit zur Vorfinanzierung gewährt werde. Der Restwert belaufe sich auf 500,00 €. Die Beklagten entgegneten, die Klägerin könne nur Abrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung verlangen, weil sie ihr Integritätsinteresse nicht durch eine Reparatur betätigt habe. Das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass für die Annahme eines Integritätsinteresses in Fällen, in denen der Geschädigte angibt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht zu können, eine besonders kritischer tatrichterliche Prüfung angezeigt sei. Dies folge aus dem Schutz des Schädigers vor einem leicht möglichen Missbrauch. Unfallbeteiligten wird daher empfohlen, die Schadensregulierung von einem Anwalt für Verkehrsrecht vornehmen zu lassen, zumal eine bloße Absichtserklärung, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, als ungenügend angesehen werden kann.
Was tun wenn mein Auto durch Mäharbeiten beschädigt wurde?
Straßenbaubehörden müssen bei Mäharbeiten auf Verkehrsinsel KFZ schützen
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass Straßenbaubehörden bei Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel die Gefahren für vorbeifahrende Kraftfahrzeuge so gering halten müssen wie möglich (Urteil vom 27.04.2010, Az.: 22 O 48/10). Die Klage eines Fahrzeugeigentümers, dessen Wagen bei Mäharbeiten der Straßenbaubehörde von einem auf die Fahrbahn geschleuderten Stein getroffen wurde, war erfolgreich. Dem Kläger gelang der Nachweis, dass sein Fahrzeug durch die Mäharbeiten beschädigt wurde. Das Landgericht Coburg nahm eine Amtspflichtverletzung an, weil zumutbare Sicherungsmöglichkeiten unterblieben waren. Der Kläger trug vor, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die beklagte Straßenbehörde entgegnete, dass sie nicht wisse, ob der Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Außerdem seien Sicherungsvorkehrungen weder wirtschaftlich noch zumutbar. Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Schaden von ca. 950 € durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Es können jedoch nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird Verkehrsteilnehmern empfohlen, Unfallschäden durch Straßenbaubehörden stets durch einen Anwalt prüfen und geltend machen zu lassen.
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BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten
BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, ein Geschädigter dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit entspricht und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er den Verkauf seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine richtige Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Urteil vom 01.06.2010, Az.: VI ZR 316/09). Allerdings kann der Geschädigte im Einzelfall verpflichtet sein, von einer danach zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verklagte ein Geschädigter eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Zwischen den Parteien stand nur im Streit in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten von 4.924,97 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 € brutto und einen Restwert von 800 €. Der Beklagte bot dem Kläger verschiedene Restwertangebote an, das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der Kläger veräußerte seinen PKW für 800 € an einen von ihm ausgewählten Käufer. Der Beklagte legte daraufhin der Schadensregulierung einen Restwert von 1.730 € zugrunde. Der Kläger begehrte den Differenzbetrag von 930 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Da der BGH ausgeführt hat, dass das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 € zugrunde gelegt hat, wurde der Anspruch des Geschädigten abgewiesen. Unfallbeteiligten wird insofern geraten, Schadensabwicklungen grundsätzlich von erfahrenen Rechtsanwälten vornehmen zu lassen.
Falsch geparkt – Führerschein weg / wie geht das denn?
Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht (Verkehrsanwälte) melden: Wer im Verkehrszentralregister 18 Punkte hat, verliert seinen Führerschein. Dabei wird nicht überprüft, warum er die Eintragungen erhalten hat. Auch für mehrfaches Parken ohne Parkschein kann man Punkte bekommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 13. Juli 2010 (AZ: 3 L 664/10.NW) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Autofahrer hatte nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Gegen diese sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Mann Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Durch Erreichen von 18 Punkten erweise man sich unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register sei im Übrigen dann rechtens, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit – wie im Falle des Antragstellers – eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei.
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Gefährdung des Straßenverkehrs bei Nutzung einer Busspur?
Gefährdung des Straßenverkehrs bei Nutzung einer Busspur?
