Urteilsticker
Dauerbrenner: Formale Anforderungen an die MPU-Anordnung
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der Antragsteller sich weigerte zur MPU zu gehen. Im Fall wurde gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, weil er ein Auto unter Cannabiseinfluss geführt hat. Das VG stellte fest, dass mit dieser Drogenfahrt die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich vorlagen. Die Behörde habe allerdings in ihrem Anforderungsschreiben mit dem sie den Antragsteller zu einer MPU aufgefordert hat, „keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtMG erstreckt.“ Das VG postuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es muss dem Betroffenen möglich sein, beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung bei Weigerung in Kauf nimmt. Erst durch die Mitteilung der Fragestellung sei die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt. Damit war im Fall die MPU-Anordnung rechtswidrig und in der Folge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann nach Ansicht des VG auch nicht auf die einmalige Drogenfahrt gestützt werden, weil die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss mehr als ein Jahr seit der Gerichtsentscheidung zurückgelegen hat. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bereits seit einem Jahr abstinent sei. Der Fall zeigt wieder, dass die anwaltliche Überprüfung der Fragestellung bei der MPU-Anordnung grundsätzlich angezeigt ist.

Erneut: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.
Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den – alkoholisierten – Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des – ebenfalls alkoholisierten – Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten.
Beide Fahrzeuginsassen hatten unstreitig vor dem Unfall zunächst ein Dorffest und sodann eine Diskothek besucht. Es wurde jeweils Alkohol getrunken. Der Fahrer gab dazu als Zeuge an, in der Diskothek „richtig“ getrunken zu haben und der ebenfalls stark betrunkene Beifahrer habe die ganze Zeit neben ihm gesessen. Man sei für die geplante Rückfahrt auf eine Nebenstrecke ausgewichen, um nicht erwischt zu werden. Der Beifahrer bestätigte den eigenen Alkoholkonsum, er habe aber auf den Getränkekonsum des Fahrers nicht geachtet und sich auch nicht immer in dessen Nähe aufgehalten.
Das OLG führt zunächst Bekanntes aus: Ein Beifahrer, der sich einem Fahrer anvertraut, dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit er kennt oder bei genügender Sorgfalt erkennen müsste, trifft wegen seiner eigenen unfallbedingten Verletzungen ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei der Abwägung der Haftungsanteile trifft den Fahrer regelmäßig eine höhere Quote, da dieser zunächst selbst für seine Fahrtüchtigkeit einzustehen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.
Der Senat kommt dann aber aufgrund der Umstände zu dem Ergebnis, dass schon ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beifahrer die Alkoholisierung der Fahrers erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen. Schließlich war die Blutalkoholkonzentration erheblich (im Unfallzeitpunkt wohl deutlich über 1,6 Promille) und man hatte bereits den ganzen Abend gemeinsam gezecht, so dass insoweit ein typischer Geschehensablauf vorliegt.
Das OLG Naumburg (Az.: 1 U 72/10) hatte in einem ähnlichen Fall ein Mitverschulden verneint. Dort konnte der Schädiger zwar beweisen, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können. Offen blieb aber, ob der Beifahrer noch vor Fahrtantritt Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, vgl. Schmidl, Eintrag vom 10. Oktober 2011: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast.
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 05.10.2011, Az. 14 U 93/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.
Mehrwertsteuer / Totalschaden / Leasing eines Ersatz-Kfz; Rechtsanwalt Michael Schmidl – www.meyerhuber.de
Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.
Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: “Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Kläger umsatzsteuerhaltig verpflichtet (..). Der Senat bejaht deshalb nach dem Wiederherstellungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist. Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.”
Der Geschädigte kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, so bereits BGH, Urteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04, BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05. Dem Geschädigten steht damit für die bereits abgelaufene Zeit seit Abschluss des Leasingvertrags und die insoweit geleisteten Leasingraten anteilige Mehrwertsteuererstattung zu. Dazu kommt der in einer einmaligen Leasingsonderzahlung enthaltene und ebenfalls gesondert ausgewiesene Mehrwertsteueranteil. Für die Zukunft hat der Geschädigte überdies einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzverpflichtung des Schädigers bzw. dessen KH-Versicherers betreffend der noch aus dem Leasingvertrag entstehende Mehrwertsteuer für die festgesetzte Laufzeit und die insoweit noch zu leistenden Leasingraten.
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg i. Bay., Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen – Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2011
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
- Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Hälfte Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer
Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen und der Auffassung des Gerichts in die Kreuzung einfuhr, als dessen Ampel bereits auf „Rot“ umgesprungen war.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte für die Kosten vollumfänglich haften müsse. Das Gericht war allerdings der Ansicht, dass beiden Parteien hier vorliegend eine gleichwiegende Unfallbeteiligung zu tragen hätten und legte eine Haftungsquote von je 50 % fest.
Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass beide Parteien einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen hätten. Zum einen habe der Kläger seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO verletzt, wonach ein Abbiegender entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen hat. Zudem gilt bei Abbiegevorgängen, dass sich der Abbiegende vergewissert, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass die Ampel für den Beklagten bereits Rot zeigte. Zumal kein Grünpfeil nach § 37 StVO sich an der Kreuzung befand, der dem Kläger ein Abbiegen gestattet hätte.
Zu gleichen Teilen als unfallverursachend sah das OLG Köln aber auch das Verhalten des Beklagten an. Dieser habe mit seinem Überfahren bei Rotlicht einen Verkehrsverstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen, wonach unzweifelhaft bei Rot vor Kreuzungen zu warten ist.
Als Erkenntnis aus diesem Fall ist zu sehen, dass ein berechtigter Linksabbieger auch gegenüber verbotswidrig in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Autofahrern wartepflichtig ist, da er im Falle einer Kollision ansonsten eine Haftungsbeteiligung riskiert.
verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und www.verkehrsanwaelte-24.deRechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin
Verkehrsrecht Saarlouis: Wertminderung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen
Für Geschädigte stellt sich nach Verkehrsunfällen oftmals die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe an ihrem beschädigten Kraftfahrzeug eine Wertminderung aufgetreten ist.
Gemäß der Rechtsprechung liegt ein merkantiler Minderwert dann vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall am Markt eine Minderung des Verkaufswertes verbleibt.
Hintergrund ist die Tatsache, dass potentielle Käufer bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen die Gefahr sehen, dass weitere Schäden am Fahrzeug verborgen geblieben sind oder die Reparatur des Fahrzeugs nicht fachgerecht vorgenommen wurde und deswegen nicht bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen, wie für ein unfallfreies KFZ.
Die Versicherer stellen sich immer wieder auf den Standpunkt, dass bei KFZ, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, das Bestehen einer Wertminderung generell nicht gegeben wäre und lehnen entsprechende Zahlungen ab.
Zu Unrecht, wie der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung von 2004 entschieden (Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03) hat.
Wie der Bundesgerichtshof darlegt, kann es gerade keine starre Grenze geben, ab welcher die Annahme einer Wertminderung in jedem Fall abzulehnen ist.
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.Geschädigte sollten sich daher von der regelmäßig wiederkehrenden Argumentation der Versicherer nicht einschüchtern lassen, sondern ihre Ansprüche geltend machen, erst recht, wenn ein Sachverständiger eine entsprechende Wertminderung im Gutachten bestätigt hat.
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:
„Berührungsloser Unfall“ – Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09
Tenor:
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.Vorliegend wollte ein Motorrad zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, als der direkte Vordermann ebenfalls zum Überholen ansetzte. Bei der Notbremsung und dem Ausweichmanöver kam der Kläger von der Fahrbahn ab. Zu einer Berührung der Fahrzeuge ist es nicht gekommen. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50, das Oberlandesgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Der BGH weist erneut bei den Fällen des „berührungslosen Unfalls“ daraufhin, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass seine Ausweichreaktion wenigstens aus seiner Sicht, also subjektiv, vertretbar gewesen sei. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang sei, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion nur dem Beklagten-Pkw gegolten habe, keinem anderen Hindernis.Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, HeidelbergBei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.
karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.
http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte
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Für den Geschädigten selten optimales Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen nach einem Unfall
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des Verursachers für den Schaden einzutreten hat?
Zum Anwalt geht man doch erst, wenn es Probleme gibt, so denken viele.
Genährt wird diese Vermutung vom Verhalten vieler Versicherer, welche beim Geschädigten – scheinbar um sein Wohl bemüht – unmittelbar nach dem Unfall anrufen. Sie versprechen ihm, er müsse sich um nichts kümmern, brauche keinen Sachverständigen und schon gar keinen Rechtsanwalt.
Welche Motivation aber sollte eine Versicherung haben, Ihnen „Gutes“ zu tun? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, welche auf Profit bedacht sind. Diesen Profit können sie aber u. a. nur erzielen, indem sie so wenig wie möglich Geld auszahlen.Die Versicherung informiert Sie nicht darüber, dass Sie das Recht haben, einen freien, von Ihnen ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen. Wenn überhaupt, dann erweckt sie häufig den Eindruck, der Sachverständige müsse von der Versicherung vermittelt werden. Dieser arbeitet nicht selten ausschließlich für Versicherungen, seine Kalkulationen sind daher entsprechend versicherungsfreundlich. Wie bereits erwähnt versuchen Versicherungen oft, die Beauftragung eines Sachverständigen gänzlich zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte telefonisch bereits geäußert hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen.
Nur ein (unabhängiges) Gutachten aber versetzt den Geschädigten in die Lage, „fiktiv“ abzurechnen, d.h., sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und wie tatsächlich repariert werden soll. Darüber hinaus dient das Gutachten der Beweissicherung.
Die gegnerische Versicherung kann Sie auch nicht kompetent darüber beraten, ob Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen sollen oder ob für Sie der Nutzungsausfall die bessere Variante wäre.
Häufig werden in der Schadensberechnung mit scheinbar nachvollziehbaren Argumenten Abzüge gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten würden.
Auf Nebenpositionen wie pauschale An- und Abmeldekosten bei einem Totalschaden oder auf die allgemeine Kostenpauschale, die jedem Geschädigten zusteht, weist so gut wie kein Versicherer „freiwillig“ hin.
Dies sind nur Beispiele und alles andere als vollständig.Ihr Rechtsanwalt steht zu 100% in Ihrem Lager, da sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im Klartext heißt das: je mehr Ihr Anwalt für Sie erzielt, desto mehr verdient er selbst. Seine Gebühren sind im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 entschieden, dass derjenige, der verpflichtet ist, einem anderen den aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten hat, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Der wesentliche Grund ist die angestrebte „Waffengleichheit“, da Versicherungsunternehmen ebenfalls Volljuristen beschäftigen, die aber gerade in einem anderen Lager stehen, nämlich dem ihres Arbeitgebers, der Versicherung.
Näheres finden Sie auch auf der Seite www.verkehrsanwaelte.de.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Unfall von Fahrradfahrer ohne Helm (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.03.2011)
Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem Rennrad ohne Fahrradhelm unterwegs ist.
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
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Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen „Fairplay“ der Allianz
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt und damit Teile seiner ihm zustehenden Schadenskompensation entziehen sollen.
Dem Geschädigten gegenüber wird mit einer schnellen Abwicklung geworben, informiert wird er aber nicht darüber, dass er das Recht hat, einen freien, von ihm ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zu beauftragen und auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung ihm Rahmen der Haftung zu übernehmen sind.
Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I ist auf den 12.01.2012 bestimmt, ich werde über den weiteren Fortgang berichten.Karin Langer
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Reifenwechsel: Werkstatt muss deutlich auf Notwendigkeit des Radschraubennachziehens hinweisen
Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Diesen Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben oder ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechnung setzen. Dort muss der Hinweis deutlich und optisch herausgehoben ins Auge fallen. Eine Zeile im Kleingedruckten reicht nicht aus. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ: 1 S 9/10) vom 27. Juli 2011.
Nachdem an seinem Fahrzeug Winterreifen montiert worden waren, unterschrieb der Fahrzeughalter den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag. Auf der Rechnung stand unterhalb der Unterschriftszeile „Radschrauben nach 50 – 100 km nachziehen!!“. Dies geschah nicht.
Nach knapp 2.000 Kilometern Fahrt löste sich ein Rad. Der Mann klagte auf Schadensersatz. Er argumentierte, das Rad habe sich ohne jede Vorwarnung abgelöst. Es sei nicht ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt worden. Auf die Notwendigkeit, die Schrauben nachziehen zu lassen, sei er nicht ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Gericht entschied, dass die Werkstatt zu 70 Prozent haftet. Sie habe nicht hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben aufmerksam gemacht. Der Hinweis auf der Rechnung genüge nicht, erläuterten die Richter. Die Werkstatt tue ihrer Hinweispflicht nur dann ausreichend Genüge, wenn sie den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass man unter normalen Umständen damit rechnen könne, dass dieser ihn zur Kenntnis nehme. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kunde prüfe bei Erhalt der Rechnung, ob die Leistungen und der Endbetrag stimmten. Das unterschreibe er. Er habe jedoch keinen Anlass, noch weiter zu lesen. Der Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben sei im vorliegenden Fall auch optisch nicht derart hervorgehoben, dass er dem Leser sofort ins Auge springen müsse.
Andererseits sah das Gericht ein gewisses Mitverschulden des Klägers. Laut Sachverständigem führe die allmähliche Lockerung der Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Fahreigenschaften des Fahrzeuges. Unter anderem seien dies bei Lenkeinschlägen und in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen wahrnehmbare Vibrationen, ein Schlagen am Lenkrad bzw. schwammiges Fahrverhalten. Der Fahrer hätte auf die Veränderungen im Fahrverhalten reagieren und das Fahrzeug sofort zur Kontrolle in eine Werkstatt bringen müssen.
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Kompetente Verkehrsanwälte finden sie unter www. schadenfix.deLaptop zwischen Fahrersitz und Rückbank zerquetscht – private Haftpflicht zahlt nicht
München/Berlin (DAV). Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den „Gebrauch des Autos“ entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 20. Oktober 2010; AZ: 222 C 16217/10), über den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informieren: Der Fahrer schob seinen Fahrersitz nach hinten und zerquetschte dadurch den Laptop einer Mitfahrerin. Diese hatte ihn zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt. Der entstandene Schaden wurde hier zwar durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht, doch haftet die Kfz-Versicherung nicht. Der Vertrag mit der privaten Haftpflichtversicherung enthielt eine Klausel, dass Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, nicht ersetzt werden.
Der Autofahrer hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dort war eine sogenannte „kleine Kraft-Luft-Wasserfahrzeug“-Klausel enthalten. Danach sind solche Schäden nicht versichert, die ein Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.
Nachdem der Autofahrer durch sein Verhalten den Bildschirm zerbrochen hatte, kaufte sich seine Bekannte einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von rund 1.000 Euro von dem unglücklichen Autofahrer erstattet. Er wandte sich an die Haftpflichtversicherung, die die Zahlung jedoch verweigerte und auf die Klausel verwies.
Zu Recht, so die Richter. Voraussetzung sei, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Dazu gehörten auch Schäden, die nicht zu den allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs gehörten. Die Vorbereitung des Ingangsetzens des Autos würde darunter fallen und somit auch das Zurückschieben des Fahrersitzes. Der Autofahrer blieb also auf dem Schaden sitzen
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Radfahrer auf dem Bürgersteig haftet allein
Hannover/Berlin (DAV). Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover am 29. März 2011 (AZ: 562 C 13120/10). Kinder bis zum Alter von zehn Jahren dürfen allerdings auf dem Bürgersteig fahren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im vorliegenden Fall fuhr jedoch ein erwachsener Radfahrer auf dem Bürgersteig und kollidierte mit einem aus einer Hoteleinfahrt herausfahrenden Pkw. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro.
Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Bei einem Unfall zwischen Radfahrer und Autofahrer haftet – unabhängig davon, wer Schuld hat – meist der Autofahrer mit. Ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein Fahrrad, daher gilt es immer auch die Betriebsgefahr zu beachten, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Dieser Grundsatz würde hier nicht angewendet, so das Gericht. Bürgersteige seien für Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Selbst wenn den Autofahrer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtempos träfe, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des Autos gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten.
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Kompetente Verkehrsanwälte finden sie unter www.schadenfix.deTotalschaden – Kenntnis des Anwalts von einem höheren Restwertangebot der Versicherung
Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt (Urteil vom 10.06.2011 – 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nachweist, kann dieser im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einem solchen höheren Restwertangebot Gebrauch zu machen. Der Geschädigte hat insofern einen wirtschaftlich zulässigen, günstigen Weg zu wählen und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und einer mitwirkenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere einfach zu realisierende Möglichkeiten der Verwertung zu nutzen. Dabei muss sich der Geschädigte die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Rechtsanwalts von einem höheren Restwertangebot ab dem Eingang des Angebots beim Anwalt zurechnen lassen. Soweit er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens veräußert, obwohl zu diesem Zeitpunkt bei seinem Anwalt ein höheres Restwertangebot der Versicherung vorlag, kann er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, selbst wenn er keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte. Das Urteil verdeutlicht wie wichtig es für Geschädigte ist, die vollständige Schadensregulierung in die Hände eines versierten Anwalts zu legen, der auch andere Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs kennt. So hat der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht wiederholt entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, einen „Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ (BGH, Urteile vom 12.07.2005, Az.: VI ZR 132/04 und vom 07.12.2004, Az.: VI ZR 119/04); er kann „vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte“.Anspruch auf Leasingraten bis zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls?
Auf der Grundlage eines vor dem Amtsgericht Braunschweig erstrittenen Urteils (Entscheidung vom 08.12.2011, Az.: 117 C 1414/10) soll zur weiteren Information auf nachfolgende – nach diesseitiger Kenntnis noch nicht entschiedene – Rechtsproblematik bei der Abwicklung von Leasingverhältnissen aufmerksam gemacht werden.
Ausgangspunkt für die auf Zahlung von Leasingraten gerichteten Klage war der Umstand, dass das Rückgabeprotokoll trotz der körperlichen Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt nicht unterschrieben bzw. von dem als Vermittler für die Leasinggesellschaft tätigen Autohaus zurückgehalten wurde.
Im Rahmen der daraufhin wegen einer schadensbedingten Wertminderung des Leasingfahrzeugs geführten Kaufgespräche entschied sich der Leasingnehmer schließlich zu einem Eigentumserwerb des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs.
Nach Ausgleich der Kaufpreissumme trat jedoch das vorgenannte Leasingunternehmen an den Leasingnehmer heran und verlangte die Zahlung von Leasingraten wegen einer angeblichen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufzeit, da eine Abrechung des Leasingverhältnisses erst mit Rücksendung des Rückgabeprotokolls möglich gewesen sei.