Das Amtsgericht Tiergarten (AG) hat mit hat mit Beschluss vom 29.04.2008 (Az.: 412 Ds- 1 Ju Js 2155/07 -71/08-) entschieden, dass es keinen abstrakt besonders gefährlichen Verkehrsverstoß darstellt, wenn ein Fahrzeugführer bei „Grün“ in den Kreuzungsbereich einfährt und verbotswidrig auf kurzer Wegstrecke die Busspur benutzt. Verfahrensfrage war das Vorliegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Das AG hat entschieden, dass kein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorliege, wie er in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird. Diese Vorschrift listet „die sieben Todsünden im Straßenverkehr“ auf, deren Begehung es wegen der besonderen Gefährlichkeit auch rechtfertigt, einem Fahrzeugführer im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen, wie dies auch bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall ist (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB). Falsches Überholen i. S. d. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB – so das AG – liege nur dann vor, wenn dem verkehrswidrigen Überholvorgang ein besonderes Maß an Gefährlichkeit innewohnt, insbesondere etwa deshalb, weil andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Überholvorgang nicht rechnen müssen und so der verkehrswidrig Fahrende sich in einem Bereich bewegt, wo andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass dort in diesem Moment jedenfalls keine anderen Kraftfahrzeuge unterwegs sind. Dies sei hier – anders als etwa beim Rechtsüberholen auf der Autobahn – beim verbotswidrigen Benutzen der Standspur ebenso bei der Benutzung von Grünstreifen, Park- oder Haltestellenbuchten nicht der Fall. Der Angeschuldigte hätte zwar die Busspur in dem von ihm befahrenen Kreuzungsbereich nicht benutzen dürfen, jedoch bewegte er sich in einem Bereich, in dem erlaubtermaßen Busse und Taxen fahren durften und denen auch das Überholen gestattet ist. Der Angeschuldigte hat zudem nicht grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Der Angeschuldigte habe zwar, um schneller voranzukommen, verbotswidrig die Busspur benutzt. Das habe aber für andere sich regelgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmer an sich gar keine Gefahr dargestellt. Auch eine strafbare fahrlässige Körperverletzung hat das AG nicht angenommen, weil die Geschädigten in gleicher Weise wie vom Fahrzeug des Angeschuldigten von einem sich berechtigtermaßen auf der Busspur bewegenden Fahrzeug, also etwa einem Bus oder auch einem Taxi hätten angefahren werden können. Der Fall zeigt, dass im konkreten Fall trotz des Verkehrverstoßes keine Straftaten angenommen wurden. Er zeigt aber auch, dass bei scheinbar harmlosen Kavaliersdelikten schnell ein Strafverfahren droht. Schon deswegen ist in vielen Fällen der sofortige Gang zum Verkehrsanwalt angezeigt.
Abschleppen eines in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeugs wegen offener Seitenscheibe
Abschleppen eines in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeugs wegen offener Seitenscheibe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hatte mit Urteil vom 16.11.2009 (Az.: 14 K 154/09) über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW zum Schutz des Halters abgeschleppt wurde. Im Fall stellte der Geschäftsführer der Klägerin seinen 5er-BMW mit Baujahr 2008 im Parkhaus eines Flughafens ab. Die Betreiberfirma des Parkhauses benachrichtigte um 21.20 Uhr telefonisch die Behörde mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug mit geöffneter Seitenscheibe im Parkhaus stehe. Ein Behördenvertreter erschien um 22.00 vor Ort und beauftragte um 22.20 Uhr eine Abschleppfirma mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. Nach dem Abschleppen wurden mittels Bescheid gegenüber der Klägerin die Abschleppkosten in Höhe von 105,91 € und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 € geltend gemacht. Die dagegen angestrengte Klage begründete die Klägerin damit, dass das Fahrzeug mit einer elektronischen Wegfahrsperre mit Alarmanlage ausgerüstet sei und habe sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung auf einem regulären Parkplatz in einer geschlossenen, stark frequentierten und dauerhaft mit Videoanlage überwachten Parkgarage befunden. In dem PKW hätten sich keine Wertgegenstände befunden. Ein einfacher Telefonanruf in der Firma hätte der gebotenen Sorgfalt genüge getan. Damit hatte die Klägerin vor dem VG Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts, kam es – da vom Fahrzeug der Klägerin selbst unstreitig keine Gefahr ausging – allein auf die Frage an, ob dessen Sicherstellung angesichts der konkreten Umstände zum Schutze des Eigentums gerechtfertigt war. Die Polizei kann eine Sache nur sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Im konkreten Fall war die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt, denn sie lag erkennbar nicht im mutmaßlichen Interesse der Klägerin. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es nicht ihrem objektiven Interesse, die kostenträchtige Sicherstellung zu veranlassen. Weder das Fahrzeug selbst noch Gegenstände aus dem Fahrzeug waren nach Auffassung des VG aufgrund der geöffneten Seitenscheibe über das übliche Maß hinaus diebstahlgefährdet, weil der BMW mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet war und darüber hinaus noch über eine Alarmanlage verfügte. Auch bestand keine Gefahr des Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug der Klägerin durch die offene Seitenscheibe, da lose Wertgegenstände sich nicht im Fahrzeug befanden. Schäden am Fahrzeug durch Witterungseinflüsse oder Vandalismus am Fahrzeug waren aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht konkret zu befürchten, weil der PKW in einer geschlossenen Parkgarage stand, die 24 Stunden ohne Unterbrechung videoüberwacht wird. Der Fall zeigt, dass man sich in Fällen, in denen übereifrige Behörden aus vermeintlichen Schutzzwecken Autos abschleppen lassen, eines Verkehrsrechtlers bedienen sollte, um sich gegen die Kosten der Abschleppmaßnahme mit Erfolg zu wehren.
Haftung für umfallendes Motorrad
Haftung für umfallendes Motorrad

Das Abstellen eines Motorrads auf dem Seitenständer ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 7 S 11/09).
Eine Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters kann sich gem. § 823 BGB dann ergeben, wenn dieser das Fahrzeug unsicher , also auf nicht geeignetem Untergrund, abgestellt hat.
Hiergegen spricht die Vermutung, wenn das Fahrzeug vor dem Umfallen vereits längere Zeit (im konkreten Fall 2 Tage) gestanden hat.Eine Haftung könnte sich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergeben. Die Haftung aus Betriebsgefahr greift auch für geparkte Fahrzeuge, wenn diese zwar nicht mehr am fließenden Verkehr teilnehmen und geparkt sind, aber noch nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum entfernt worden sind, also auf einem öffentlichen Parkplatz stehen.
Es muss sich dann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert haben.
Die Betriebsgefahr realisiert sich nicht, wenn das Motorrad aufgrund einer von außen kommenden Ursache (Windstoß, Anstoßen durch Passanten) umgefallen ist.Hierzu führt das LG Tübingen aus:
„Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. So liegt es hier aber nicht. Das Motorrad stand längere Zeit, ohne umzufallen. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen dazu mitgewirkt haben. Wenn als alleinige Ursache im ruhenden Verkehr (anders dürfte fließender Verkehr zu beurteilen sein) eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich die gerade in einem Kraftfahrzeug liegende Gefahr nicht mehr.“
Frederick Pitz ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Schwetzingen und bundesweit tätig. Sie erreichen sein Schadenportal hier
Abrechnungskombination: Auch Kleinvieh macht Mist !
Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen ist von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen. Eine solche Abrechnungskombination ist zulässig, auch wenn das den Versicheren oftmals nicht schmeckt und sie beharrlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen und hiervon die Zahlung der Umsatzsteuer abhängig machen.
Anwaltliche Unfallabwicklung voll erstattungsfähig (Urteil)
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal sind dem Geschädigten vom Schädiger auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass dieser den Anwalt zunächst mit der Unfallregulierung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung beauftragt. Es seien sämtliche Kosten zur erstatten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Daher sei Teil der Schadensabwicklung auch die Meldung bei der eigenen Versicherung. (Landgericht Wuppertal, Urt. v. 07.04.2010, Az. 8 S 92/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Kein Bußgeld bei Sommerreifen im Winter
Die Vorschrift, wonach das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einem Bußgeld geahndet wird, ist nach Auffassung des OLG Oldenburg verfassungswidrig.