Das Rückgabeprotokoll war von dem verantwortlichen Autohaus während der Kaufgespräche über Wochen zurückgehalten worden, obgleich das Leasingfahrzeug während der gesamten Zeit auf dem Gelände des Autohauses verblieb.
Der Leasinggeber zog sich hierbei zur Begründung auf eine Bestimmung im Rückgabeprotokoll zurück, nach der sich der Leasinggeber mit der Durchführung der Vertragsabrechung unter Verwendung der dort gemachten Angaben einverstanden erklärt.
Das Gericht stellte jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass weder das Rückgabeprotokoll noch die Unterschrift des Leasinggebers als konstitutiv für die Beendigung des Leasingverhältnisses anzusehen ist. Dass das Autohaus hierbei eine Reservierung des Leasingfahrzeugs vornahm, um einen späteren Verkauf des Fahrzeugs realisieren zu können, dürfe nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen. Dieser habe schließlich auch keine andere Möglichkeit der Vertragsbeendigung als durch Rückgabe des Fahrzeugs an den ausliefernden Händler.
Aus diesem Grund seien etwaige Vereinbarungen des Autohauses mit dem Leasingnehmer ohne Relevanz für das Leasingverhältnis, weil das Autohaus nicht als Vertreter der Leasinggesellschaft handele, sondern nur zur Abwicklung des Leasingverhältnisses eingesetzt sei.
Dass die Leasinggesellschaft von der Beendigung noch keine Kenntnis hatte und der Vertrag noch nicht abgerechnet war, vermochte an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern.
Dementsprechend kann aufgrund des – zutreffenden – Urteils des Amtsgerichts Braunschweig davon ausgegangen werden, dass etwaige Zahlungsansprüche nunmehr als Regress im Verhältnis der Leasinggesellschaft zum ausführenden Autohaus geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Seichter Rechtsanwälte
Schneelawine vom Dach beschädigt Auto – Hauseigentümerin trägt die Hälfte des Schadens
Magdeburg/Berlin (DAV). Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010 (AZ: 5 O 833/10).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen an einem Tag im schneereichen Januar 2010 auf der Straße geparkt. Von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach ohne Schneefanggitter stürzte eine Schneelawine auf das Auto. Der Schaden belief sich auf 6.000 Euro. Der Mann klagte auf Schadensersatz.
Mit halbem Erfolg. Der Richter entschied, dass die Hauseigentümerin 50 Prozent des Schadens bezahlen müsse. Sie hafte grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Zwar könne man in schneearmen Gebieten nicht verlangen, dass Schneefanggitter angebracht werden, doch müsse bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Straße hierauf einstellen könnten.
Andererseits sah der Richter auch ein Mitverschulden des Pkw-Halters. Auch er habe die bereits länger andauernde Wetterlage mit großen Schneemengen gekannt. Zudem wohne er in einem Haus schräg gegenüber. Er habe also erkennen können, wie steil das Dach sei und dass es kein Schneefanggitter habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, an einer ungefährlichen Stelle zu parken.
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Kompetente Verkehrsanwälte finden sie unter www.schadenfix.deAnwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels
Das Landgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 08.11.2011 – Az: 1 S 5/11 entschieden, dass der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Nach Ansicht des LG Kaiserslautern ergeben sich einzelfallbezogene Mängel nicht allein aus der Vorlage der Studie des Fraunhofers-Instituts. Auch durch die Vorlage diverser Internetangebote von Mietwagenfirmen gelingt es nicht, Mängel der Schwacke-Liste im konkreten Einzelfall aufzuzeigen, da sämtliche Internetbuchungen dieser Mietwagenfirma nur über Kreditkarte möglich sind. Auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähig. Entsprechendes gilt für die aufgrund der Fahruntüchtigkeit des PKW erforderlichen Zustellkosten und für die Winterreifen.
http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_23_p2.pdf
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Trunkenheit im Verkehr: Beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille
Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen bei 1,1 0/00
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16. Juli 2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.
Nach den bindenden Feststellungen fuhr der Angeklagte am 20.5.2009 gegen 21.10 Uhr mit seinem mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl mit Versicherungskennzeichen, bei einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille von seiner Garage auf dem dortigen Radweg in die ca. 300 m entfernte Tankstelle zum Zwecke des Zigarettenholens. Seine Fahruntüchtigkeit habe er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Der dreirädrige Krankenfahrstuhl wies folgende technische Daten auf:
Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, Länge 1495 mm, Breite 755 mm, Höhe 1020 mm, Leergewicht 94 kg, Zulässiges Gesamtgewicht 300 kg.
Das Fahrzeug verfügt über eine Beleuchtungsanlage, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremseinrichtung und sogar über einen Rückwärtsgang.Zum Betrieb im Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen) erforderlich, welche auch vorhanden war. Es liegt auch eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO vor.
Das OLG Nürberg bestätigte im Beschluss vom 13.12.2010, Aktenzeichen 2 St OLG Ss 230/10, dass sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat. Er habe auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.
Bei dem verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhl handele es sich nicht nur um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, sondern um ein Kraftfahrzeug, welches die Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfüllt und deshalb fahrerlaubnisfrei geführt werden darf (vgl. zum motorisierten Krankenfahrstuhl BayObLG NStZ-RR 2001, 26 m. w. N.). Für den motorisierten Krankenfahrstuhl gilt die Straßenverkehrsordnung, mit der Besonderheit, dass auch dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf (§ 24 Abs. 2 StVO). Die Vorschriften für “besondere Fortbewegungsmittel”, gelten nur für solche, die nicht motorbetrieben sind, z. B. für Greifreifenrollstühle (§ 24 Abs. 1 StVO). Für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gilt eine Mindestaltersgrenze von 15 Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FeV). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FeV darf das Mindestalter von 15 Jahren nur bei Krankenfahrstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h – vorliegend 15 km/h – beim Führen durch behinderte Menschen unterschritten werden.
Zusätzliche Hinweise auf die Eigenschaft des Gefährts als “Kraftfahrzeug” ergeben sich aus folgenden Regelungen:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) nimmt von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren bestimmte “Kraftfahrzeugarten” aus, unter anderem “motorisierte Krankenfahrstühle” (Begriffsbestimmung vgl. § 2 Nr. 13 FZV). Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 FZV müssen motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden “Kraftfahrzeugen” und ihrer Anhänger (VkBl. 2003, S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV wird für “Kraftfahrzeuge” im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f FZV – hier motorisierte Krankenfahrstühle nach Buchstabe e – durch ein Versicherungskennzeichen der Bestand der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachgewiesen.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1990 (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23) sind alle Führer von Kraftfahrzeugen, folglich auch solche von motorisierten Krankenfahrstühlen, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Der Bundesgerichtshof hatte seine frühere Rechtsprechung zu einem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille unter Berücksichtigung neuerer medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Bewertung statistischer Ergebnisse aufgegeben und den Grenzwert bei 1,0 Promille mit einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille auf insgesamt 1,1 Promille angesetzt. Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof (a. a. O. Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 22, 352 (Kraftradfahrer), BGHSt 30, 352, 357 (Fahrrad mit Hilfsmotor sog. Mofa 25), BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2 (Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Pkw)) klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.
Es besteht nach Auffassung des OLG Nürnberg (entgegen anderer Ansicht vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 316 StGB Rdn. 17 mit Hinweis auf AG Löbau NJW 2008, 530) kein Anlass, hiervon für Fahrer versicherungspflichtiger motorisierter Krankenfahrstühle abzuweichen und diese – wie der Revisionsführer meint – mit Fahrradfahrern gleichzustellen, deren absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356) angenommen wird.
Der vom AG Löbau entschiedene Fall betraf allerdings einen “elektrobetriebenen Rollstuhl” mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, der somit nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden konnte. Das AG Löbau hat dieses Fahrzeug trotz vorhandenen Elektromotors im Ergebnis nicht als Kraftfahrzeug eingestuft, indem es ausführt, “sicherlich ist der Grenzwert nicht, wie bei Kraftfahrzeugen, im Bereich von 1,1 Promille zu setzen, da ein elektrobetriebener Rollstuhl aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit und Masse sicherlich nicht das gleiche Gefahrenpotenzial hat, wie ein motorbetriebenes Kraftfahrzeug” (a. a. O. Zitat juris Rdn. 18). Bei diesen Ausführungen ist jedoch nicht klar, mit welchem “motorbetriebenen Kraftfahrzeug” der Vergleich stattgefunden hat.
Die Beantwortung der Frage, wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hänge einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugsführers selbst, andererseits aber vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).
Das Gefährdungspotenzial des verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhls (aber auch sonstiger der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV genannten Art) sei im Vergleich zu einem Fahrrad deutlich höher einzustufen.
Dies ergibt sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers, der in § 1 PflVG den Halter von Kraftfahrzeugen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn – wie hier – das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Dementsprechend hatte der Angeklagte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in der Fassung vom 16.7.2009 (FZV) durch das angebrachte Versicherungskennzeichen für seinen motorisierten Krankenfahrstuhl – dieser ist wie ausgeführt ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV – den bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Für den Betrieb des elektrisch betriebenen Krankenfahrstuhls ist auch eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich, die nach den Feststellungen der Strafkammer vorlag.