Ein Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war, kam auf eisigem Untergrund ins Rutschen und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht hat ihn wegen unangepasster Geschwindigkeit sowie wegen nicht den Wetterverhältnissen angepasste Bereifung zu einer Geldbuße in Höhe von 85 € verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg war teilweise erfolgreich. Er wurde lediglich wegen unangepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 € verurteilt. Im Übrigen wurde das Urteil aufgehoben, da der Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer “den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung” zu unbestimmt und damit verfassungswidrig sei.
Das Gericht führt aus, dass ein Bußgeldtatbestand so konkret gefasst sein muss, dass der Verkehrsteilnehmer Tragweite und Anwendungsbereich ohne weiteres erkennen kann. Er soll in der Lage sein zu erkennen, welches konkrete Verhalten verboten und mit einem Bußgeld bedroht ist. Dies sei bei der hier maßgeblichen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber verlangt die Benutzung von “den Witterungsverhältnissen angepasster Bereifung”, die Benutzung von Winterreifen ist nicht vorgeschrieben. Weder dem Gesetz noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Witterungsverhältnisse haben müssen. Es bestehe keine generelle Winterreifenpflicht. Zudem sei nicht geklärt, ob auch Sommerreifen für winterliche Straßenverhältnisse geeignet seien. Dies könne insbesondere bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt der Fall sein. Bei Tests auf trockener und nasser Fahrbahn habe sich kein einheitliches Bild ergeben. Einzelne Winterreifen hatten sogar einen längeren Bremsweg als Sommerreifen.
Für den Autofahrer sei daher nicht eindeutig zu erkennen, welche Reifen als “ungeeignete Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen” anzusehen seien. Auch der Begriff der Witterungsverhältnisse sei nicht hinreichend konkret.
Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch eine Konkretisierung des Begriffes der Witterungsverhältnisse einerseits und der Bereifung andererseits beseitigen können.
Dieses Urteil besagt lediglich, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne konkrete Gefährdung keine Geldbuße wegen ungeeigneter Bereifung verhängt werden kann. Dieses Urteil besagt aber nicht, dass Kraftfahrer nicht verpflichtet wären bei winterlichen Temperaturen, insbesondere bei Schnee und Eis ihr Fahrzeug mit M + S- Reifen bzw. mit Reifen mit dem Schneeflockensymbol auszurüsten. Schon aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen sollte jeder Kraftfahrer sein Fahrzeug entsprechend ausrüsten. Kommt es zu einem Unfall, etwa mit Körper-verletzung droht darüber hinaus die Verfolgung wegen einer Straftat.
Tempolimit auf Autobahnen (Ausland)
Deutschland -
Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn 130 km/h
Belgien, Finnland, Irland, Mazedonien, Niederlande, Portugal, Schweiz, Serbien Spanien, Türkei 120 km/h
Großbritannien & Nordirland 112 km/h
Estland, Lettland, Litauen, Schweden 110 km/h
Montenegro, Zypern 100 km/h
Norwegen 90 km/h
Achtung! Ab 01.10.2010 können in Deutschland auch Bußgelder über 70 € aus anderen EU-Staaten vollstreckt werden. www.rechtsanwalt-koblenz.de
EU-Führerschein: Ab dem Jahr 2013 nur noch 15 Jahre gültig
Die ab dem Jahr 2013 gültigen EU-Führerscheine werden immer nur 15 Jahre gültig sein. Danach müssen die Bürger einen neuen Führerschein beantragen. Eine erneute Fahrprüfung muss aber nicht absolviert werden.
Für Führerscheine, die bis 2013 ausgegeben werden, soll eine Umtauschfrist bis zum Jahr 2033 gelten.