Auch sonst führt eine Abwägung der Gefährdungspotenziale zwischen motorisierten Krankenfahrstühlen und Fahrrädern nicht dazu, eine Vergleichbarkeit beider Fahrzeuge herzustellen. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl ist zwar sicherer und einfacher zu fahren, weil mehr Standsicherheit durch die Zweispurigkeit gegeben ist. Jedoch ist er deutlich breiter und aufgrund seiner Bauart massiver und wesentlich gewichtsintensiver. Ein aufgrund Alkoholisierung nicht sicher geführter massiver Krankenfahrstuhl – vorliegend mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 300 kg – führt aufgrund des Umstandes, dass er auf Radwegen und Bürgersteigen bewegt werden darf, zu einem erheblichen Gefährdungspotenzial für schwächere Verkehrsteilnehmer wie z. B. Kinder und Senioren. Im Vergleich zu einem Fahrrad gilt es nämlich, die Motorkraft zu beherrschen, die, unkontrolliert durch Alkoholeinfluss, die Ursache für eine erhebliche Gefährdung und die Verletzung anderer Personen und Sachen setzen kann. Fahrradfahrer werden hingegen bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel nicht mehr das Gleichgewicht halten können und das Fahrradfahren einstellen müssen, so dass eine Fremdgefährdung eher in den Hintergrund treten wird. Das Gefahrenpotenzial eines unter Alkoholeinfluss gefahrenen motorisierten Krankenfahrstuhls ist deshalb insgesamt höher einzuschätzen.
Zum Revisionsvorbringen waren vom OLG Nürnberg folgende Ausführungen veranlasst:
Der Revision ist zuzustimmen, dass sich aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.7.2000 (NStZ-RR 2001, 26) nicht ergibt, dass der Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle 1,1 Promille beträgt. Das BayObLG hatte nur darüber befunden, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB ist und die in § 24 StVO getroffene Regelung hieran nichts ändert. Im entschiedenen Fall lag die Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille weit über der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille. Eine Auseinandersetzung mit Grenzwerten brauchte deshalb nicht zu erfolgen. Der Grenzwert von 1,1 Promille für das Führen motorisierter Krankenfahrstühle, wozu auch der des Angeklagten zählt, ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Kraftfahrzeuge aller Art betrifft.
Dass sich ein Vergleich der potenziellen Gefahr motorisierter Krankenfahrstühle zu der von Personenkraftwagen (oder zu einem Lkw oder Motorrad) nicht aufdrängt (Revisionsbegründung S. 4), liegt aufgrund der völlig unterschiedlichen Masseverhältnisse (300 kg einerseits, bis zu 3.500 kg z. B. bei einem Pkw (§ 6 Abs. 1 S. 1 FeV “Klasse B”) anderseits) auf der Hand. Im Übrigen verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit motorisierter Krankenfahrstühle in Bereichen, die von Personenkraftwagen (oder Lkw und Motorrädern) nicht befahren werden dürfen.
Eine Vergleichbarkeit dürfte eher mit einem so genannten Mofa mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h als ebenfalls nicht fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) gegeben sein. Die absolute Fahruntüchtigkeit von Mofafahrern liegt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 30, 352, 357) bei 1,1 Promille, ohne dass die Höchstgeschwindigkeit von nur 25 km/h hierbei eine Rolle spielt. Soweit die Revision zur behaupteten Vergleichbarkeit des Krankenfahrstuhls mit einem Fahrrad ausführt, letzteres sei sogar gefährlicher, weil mit einem Fahrrad ohne größere Probleme höhere Geschwindigkeiten erreicht werden können, als mit dem Krankenfahrstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, trifft dies allerdings auch für Mofas mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu. Die genannte Höchstgeschwindigkeit des Krankenfahrstuhls des Angeklagten kann deshalb kein entscheidendes Argument dafür sein, die Gefährlichkeit dieses Kraftfahrzeugs nach den für Fahrradfahrer gelten Maßstäben zu beurteilen.
zitiert nach JURIS
Freie Fahrt und Behinderung des fließenden Straßenverkehrs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von dem beklagten Land Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw. Sie fuhr mit ihrem Pkw auf einer Straße, als der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 versichert ist, aus einem Behördengelände abfahrend nach rechts in die Straße einfuhr. Im Bereich der Ausfahrt stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Von dem entstandenen Sachschaden an dem Pkw von € 6.902,02 bezahlte das beklagte Land € 4.537,13 im Hinblick auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin. Das Landgericht hat eine Mithaftung der Klägerin von 25 % bejaht und weitere € 642,39 zuzüglich Zinsen zugesprochen und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat im Rahmen der Berufung die volle Haftung des beklagten Landes angenommen. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Oberlandesgerichte unterschiedlich geurteilt haben, ob ein Verstoß eines vorfahrtberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot bei Kollision mit einem die Vorfahrt missachtenden Fahrzeug durch Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil angenommen werden könne. Das beklagte Land hat mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Der BGH hat die Revision im Ergebnis verworfen. Das Berufungsgericht habe der Klägerin zutreffend gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gewährt, zumal der Beklagte zu 1 als Landesbediensteter bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt habe. Ihm habe die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern oblegen. Da er bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück unter Verletzung von § 10 StVO den Vorrang der im Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe, sei es nicht von Belang, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei (§ 2 Abs. 2 StVO). Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich, wodurch der Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktrete. Der BGH hat damit Rechtsklarheit geschaffen. Bei Verkehrsunfällen ist danach zu prüfen, ob der Geschädigte den Unfall hätte vermeiden können, als er erkennen musste, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachtet. Dabei ist nach dem BGH zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten eine Schrecksekunde ebenso wie eine Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind.Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung
Aufbauseminare werden in vielen Fahrschulen angeboten. Im Rahmen des Aufbauseminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht.
Eine verkehrspsychologische Beratung wird bei entsprechend qualifizierten Psychologen durchgeführt. Sie soll dem Kraftfahrer helfen, die eigenen Probleme im Straßenverkehr zu erkennen und Wege zur Lösung dieser Probleme zu finden.
Wichtig ist auch, dass ein Punkteabbau nur einmal in fünf Jahren erfolgen kann.
Eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister kann auch Ihr Verkehrsanwalt für Sie einholen, des Weiteren können die konkreten Probleme und Möglichkeiten Ihres individuellen Falles besprochen und hoffentlich gelöst werden.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
- Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 – von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
Einen Bußgeldbescheid erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde in Ordnungswidrigkeiten unter anderem bei Rotlichtfahrten, bei erheblichen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen oder bei gravierenden Fahrzeugmängeln.
Ärgerlich für den Betroffenen ist neben der Geldbuße und einem Fahrverbot auch der Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Zum Beispiel werden bei Missachtung des Rotlichtes und einer Rotphase länger als einer Sekunde vier Punkte und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften drei Punkte eingetragen. Der Eintrag wird dann, wenn keine weitere eintragungspflichtige Ordnungswidrigkeit begangen wird, nach zwei Jahren, ansonsten spätestens nach fünf Jahren getilgt.
Bis zu 7 Punkten passiert zunächst nichts, danach erhält der Verkehrsteilnehmer eine kostenpflichtige Verwarnung, bei 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Wiedererteilung setzt dann die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) voraus.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, durch Nachweis einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar selbst auf seine Punktezahl Einfluss zu nehmen, um die oben genannten Folgen zu vermeiden, oder zumindest aufzuschieben.
Selbst wenn bei 14 Punkten das Aufbauseminar obligatorisch ist und allein hierdurch kein Punkteabzug mehr erfolgt, kann der Verkehrsteilnehmer freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Dies führt zu einer Reduzierung um zwei Punkte.
Jeder Verkehrsteilnehmer kann durch formlosen Antrag über seinen aktuellen Punktestand in Flensburg Auskunft erhalten.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
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Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
Die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei 1,1 Promille. Der Straftatbestand des § 316 StGB mit den Rechtsfolgen (Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt und des Eintrages von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg) ist erfüllt, Fahrfehler brauchen nicht hinzuzukommen. Häufig kommt es unter Alkoholeinfluss zum Unfall, hier erhöhen sich sowohl die Geldstrafe als auch die Dauer des Führerscheinentzugs (=Sperrfrist für eine Wiedererteilung).
Ab 1,6 Promille erteilt nach Ende der Sperrfrist die Führerscheinbehörde nur dann eine neue Fahrerlaubnis, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen wird. Ich warne dringend davor, sich unvorbereitet dieser Untersuchung zu stellen, da die Anforderungen und die Durchfallraten hoch sind. Beratungen und Vorbereitungen führen niedergelassene Verkehrspsychologen und in Heidelberg zum Beispiel der TÜV Rheinland durch.
Liegt der Blutalkoholgehalt unter 2,0 Promille, so kann die Sperrfrist durch erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar um bis zu drei Monate reduziert werden.
Insgesamt also ist es für den Betroffenen wenig ratsam, die Verteidigung darauf aufzubauen, er habe nicht zu viel getrunken oder aber die Messmethoden seien fehlerhaft, sondern sich der Situation zu stellen und aktiv an einer schnellen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu arbeiten.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg
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Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende …..
Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende …..
Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.
Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von der Anwaltschaft nicht der „technische“ Sachverstand erwartet werden, der eine vollständige sachkundige Auswertung ermöglicht. So ist sowohl für die Anwaltschaft als auch für den Anspruchsteller nicht genau nachvollziehbar, welche Positionen gekürzt bzw. komplett herausgerechnet wurden. Dies ist äußerst problematisch, da von den Versicherern häufig willkürlich Positionen herausgestrichen werden, die als nicht notwendig für die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges bezeichnet werden.
Arbeit für den technischen Sachverständigen
Aufgrund des Vorhergesagten ist nachvollziehbar, dass nur der Kfz-Sachverständige, der das Schadengutachten für den Anspruchsteller erstellte, hier zurate gezogen werden kann.
Der Kfz Sachverständige prüft den so genannten Prüfbericht auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
Ebenso überprüft er die technische Gleichwertigkeit des jeweiligen von der Versicherung oder des Prüfinstituts für die Reparatur vorgeschlagenen regional ansässigen Fachbetriebs.
Er stellt fest, ob es sich bei der vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt (bzw. Reparaturwerkstätten) um eine vom Qualitätsstandard her gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Auch prüft er, ob die angegebenen Stundenlöhne und Lohnnebenkosten eventuell auf einer Sondervereinbarung zwischen der Versicherung und dem von der Versicherung benannten Reparaturbetrieb beruhen.
Im Rahmen dieser sachverständigen Überprüfungen ist oftmals festzustellen, dass es sich bei den Lohn- und Lohnnebenkosten nicht um klassische Endverbraucherpreise handelt. So gibt es oft erhebliche Differenzen bei den Lohnkosten und zum Teil keine Berücksichtigung von Lohnnebenkosten. Diese Abrechnungsmodalitäten entsprechen somit eindeutig nicht der BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung.
Auch werden des Öfteren Schadenpositionen willkürlich aus der Kalkulation des Schadengutachtens heraus gerechnet, die jedoch zwingend zur sach- und fachgerechten Reparaturdurchführung notwendig sind.
Aus diesen Gründen sollte ein jeder Prüfbericht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung dem schadengutachtenerstellenden Sachverständigen zur Überprüfung vorgelegt werden. Nur so ist gewährleistet, dass ungerechtfertigte und willkürliche Kürzungen der zu regulierenden Schadensumme durch die Versicherungsgesellschaft verhindert werden können.
Letztendlich ist festzuhalten, dass hierdurch im Regelfall für die Mandantschaft keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden, da die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme zur vollständigen Durchsetzung des Schadenersatzanspruches erforderlich und somit von der Gegenseite zu zahlen sind.
So konnte der Unterzeichner selbst bereits durch unzählige gutachterliche Stellungnahmen dem Mandanten bei der Durchsetzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches erfolgreich behilflich sein.
Für die Stellungnahmen zu den so genannten Prüfberichten stehen Ihnen die Kfz-Sachverständigen mit technischem Rat zur Verfügung.
KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO Patrick Algier GmbH
Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten
Patrick Algier
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)
Provinzialstraße 252
66806 Ensdorf
Tel.: 06831-53819
www.sv-algier.deinfo@sv-algier.de
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Bewertungen von Leasingrücknahmen
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Plausibilitätsgutachten
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Kfz-Schadengutachten im Haftpflichtfall
Technische Beratung
Kfz-Schadengutachten im Kaskofall
Technische Gutachten
Kostenvoranschläge
Wertgutachten (Oldtimer)
Sachkundiger für die Prüfung von Hebebühnen und Ladebrücken gemäß BGG 945 und BGR 233
Alkohol am Steuer – Teil 1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Straftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
Fast täglich berichtet die Presse über Trunkenheitsfahrten. Viele Autofahrer unterschätzen neben der Wirkung des Alkohols die Folgen, die durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss drohen.
Schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ist der Führerschein in Gefahr, dann nämlich, wenn alkoholbedingte Fahrfehler (beispielsweise Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden) hinzukommen. Man spricht hier von relativer Fahruntüchtigkeit. Schon ein Viertel Wein kann bei einer Frau mit einem Körpergewicht von 60 Kilo zu der vorgenannten Konzentration führen. Werden solche Fahrfehler nachgewiesen, kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorliegen mit der Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt und des Eintrages von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg.
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die Folgen sind eine Geldbuße von 500 Euro schon beim ersten Verstoß, der Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob Fahrfehler begangen wurden.
Karin Langer
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Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
Vollstreckung ausländischer Bußgelder – Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
Nach einem Auslandsaufenthalt werden viele Reisende nach ihrer Rückkehr von einem ausländischen Bußgeldbescheid überrascht. Bisher hielt sich dieses Problem für deutsche Autofahrer im Hinblick auf im EU-Ausland begangene Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße etc.) in Grenzen. Ein Vollstreckungsabkommen gab es lediglich mit Österreich durch den deutsch-österreichischen Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, welcher seit Oktober 1990 in Kraft ist und die Vollstreckung österreichischer Bußgelder bereits ab einem Betrag von EUR 25 ermöglicht. Bei Bußgeldern aus anderen EU-Staaten, welche nicht bereits vor Ort vollstreckt worden waren, hatte man bislang nichts zu befürchten.
Dies hat sich mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses aus dem Jahre 2005 und der Verabschiedung des entsprechenden deutschen Gesetzes geändert, so dass eine Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab dem 27.10.2010 auch in Deutschland möglich ist. Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, grundsätzlich eine in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken.
Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Sitz in Bonn.
Erste Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass die verhängte Sanktion EUR 70 erreicht, wobei der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten umfasst.
Das Bundesamt für Justiz prüft u.a. auch, ob der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren über seine Rechte belehrt wurde und zwar in einer für ihn verständlichen Sprache.
Besonderheiten gibt es auch für die Staaten, in welchen im Gegensatz zu Deutschland eine reine Halterhaftung besteht, wie z.B. in Frankreich oder den Niederlanden. Hier kann die Bewilligung eines zulässigen Vollstreckungshilfeersuchens vom Bundesamt für Justiz abgelehnt werden, weil der Betroffene in dem ausländischen Verfahren nicht einwenden konnte, dass er für die zugrundeliegenden Handlungen nicht verantwortlich ist. Gegen Bußgeldbescheide aus den genannten Ländern sollte – wenn es zutreffend ist – schriftlich unter Beifügung von Belegen eingewandt werden, dass man sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort aufgehalten hat. Den schriftlichen Nachweis sollte man aufbewahren und dem Bundesamt für Justiz vorlegen. Dieses räumt dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung nämlich eine zweiwöchige Anhörungsfrist ein.
Einwände gegen den Tatvorwurf selbst können allerdings in diesem Stadium nicht mehr vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes (ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes).
Nach Ablauf der Anhörungsfrist entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt dem Betroffenen eine Bewilligungsentscheidung zu, gegen welche Einspruch eingelegt werden kann. Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt daraufhin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.
Wichtig ist, dass Vorgenanntes nicht für Österreich gilt, da der deutsch-österreichische Vertrag aus dem Jahre 1990 nach wie vor Gültigkeit hat.
Eine Vollstreckung von Geldsanktionen aus Nicht-EU-Ländern ist derzeit nicht vorgesehen. Gerade aber bei Bußgeldern aus der Schweiz ist Vorsicht geboten, da die Wiedereinreise bzw. der Aufenthalt im Land nach nicht bezahltem Bußgeld und einem gut funktionierenden Computersystem zu einer (teuren) Vollstreckung vor Ort führen kann.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg
Ersatz der Sachverständigenkosten in voller Höhe
Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Urteil vom 16.05.2011 – Az: 12 C 600/11 – die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB sind. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung für ihn evident ist.
Ersatz der Sachverständigenkosten in voller Höhe
Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – Az: 331 C 8376/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte das Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Hierbei gilt, dass er zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen. Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.
OLG Celle: Ersatzbeschaffung nach Verkehrsunfall auch durch Leasing
Der Fall:
Das OLG Celle hatte sich in der Berufungsinstanz mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei welchem der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung dergestalt vornahm, dass er einen PKW leaste, wobei die Leasingraten auch ausgewiesen umsatzsteuerpflichtig waren. Die erste Instanz wies die Klage auf die geltend gemachte Umsatzsteuer ab. Das OLG sah dies anders.
Die Entscheidung:
Das OLG vertrat die Argumentation, dass gemäß § 249 BGB die Beklagten den Zustand herzustellen hätten, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte hat sich nun mal nicht für einen Ersatzkauf, sondern für eine Ersatzbeschaffung durch (umsatzsteuerpflichtiges) Leasing entschieden.
Das OLG sah auch in dieser Hinsicht die Dispositionsfreiheit des Geschädigten, da man ihm nicht vorschreiben könne, in welcher Rechtsform es sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen habe.
Auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wurde nicht gesehen. Schließlich übersteige die im Zuge des Leasingvertrages zu zahlende Mehrwertsteuer in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht denjenigen Mehrwertsteueranteil, welcher nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem auf diesem Kauf bezogenen Darlehensvertrag von dem Geschädigten zu entrichten war.
Quelle: Urteil des OLG Celle v. 30.11.2011 AZ 15 U 92/11
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.
Hier finden Sie alle KontaktinformationenUnfall nach Vorschäden – immer Unfallmanipulation?
Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“. Dieser Fall zeigt, dass man bei vorhandenen Vorschäden an seinem PKW immer einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen sollte, um einen Streit mit dem Gegner über die Vorschädensreparatur und die Schadenshöhe zu vermeiden.Die nimmermüde Fahrerlaubnisbehörde
Einen großen Teil des Verkehrsrechts macht das Verkehrsverwaltungsrecht aus.
Wer schon einmal die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt über 1,6 Promille verloren hat, kann davon ein Lied singen. Mit dem Ablauf der Sperr-frist wird die Fahrerlaubnis nicht „einfach so“ wiedererteilt – vielmehr droht hier die Anordnung einer „Medizinisch-psychologischen- Untersuchung“ – landläufig bekannt unter dem Stichwort „Idiotentest“. Doch wer einmal in den “Klauen” der Fahrerlaubnisbehörde ist, dem kann einiges blühen.Lesen Sie hier mehr: Die nimmermüde FEB
Über den Autor:
Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de und www.pitz-ellinger.de.
Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr,
Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .Radarwarner im Smartphone oder Navigationsgerät
Funktionsweise
Autofahrer können durch verschiedene technische Mittel bevorstehende
Radarkontrollen frühzeitig erkennen und somit einer Ahndung entkommen. Häufig wird dafür das klassische Radarwarngerät verwendet, wobei zunehmend auf Smartphones oder Navigationsgeräte zurückgegriffen wird, auf denen eine Software zur Radarwarnung installiert ist.
Entscheid ist, ob die Software „POI-Warner“ auf den Smartphones oder dem Navigationsgerät installiert ist. Diese Software ermöglicht es, bei ständiger Aktualisierung durch Updates Radarstellen in unmittelbarer Umgebung anzuzeigen.Unabhängig davon, ob es sich um das klassische Radarwarngerät oder eine Software handelt- Radarwarner sind im Straßenverkehr unzulässig. Das ergibt sich aus § 23 I b StVO, wonach es dem
[…] Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt [ist], ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Rechtsfolge
Der Grund für die Unzulässigkeit der Radarwarner wird bei den Gerichten einheitlich beurteilt. Laut Bundesverwaltungsgericht stellt alleine das Vorhandensein eines Radarwarngerätes eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Derjenige, der ein solches Gerät mitsichführt oder im Verkehr gar benutzt, würde sich vom geltenden Verkehrsordnungsrecht selbst freistellen und damit die geltende Rechtsordnung missachten. Radarkontrollen oder Geschwindigkeitsmessungen sollen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur aufdecken, sondern auch unterbinden. Sie dienen damit dem Schutz der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Verhinderung von Unfällen. Dem Nutzer eines Radarwarngerätes geht lediglich darum, sein eigenes Risiko zu minimieren, bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit geahndet zu werden. Diese Erwägungen gelten ebenso für Smartphones und Navigationsgeräte, auf denen die entsprechende Warnsoftware installiert ist. Das Mitsichführen von betriebsbereiten Radarwarngeräten oder die Nutzung dieser Software stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von 75 € und 4 Punkten geahndet werden.
Sicherstellung bzw. Beschlagnahme und Vernichtung von Radarwarnern
Die Polizei kann nach der Feststellung im Zuge einer Verkehrskontrolle solche Geräte auf Grundlage der Polizeigesetze (z.B. in Berlin: Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, ASOG) beschlagnahmen und gegebenenfalls vernichten.
Bei den klassischen Radarwarngeräten werden eine Beschlagnahme und die anschließende Vernichtung dieser Geräte als zulässig angesehen, um die allgemeine Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Da der Handel mit solchen Geräten gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit unzulässig ist, kann die Polizei diese Warngeräte dann auch vernichten, da sie nur für den verbotswidrigen Zweck der Ankündigung von Radarstellen vorgesehen sind.
Bei Smartphones und Navigationsgeräten gilt dies allerdings nicht. Sie haben vorrangig eine andere Funktion (Telefonieren bzw. Routenführung). Dann dürfte die Beschlagnahme insbesondere bei Ersttätern nicht verhältnismäßig sein. Hinzukommt, dass als milderes Mittel die Löschung der Software in Betracht kommt.
verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und www.verkehrsanwaelte-24.deRechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin
Blitzgerät richtig bedient? – Behörde muss Bedienungsanleitung herausgeben
Das Amtsgericht Heidelberg (AG) hat mit Beschluss vom 31.10.2011 (Az.: 3 OWi 510 Js 22198/11) in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage entschieden, ob dem betroffenen möglichen Täter ein Einsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Blitzgerätes zusteht. Im Fall wurde der Betroffenen mit seinem PKW geblitzt und beauftragte sofort einen Anwalt, der Einspruch gegen das Knöllchen einlegte. Dieser wandte sich dann an die Bußgeldbehörde und verlangt dort sämtliche Messdateien und insbesondere die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts Jenoptik Laser P. heraus. Der Anwalt begründete sein Begehren damit, dass damit gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden kann bzw. generell die Erfolgsaussichten des Einspruchs beurteilt werden können. Speziell die Kopie der Bedienungsanleitung sei notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Die Behörde wandte ein, dass der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung das Urheberrecht entgegenstehe. Dieser Ansicht widersprach das AG und verurteilte die Behörde zu Übersendung. Die Bedienungsanleitung beschreibt nach Ansicht des AG „lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors“. Weiter führte das AG klar aus: „auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum Einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können“. Die Entscheidung zeigt, dass für die Überprüfung von Messfehlern ein weiter Handlungsspielraum besteht, den man in der Praxis als Beschuldigter nur mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts ausnutzen kann.Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Häufig werden Geschwindigkeitsverstöße dadurch festgestellt, dass die Polizeibeamten mittels eines Tachometers in einem gleichbleibenden Abstand über eine längere Fahrstrecke hinter dem Betroffenen herfahren und in diesem Zuge die Geschwindigkeit feststellen.
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich allerdings nicht um ein standardisiertes Messverfahren, da die Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsmessung entscheidend davon abhängt, dass der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug konstant bleibt. Neben der Beachtung des Abstandes sind außerdem Feststellungen zur Länge der Messstrecke, der Justierung des Tachometers bzw. des mobilen Messgerätes sowie zur Höhe des Sicherheitsabschlages zu treffen.Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 15.09.2011 (Az.: III-2 RBs 108/11) nunmehr bestätigt, dass die Anforderungen an eine korrekte Messung bei Dunkelheit erhöht sind. Durch die schlechteren Sichtverhältnisse bei Nacht müssen die messenden Polizeibeamten nähere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen machen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug durch bestimmte Scheinwerfer oder andere Sichtquellen aufgehellt werden konnte. Denn nur dann sei aus Sicht des Gerichts gewährleistet, dass die Polizeibeamten durch erkennbare Orientierungspunkte den Abstand zum Fahrzeug beim Nachfahren gleichhalten und die Messung korrekt verläuft. Als ein solcher Orientierungspunkt genügen aber laut Urteil gerade nicht die Rücklichter. Vielmehr müssen noch die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen sein.
Ob die Polizeibeamten diese Erfordernisse auch einhalten, lässt sich nur durch Befragung ermitteln. Im vorliegenden Fall hatten die Polizeibeamten angegeben, „Sichtkontakt zum Fahrzeug“ gehabt zu haben. Der Abstand habe dabei „vier bis fünf Fahrzeuglängen betragen“. Für das OLG Hamm reichten diese Angaben nicht aus, um den genauen Ablauf der Messung nachvollziehen zu können. Daher wurde das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Schwerte gegen den Betroffenen aufgehoben.
verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
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MPU-Gutachten – Fragestellung entscheidet
Das OVG Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 12 ME 181/11) über die formalen Voraussetzungen der MPU-Gutachtenanordnung in einem Fall entschieden, bei dem die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Fall fuhr der Antragsteller mit einem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße, obwohl er infolge Alkoholgenusses mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,57 Promille nicht mehr fahrtüchtig war. Dies wurde strafrechtlich geahndet. Danach ordnete die Führerscheinbehörde zur Überprüfung der Kraftfahreignung an, dass der Tätet ein medizinisch-psychologisches Gutachtens („MPU“) vorzulegen habe. Der Antragsteller war zur Einholung des Gutachtens bereit. Sodann stellte die Behörde folgende Frage an den Gutachter: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der erteilten Klasse in Frage stellen?“ Nach Ansicht das OVG hat die Behörde mit dieser Fragestellung einen formalen Fehler begangen weil sie dem MPU-Gutachter nicht auch die Fragestellung vorgegeben hat, ob zu erwarten ist, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde. Dieses Erfordernis ergäbe sich aus den Grundsätzen der Anlage 15 – dort Nr. 1 Buchstabe f. – zu § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 5 FeV. Bei Alkoholmissbrauch müsse sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betreffende den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Daran fehle es hier, weshalb weitere Aufklärung nötig sei. Zwar hat sich der Mangel im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ausgewirkt, doch zeigt dies, dass bei der MPU-Anordnung ein Anwalt hinzugezogen werden sollte, um gegebenenfalls zu verhindern, dass eine Führerscheinentziehung trotz formaler Fehler erfolgt.Ladung unzureichend gesichert – Kürzung der Versicherungsleistung um 25 Prozent
Saarbrücken/Berlin (DAV). Wer seine Ladung – hier einen Porsche auf einem Anhänger – nicht richtig sichert und dadurch beim Transport einen Schaden der Ladung hervorruft, muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung eine Kürzung in Höhe von 25 Prozent vornehmen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken am 1. Dezember 2010 (AZ: 5 U 395/09). Das teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Autoliebhaber hatte seinen bei der Versicherung vollkaskoversicherten, hochwertigen Porsche auf seinen Anhänger verladen und dabei einen falschen Schwerpunkt gesetzt. Der Pkw geriet mit dem Anhänger ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Dadurch wurde der Porsche erheblich beschädigt. Die Versicherung erhob den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Fahrzeughalter klagte, scheiterte jedoch vor Gericht.