Quelle: LawBike.de
Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialhilfe angerechnet werden
Sozialgericht Karlsruhe (SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09): Sozialhilfe zu unrecht versagt
Der Kläger hatte in jungen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Infolge des Unfalls blieb er schwerbehindert und erhielt eine aus Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehende Gesamtabfindungssumme von 220 000 €. Hiervon bestritt er seinen Lebensunterhalt. Als noch eine Restsumme von ca. 30 000 € vorhanden waren, beantragte er im April 2008 Sozialhilfe. Die zuständige Behörde verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er zunächst sein Vermögen aufbrauchen müsse.
Das Sozialgericht hat auf die Klage des Neunzehnjährigen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass Schmerzengeld seinem Wesen nach als Ausgleich für immaterielle Schäden gewährt werde und diene nicht dem Lebensunterhalt. Folglich sei es auf Leistungen zum Lebensunterhalt auch nicht anrechenbar.
(SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09)
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LG Coburg: Behörde haftet für Fahrzeugbeschädigung durch bei Mäharbeiten weggeschleuderte Steine
Das Landgericht Coburg hatte über einen Fall (Urteil LG Coburg v. 27.04.2010 ; Az. 22 O 48/10; bekanntgegeben am 13.8.2010) zu entscheiden, bei welchem durch Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel ein Stein hochgeschleudert und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wurde.
Dem betroffenen Fahrzeugeigentümer gelang der Nachweis, dass sein Fahrzeug durch die Mäharbeiten beschädigt wurde. Die Behörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt die Straßenbehörde weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Das erkennende Gericht ging jedoch von einer Amtspflichtverletzung aus, da zumutbare Sicherungsmöglichkeiten unterblieben waren.
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt.
Quelle: vdvka.de
OLG Zweibrücken zum Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe
So, das OLG Zweibrücken hatte jetzt endlich auch mal die Gelegenheit sich zum Beweisverwertungsverbot bei der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte ohne vorherige Anrufung des zuständigen Amtsgerichts zu äußern (OLG Zweibrücken Beschluss v. 16.08.2010 1 SsBs 2/10). Die Entscheidung erging im Rechtsbeschwerdeverfahren, also in einer Bußgeldsache.
Der Betroffene war um 14:55 Uhr erwischt worden, um 15:10 Uhr wurde von den Polizeibeamten die Blutentnahme wegen Verdacht des Drogenkonsums angeordnet. Weder die zuständige Staatsanwaltschaft noch der zuständige Amntsrichter wurden informiert. In der polizeilichen Ermittlungsakte wurde nichts dokumentiert.
Ergebnis des OLG Zweibrücken: Die Blutprobe ist verwertbar. Es liegt kein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81 a StPO) vor. Begründung: Woher sollen die Polizeibeamten wissen, wie das OLG Zweibrücken das handhaben wird. Es liegt ja bis dato noch keine Entscheidung des OLG Zweibrücken vor. Das OLG erlaubt sich dann noch die Anmerkung, dass das natürlich künftig auch anders entschieden werden könne. Die Frage ist bloß, wie das geschehen soll. Jetzt, wo die Entscheidung des OLG contra Beweisverwertungsverbot vorliegt, und das auch noch in einem Extremfall (Drogen bauen sich ja bekanntermaßen wesentlich langsamer ab als Alkohol, weshalb überhaupt schon die Frage ist, wo hier Gefahr im Verzug gelegen haben soll) wird sich doch wohl jeder Polizeibeamte auf diese Entscheidung berufen …
Schade, schade, schade … Drogen um die Mittagszeit. Der Paradefall für ein Beweisverwertungsverbot, und dann sowas …
Schon einmaliger (Heroin-) Drogenkomsum reicht für Verlust des Führerscheins aus
Minden (dpa) – Autofahrer können schon nach einmaligem Drogenkonsum ihren Führerschein verlieren. Der Entzug der Fahrerlaubnis hänge nicht von der Häufigkeit des Drogenkonsums ab, teilte das Verwaltungsgericht Minden mit.
Unter anderem wies das Gericht den Eilantrag eines Autofahrers ab, der argumentiert hatte, er habe nur ein einziges Mal Heroin genommen. Auch ein Cannabis-Konsument konnte das Gericht nicht damit überzeugen, dass er nur gelegentlich Drogen zu sich genommen habe. In beiden Fällen müssen die Antragsteller weiter auf ihren Führerschein verzichten. (Aktenzeichen: 2 L 103/10, 2 L 215/10)
Vorfahrt achten – auch bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage
Im betreffenden Fall hat das Landgericht Regensburg aufgrund der geschilderten Umständen zu entscheiden:
Ein BMW-Fahrer verließ die Tiefgarage und befuhr einen davor liegenden Parkplatz. An der Ausfahrt der Garage befand sich ein Spiegel, mit dem der umliegende Verkehrsraum eingesehen werden konnte. Allerdings benutzte der BMW-Fahrer den Spiegel bei Verlassen der Garage nicht. In diesem Moment kreuzte mit hohem Tempo ein weiteres Auto die Garageneinfahrt.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden und legte dem BMW Fahrer eine Haftungsquote von 60 % auf. Die wird damit begründet, dass auf einem Parkplatz das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Derjenige, der aus einer Tiefgarage kommt, treffe nunmehr diesselbe Sorgfaltspflicht wie einen Fahrer, der in einen verkehrsberuhigten Bereich einfährt. Dem BMW Fahrer muss daher der größere Teil der Schuld zugerechnet werden. Dies auch deswegen, da die Sicht für den BMW Fahrer beim ausfahren behindert war und er somit eine noch höhere Sorgfalt geboten war.
Sollten Sie in einen solchen Unfall beim Ausparken verwickelt worden sein nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de
Berlin, Berlin, Führerscheintourismus Teil I
Weil mir immer wieder Mandanten mit der Frage, ob sie den Führerschein nicht in Tschechien, Polen oder weiß der Teufel wo machen könnten, unterkommen, vor allem aber, weil es wohl kein anderes Thema gibt, zu dem derart viele Irrtümer und Falschinformationen im Internet kursieren, habe ich mich entschlossen, heute mal ein paar Zeilen zum Thema Führerscheintourismus zu produzieren. Der Beitrag wird zu gegebener Zeit fortgesetzt.
Zunächst möchte ich folgenden Grundsatz aufstellen: Der Führerscheintourismus ist beendet!
Am 19.01.2009 ist die Dritte Führerscheinrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt worden. Für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 im europäischen Ausland erworben wurden oder künftig erworben werden sollen, gilt Folgendes:
Nach § 28 IV S.1 Nr.3 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) wird die Anerkennung eines Führerscheins , die von einem anderen Mitgliedstaat einer Person erteilt wurde, deren bisherige Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, verweigert. Das ist zwingendes Recht. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat hier auch kein Ermessen. War der Lappen in Deutschland mal – üblicherweise wegen Alkohol oder Drogen – weg, kommt in den neu erteilten ausländischen Führerschein ein Sperrvermerk rein. Die Fahrerlaubnis gilt nicht für deutsches Bundesgebiet. Es kommt nun auch nicht mehr darauf an, ob es vorher eine Sperrfrist gab oder nicht. Völlig egal ist auch, welcher Wohnort eingetragen ist. Das Wohnsitzprinzip wurde zwar auch von der dritten Führerscheinrichtlinie übernommen, kann aber eben eingeschränkt werden, so wie das durch § 28 IV S.1 Nr.3 FEV auch geschehen ist.
Hier liegt bei den meisten “Zeitungsenten” in diversen Internetforen auch das große Missverständnis. Es tauchen nämlich immer wieder verwaltungsgerichtliche Entscheidungen auf, in denen davon die Rede ist, dass die streitbefangene Fahrerlaubnis nicht entzogen werden darf, weil im Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerstaat eingetragen ist. Eine sorgfältige Lektüre der Urteile ergibt dann aber, dass es sich immer um Führerscheine handelt, die vor dem 19.01.2009 erstellt wurden. Da sah die REchtslage noch ein wenig anders aus.