Mit der unzureichenden Verladung des Luxusfahrzeugs habe der Kläger die zu beachtende Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht gelassen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug wegen seines Heckmotors ein besonderes Gefahrenpotential für einen Transport aufwies. Der Fahrzeughalter habe sich dessen ungeachtet nicht nach den geltenden Sicherungsvorschriften erkundigt. Eine Leistungskürzung von 25 Prozent sei angemessen, da das Fehlverhalten grob fahrlässig gewesen sei. Im Hinblick aber auf die Dauer der Pflichtverletzung sei diese „im unteren Bereich“ anzusiedeln.
Dieses Urteil zeigt, dass im Vergleich zur alten Rechtsprechung jetzt selbst bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit Abstufungen je nach Grad des Verschuldens gemacht werden können, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Vorsicht beim Autokauf mit ausländischer Zulassung
Koblenz/Berlin (DAV). Wer ein Kraftfahrzeug kaufen möchte, das im Ausland zugelassen ist, muss die Eigentumsverhältnisse genau prüfen. Kauft beispielsweise ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, kann der Käufer in der Regel nicht rechtmäßiger Eigentümer werden. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist, dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lässt. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 28. Oktober 2010 (AZ: 6 U 473/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Ein deutscher Kraftfahrzeughändler kaufte von einer belgischen Firma zwei Fahrzeuge. Die Firma hatte diese zuvor über eine belgische Bank geleast. Eigentümerin blieb dabei die Bank. Später kündigte die Bank die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge von der Firma. Diese hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an den deutschen Autohändler verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Autos mussten herausgegeben werden, entschied das Gericht. Die belgische Firma sei nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. Der Autohändler hätte nur dann Eigentümer werden können, wenn er bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Händler es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug kaufe. Im Gegenteil sei beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Wenn sich der Autohändler in gebotener Weise kundig gemacht hätte, hätte er erfahren, dass das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen werde. Ein dem Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vergleichbares Papier gebe es nicht. Die Vorlage sämtlicher Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus, ebenso wenig wie der belgische Kennzeichennachweis („kentekenbewijs“). Hinzu komme, dass in diesem Nachweis die Bank als Halterin ausgewiesen sei.
HUK-COBURG Rechtsschutz darf Vergünstigungen für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts gewähren
Rechtsschutzversicherer darf Vergünstigungen für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts gewähren
Das LG Bamberg hat durch Urteil vom 08. November 2011 – Az.: 1 O 336/10 – entschieden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die vorsehen, dass ein schadensbelasteter Verlauf des Versicherungsvertrages dann nicht vorliegt, wenn der Rechtsschutzversicherte einen vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt mandatiert, nicht gegen §§ 127, 129 VVG und § 3 Abs. 3 BRAO verstoßen. Die Regelungen in den Versicherungsbedingungen schränken das Recht des Versicherungsnehmers, einen von ihm selbständig und frei ausgewählten Anwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, nicht ein.
Auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11, Nr. 1, Nr. 4 UWG hat das LG Bamberg verneint.
Mehr Infos finden Sie hier: http://www.lawyerslife.de/?p=851
Totalschaden am Mietwagen durch Alkohol am Steuer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.10.2011 (Az.: VI ZR 46/10) über einen Fall entschieden, bei dem erheblich alkoholisierter Autofahrer mit einem Mietwagen einen Totalschaden verursachte und den gesamten Schaden tragen sollte. In dem Mietvertrag war eine undifferenzierte Haftungsvereinbarung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geregelt, wonach der Fahrer den gesamten Schaden tragen sollte. Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam sei, weil es auf den Grad des Verschuldens ankomme. In dem zugrunde liegenden Fall fuhr der Autofahrer nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch mit einem Mietwagen stark alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum. Der Autovermieter verlangte von dem Autofahrer Ersatz des entstandenen Schadens von über EUR 16.000,-. Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Autofahrer nur zur Zahlung von EUR 770,-. Dieser Betrag entspricht der Selbstbeteiligung, die der Mieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen dem Autovermieter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu bezahlen hat. Die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung tritt nach den Vermietungsbedingungen jedoch nicht ein, sofern der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der BGH hat klargestellt, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen bei grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt unwirksam sei. Dass lediglich die Selbstbeteiligung zu bezahlen sei, folge daraus nach Ansicht des BGH aber nicht zwangsläufig. Denn an die Stelle der unwirksamen Regelung über den Haftungsvorbehalt trete der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, zumal damit das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft worden sei. Der BGH hat ausgeführt, der Umfang des Schadensersatzes, den der Vermieter verlangen könne, hänge davon ab, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu gewichten sei. Insofern habe das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, zu entscheiden. Unfallbeteiligten wird bei Unfällen mit Mietwagen generell empfohlen, anwaltlichen Rat einzuholen.

Werksangehörigenrabatt bei Schadensabrechnung anzurechnen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Geschädigter sich nach einem Verkehrsunfall bei einer konkreten Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11). Das höchste deutsche Zivilgericht führt aus, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei dem zugrunde liegenden Fall, bei dem die volle Haftung des Unfallgegners unstrittig war, wurde der BMW Mini des Klägers beschädigt. Die voraussichtlichen Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen mit EUR 3.446,12 netto angegeben. Zunächst rechnete der Kläger den Schaden fiktiv auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens ab. Anschließend ließ er das Fahrzeug in einer BMW-Niederlassung instand setzen, wobei Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.005,25 Euro anfielen. Tatsächlich erhielt der Kläger als BMW-Werksangehöriger nach einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung, weshalb er für die Reparatur lediglich EUR 2.905,88 Euro bezahlte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage insbesondere den Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 559,13 als Differenz zwischen dem fiktiven Schaden und den konkreten Reparaturkosten ohne Werksangehörigenrabatt sowie Nutzungsausfall in Höhe von EUR 250,-. Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen erfolglos blieb, stellte der BGH klar, der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von dem Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und auch Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Der Kläger dürfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen, daher müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Der Fall zeigt, dass Geschädigte die Regulierung eines Verkehrsunfalls von Anfang an in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts legen sollten, der eine dem Einzelfall entsprechende Schadensabrechnung vorzunehmen kann.

Schmerzensgeld: Prozesskostenhilfe trotz Zahlung von Schmerzensgeld?
Problematik: Erhalte ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich wegen eines Unfalls Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR erhalten hatte?
Hier könnte gegen den Erhalt von Prozesskostenhilfe anzuführen sein, dass ich nunmehr Vermögen habe (100.000,00 EUR wegen eines schweren Unfalls vor 3 Jahren).
Aber gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII muss Schmerzensgeld bei der Prozesskostenhilfe außer Betracht bleiben. Daher erhalte ich doch Prozesskostenhilfe! Schmerzensgeld soll nämlich ausschließlich als Entschädigung für Schmerzen und Verletzungen herhalten.
Letztlich gute Nachrichten aus dem Bereich Schmerzensgeld.
Bei Unfällen mit “Personenschaden”, u.a. zum Schmerzensgeld können Sie sich gerne an RA Bodo K. Seidel wenden unter: 030 – 263 055 0.
Fahrerflucht: Soll ich einen Rechtsanwalt beauftragen?
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
Ja – und zwar am besten sofort. Je früher Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.
In zahlreichen Beiträgen werden die unangenehmen Folgen einer Verurteilung wegen Unfallflucht geschildert. Wenn man diese Folgen abwenden möchte, lohnt es sich, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Das lässt sich auch durch Zahlen belegen. In Deutschland gab es im Jahre 2010 insgesamt 2.411.271 registrierte Unfälle und es wurden 31.101 Personen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) verurteilt. In Berlin waren es im Jahre 2010 insgesamt 130.502 Unfälle. Davon wurde in 27.682 Fällen Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote betrug in Berlin 46,27%. Daraus (und aus ein paar anderen Daten) kann man ein paar Erkenntnisse gewinnen, die mathematisch nicht ganz genau sind, aber dem Betroffenen eine grobe Orientierung geben können. Nachfolgend stelle ich von verschiedenen Startpositionen aus die prozentuale Vereilung der möglichen Endergebnisse (für alle Unfallfluchten ohne Personenschaden = 95% der Fälle) dar.
1. polizeiliche Ermittlungen
- 93% der Verfahren werden eingestellt
- 7% der Verfahren enden mit einer Verurteilung2. staatsanwaltliche Bearbeitung
- 86% der Verfahren werden eingestellt
- 14% der Verfahren enden mit einer Verurteilung3. gerichtliche Verfahren
- 22% der Verfahren werden eingestellt
- 78% der Verfahren enden mit einer Verurteilung4. Strafen und Nebenfolgen einer Verurteilung
- 92% werden zu einer Geldstrafe verurteilt
- 5% erhalten eine Maßnahme nach dem JGG
- 3% werden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Mehrfachtäter)- 31% erhielten keine Nebenstrafe
- 33% erhielten als Nebenstrafe ein Fahrverbot
- 36% erhielten als Nebenstrafe die Entziehung der FahrerlaubnisAuffällig ist, dass in mehr als einem Viertel der Verurteilungen als Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mehr als 6 Monaten verhängt wurde.