Einzige Einschränkung: Sind die Eintragungen im Verkehrszentralregister getilgt – was aber 10 Jahre dauern kann – darf die Anerkennung wegen dieser gelöschten Maßnahmen nicht verweigert werden. Das ist aber schon wegen der langen Löschungsfristen nicht gerade praxisrelevant. Hier bleibt nur zu hoffen, dass der EuGH einschreitet und die langen Löschungsfristen beanstandet, was ein Teil der Literatur durchaus für wahrscheinlich hält.
Ob man sich mit einem solchen Führerschein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, handele ich dann demnächst mal ab. Da ist jedenfalls eine Menge Verteidigungspotential. Falls Sie in einer solchen Sache ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis laufen haben, sollten Sie sich bei mir melden. Die Verteidigungsaussichten sind in der Regel sehr gut. Infogespräch immer kostenlos!
Und mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Berlin dürfte jetzt auch Essig sein … Das lief ja anscheinend eine Zeit lang wie geschmiert …
<a href=”https://www.schadenfix.de/zweibruecken.mvc/kuettner/bussgeldanfrage”>Bußgeldanfrage über Schadenfix</a>
<a href=”http://www.knöllchen.eu”>Informationen zum Bußgeldverfahren</a>Verschulden gegen sich selbst
Vor allem auf kürzeren Strecken hat bestimmt jeder Motorradfahrer schon mal auf das Tragen einer angemessenen Schutzkleidung verzichtet. Und jeder kennt es: draußen ist Hochsommer, man will nur kurz zur Tankstelle und schon sitzt man im Extremfall in der kurzen Hose auf dem Motorrad. Schlimm ist, dass im Falle eines Unfalles selbst eine Jeans nicht unbedingt besser schützt, als eine Badehose.
Angemessene Schutzkleidung ist daher unabdingbar.
Daher kann gar nicht oft genug auf ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23.07.2009 (AZ 12 U 29/09) hingewiesen werden, das einen weiteren Grund liefert, warum Schutzkleidung die Standardausrüstung eines jeden Motorradfahrers sein sollte.
In hiesigem Fall kollidierte ein Motorradfahrer unverschuldet mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei vor allem auch deswegen erhebliche Verletzungen, weil er keine entsprechende Schutzkleidung trug. Zwar waren die materiellen Schäden unstreitig zu ersetzen.
Bei der Berechnung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht jedoch ein Mitverschulden des Motorradfahrers insofern, als er lediglich eine Stoffhose trug (Mitverschulden gegen sich selbst).Bei Parken im Kreuzungsbereich darf auch zwangsweise abgeschleppt werden
Wird ein Fahrzeug im 5m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, kann es auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08) hervor.
Die Klägerin verlangte vor Gericht die Erstattung der Abschleppkosten mit dem Argument, dass die Abschleppmaßnahme rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das Fahrzeug der Klägerin war in einem Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, wobei der Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten 1,35 m betrug. Die Verkehrsüberwachung begründet ihrer Abschleppmaßnahme damit, dass der Standort des Fahrzeugs zu einer Sichtbehinderung im Einmündungsbereich geführt habe und Fußgänger bei der Straßenüberquerung behindert wurden.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Gemessen an der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, deren Zweck es sei, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, durfte das Fahrzeug auch zwangsweise abgeschleppt werden, insbesondere dann, wenn davon auszugehen sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, weil ein Versetzen auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin nicht erreichbar war, nicht in Betracht kam.
Im Übrigen weist das Gericht auf die Gefahren des Parkens im Kreuzungsbereich hin:
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, seien in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte – aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr – in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, werde daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt sei.
Quelle des o.g. Zitats: Kostenlose-Urteile.de und Urteil des VG Aachen vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08
Schmerzensgeld nur bei genauem Nachweis
Wer Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls verlangt, muss nachweisen können, dass die Verletzungen und Schmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (AZ: 13 O 184/09), auf das die Verkehrsrechtsanwälte der schadenfix.de Plattform aktuell hinweisen. Zur Beweisführung seien aktuelle ärztliche Berichte notwendig, die den Zusammenhang der Schmerzen mit dem Unfall erläutern.
Im streitgegenständlichen Fall erlitt ein Fahrradfahrer durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss: Ein Zahn brach ab, zwei weitere Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Folgebehandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld.
Der Kläger seinerseits behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob deshalb Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.
Das Landgericht Coburg gab dem Kläger letztlich nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte allerdings die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.
Der Blitzer und der nackte Po – jetzt wird´s richtig teuer
Poblitzen schient ein stark wachsendes Humorsegment zu sein – Kollege Schmenger berichtete schon von ähnlich gelagertem Brachialhumor-
Nun haben ein paar Spaßvögel aus NRW sich ziemlichen Ärger und ein saftiges Bußgeld eingehandelt. a
Was war passiert?
Gleich fünfmal erkannten Mitarbeiter des Ordnungsamtes Hamm dasselbe Auto auf den Blitzerfotos und auf einem Foto zieht der Fahrer eine Grimasse während der Beifahrer seinen blanken Po in die Linse des Blitzers hält.
Der Fahrer glaubte sich mit seinem ausländischen Kennzeichen sicher vor Verfolgung. Doch die Stadt Hamm hat ihn ermittelt und nun droht ihm ein Bußgeldbescheid in vierstelliger Höhe und stattliche 11! Punkte in Flensburg. Einen Monat Fahrverbot gibt es noch obendrauf.
Ob der Fahrer nun hoffen kann, dass das Blitzgerät wegen Wartungsmängel angegriffen werden kann ? Man weiß es nicht.
Hier findet der Fahrer auf jeden Fall Verkehrsrechtsexperten in Hamm
Quelle: www.bild.de
Die Nachbesichtigung-das unbekannte Wesen
Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des “Schadenmanagement” der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, “droht” die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr “Recht auf Nachbesichtigung” des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung der Schaden “heruntergerechnet ” wird.
Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).
Ein Fahrrad ist nur mit einem dynamobetriebenen Licht ausreichend beleuchtet
München (dpa) -Das LG München äußerte sich zur Frage, ob man ein Stecklampen am Fahrrad ausreichend sind oder ob man eine Lampe mit Dynamobetrieb benötig.
Hintergrund des Urteils war ein Unfall der sich vor ca. vier Jahren zwischen zwei Radfahrern abgespielt hatte. Die beiden Radfahrer waren des nächtens zusammengestoßen und hatten sich und ihre Räder beschädigt. Vor dem LG München wurde es nun die Schuldfrage verhandelt. Alles drehte sich um die ordnungsgemäße Radbeleuchtung.
Der eine Radfahrer nutzte eine Stirnlampe, der andere eine elektrische Lampe am Lenker.
Das LG München stellt nur klar: Für ein Fahrrad reicht weder eine Stirnlampe am Helm des Fahrers noch eine elektrische Lampe am Lenker als Beleuchtung aus. Ein Fahrrad ist nur mit einem dynamobetriebenen Licht ausreichend beleuchtet. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, genügen aber allein nicht.(5. August, Aktenzeichen 17 O 18396/07)
Beide Parteien einigten sich schließlich darauf, beide zur Hälfte für den Unfall verantwortlich zu sein. Außerdem erhält der inzwischen 37 Jahre alte Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro.
Blutalkoholgutachten ohne Zustimmung des Richters kein Beweismittel
OLG Oldenburg, Aktenzeichen: 1 Ss 183/09 – Urteil vom 03.11.2009: Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Nur wenn ein zuständiger Richter nicht zu erreichen ist, kann bei Gefahr im Verzug die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Poliz…
Quelle: verkehrsanwaelte.deEinseitig begünstigende Musterverträge bei Gebrauchtwagenkauf zulässig
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 67/09 – Urteil vom 17.02.2010: Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sind im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular von einer der Seiten zugrunde gelegt wird, das von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde).…
Quelle: verkehrsanwaelte.deUnfall infolge Unterzuckerung führt zu Fahrerlaubnisentzug
VG Mainz, Aktenzeichen: 3 L 1058/09.MZ – Urteil vom 27.10.2000: Kommt es infolge von Unterzuckerungszuständen durch eine Diabetes zu einem Unfall, kann dies den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Im zugrunde liegenden Fall, über den jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) informierten, verlor e…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