Es ist offensichtlich, dass die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Anklage sehr schlecht sind. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt warten, um dann einen Rechtsanwalt zu beauftragen, haben Sie vermutlich schon viele Fehler begangen und Ihr Verteidiger hat es schwer, ein gutes Ergebnis für Sie zu erreichen. Die statistischen Zahlen sind im frühen Verfahrensstadium so günstig, weil hier der Verteidiger effektiv für Sie arbeiten kann.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Zahlen alle Verfahren erfassen und somit Durchschnittswerte sind. Die Werte für den nicht verteidigten Betroffenen werden deutlich schlechter aussehen. Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten häufiger eine Einstellung erreichen können.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Ist Schmerzensgeld auf Hartz IV anrechenbar? Kürzt das Jobcenter dann Hartz IV?
Problem: Ein Mandant, welcher ansonsten von Hartz IV lebt, erhält Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR wegen schwerer Verletzungen von der gegnerischen Versicherung. Darf das Jobcenter Hartz IV streichen oder kürzen, weil nunmehr Vermögen über der Freigrenze vorhanden ist?
Klare Antwort: Glücklicherweise Nein! Bei der Grundsicherung (Hartz IV) ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Der schwerverletzte Mandant kann also sein Schmerzensgeld behalten! Es handelt sich ja gerade um einen höchstpersönlichen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen. Daher wäre es unbillig, wenn das Geld vom Staat wieder genommen würde!
Bei weiteren Fragen rund um Schmerzensgeld können Sie sich gerne an RA Bodo K. Seidel, Tel. 030 – 263 955 0 wenden. Herr Seidel steht unkompliziert bei einem Anruf zur Verfügung.
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030 / 263 955 0Kokainmissbrauch und Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 11.08.2011 (Az.: 7 L 729/11) entschieden, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Das VG ist in Anlehnung an die überwiegende Rechtsprechung der Ansicht, dass schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ausreichend ist, die Kraftfahreignung zu verneinen. Im Fall hat das VG festgestellt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mindestens einmal etwa 0,5 g Kokain geschnupft habe. Die darauf basierende Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Es stehe auch nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingestellt worden sei. Diese binde hier im Verfahren nicht. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ergangen sei. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheine so groß, dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könne. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Damit verbundene Schwierigkeiten – auch beruflicher Art – hat der Antragsteller hinzunehmen. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die nach § 14 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben sei. Der Fall zeigt, dass ein Drogenkonsum zur Fahrerlaubnisentziehung führen kann, auch wenn der Täter nicht bei einer „Drogenfahrt“ gestellt wird. Die sofortige Konsultation eines Anwalts ist daher immer zu empfehlen.

LG Heidelberg zur Haftung beim Steinschlagschaden
Das Landgericht Heidelberg hatte sich nach Klageabweisung in der Berufungsinstanz aktuell mit einem Steinschlag zu befassen.
Der Fall:
Ein mit Steinen (Sandkies oder Bauschutt) beladener Lkw befuhr die B3 zwischen Leimen und Nussloch, hinter ihm fuhr ein PKW. Auf einmal gab es einen Schlag, welcher zu einem Loch mit Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Pkw führte.
Die Argumente des LG Heidelberg :
Das Landgericht war im Rahmen des § 286 ZPO überzeugt, dass der Schlag und das Loch von einem Stein stamme, welcher infolge der Fahrt des Lkw in Bewegung gesetzt und in den Luftraum über die Straße befördert worden sei. Das Landgericht sah dies als eindeutigen Ablauf eines Steinschlags an; eine andere Ursache sei weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Die für eine exakte Rekonstruktion maßgeblichen Einzelheiten ließen sich heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Verursachung durch einen von der Ladefläche herab gefallenen Stein könne somit nicht ausgeschlossen werden.
Der Schaden sei somit beim Betrieb des Lkw entstanden. Ein unabwendbares Ereignis (Aufwirbeln eines auf der Straße liegenden Steines) wurde nicht angenommen mit der Argumentation, dass nicht hätte bewiesen werden können, dass der Schaden nur auf solche Weise entstanden sein kann.
Quelle: Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.10.2011, AZ 5 S 30/11
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.
Hier finden Sie alle KontaktinformationenPKW mit 450 PS – Fahrfehler vorprogrammiert?
Das Landgericht Flensburg (LG) hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 4 O 9/11) über die Leistungskürzung in der Kfz-Versicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit des Kfz-Führers entschieden. Im Fall begehrte der Kläger die Zahlung einer Versicherungsentschädigung in Höhe von über EUR 22.000,- aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz C 63 AMG. Mit diesem war er gegen eine Straßenlaterne gefahren. Dem Kläger wurde nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,33 Promille aufwies. In den vertraglichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 01.09.2008 heißt es auszugsweise: „Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.[…]“. Die beklagte Versicherung regulierte vorgerichtlich nur 50% des Schadens, im Übrigen berief sie sich darauf, dass Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers eingetreten sei. Der Kläger hingegen behauptet, dass der Unfall gar nicht durch den Alkoholgenuss verursacht worden sei. Es sei vielmehr so, dass sich bei seinem Mercedes bereits geringfügige Fahr- oder Bedienfehler wegen der Motorleistung von 450 PS „verheerend auswirken“ mit der Folge, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geraten könne. Das könne auch einem vollkommen nüchternen Fahrer passieren. Er habe außerdem keine alkoholischen Wirkungen verspürt. Das LG gab der Versicherung Recht. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. Danach sei der Versicherer berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das LG nahm an, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil er sich im Zustand „relative Fahruntüchtigkeit“ befunden hat, da eine Blutalkoholkonzentration von über 0,3 Promille gegeben war und ein Fahrfehler hinzugetreten ist. Für die Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall spreche vorliegend zugunsten der Beklagten ein Beweis des ersten Anscheins. Es entspreche der typischen Lebenserfahrung, dass die Alkoholisierung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht entkräftet. Die sehr hohe Motorleistung reiche dafür nicht. Da der Kläger die Fahrstrecke kannte und als Hobby-Rennfahrer schon Fahrertrainings absolviert hat, geht das LG davon aus, dass er mit seinem Fahrzeug sicher umgehen kann. Der Fall zeigt, dass bei Unfällen mit Alkohol häufig Streitigkeiten mit der Versicherung entstehen, die mit Hilfe eines Verkehrsrechtlers angegangen werden sollten.

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort
Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort
Das OLG Oldenburg hatte am 16.09.2011 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten hatte, woraufhin er vom Amtsgericht Bersenbrück zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt wurde.
Gegen das Urteil wendete sich der Autofahrer mit seiner Rechtsbeschwerde und begründete dies damit, dass er vor der Messung längere Zeit auf einem Parkplatz eines Schwimmbads geparkt hatte und – nachdem er den Parkplatz wieder verlassen hatte – bis zur Messstelle kein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte. Zwar hatte er bei der Hinfahrt zum Schwimmbad unmittelbar vor dem Parkplatz ein Schild passiert, auf dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wurde. Der Autofahrer gab aber an, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben und war der Ansicht, dass nach Verlassen des Parkplatzes ein erneutes Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufgestellt werden müssen.
Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Zudem sollen Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden.
Das Gericht ging hier aber davon aus, dass der Autofahrer bei der Hinfahrt zum Schwimmbad die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen haben musste. Durch den Parkplatz habe dieses Verkehrsschild auch nicht seinen Geltungsbereich verloren sondern vielmehr seine Wirkung behalten. Zudem sind Parkplätze nicht als „Einmündungen“ einzustufen, weshalb auch keine gesetzliche Notwendigkeit dafür besteht, ein Verkehrsschild nach der Ausfahrt eines Parkplatzes aufzustellen. Zudem könne sich ein Autofahrer dann auch nicht darauf berufen, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben.
Daher bestätigte das OLG Oldenburg die Verurteilung des Amtsgerichts Bersenbrück.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und www.verkehrsanwaelte-24.deRechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin
Schmerzensgeld: Rente oder Einmalzahlung?
Die Regel ist, dass es bei Verletzungen (auch bei schwerwiegenden) immer nur eine Einmalzahlung gibt (Gesamtbetrag, der alles abdeckt)
Als absolute Ausnahme gibt es Schmerzensgeldrenten:
In Fall schwerer oder schwerster Dauerschäden kommt neben einem Kapitalbetrag eine Rente in Betracht (BGH NJW 1994, 1592). Als Daumenregel wird man annehmen können, dass Renten ab einem Schmerzensgeld-Kapitalwert von 100.000 € umgerechnet werden können.
Auch wenn die Befürchtung besteht, dass dem Geschädigten der Schmerzensgeldbetrag nicht in vollem Umfang zukommt (z.B. Kinder), ist eine Rente zu überlegen.
Im Fall der Verschlimmerung der Schmerzen oder bei Veränderung des Lebenshaltungsindexes ist eine Anpassung der Rente über § 323 ZPO möglich (BGH VersR 1976, 967; BGH NZV 2007, 451). Der BGH meint, dass eine Anpassung „in der Regel“ nicht bei einer Steigerung unter 25% gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007, 2475)
Eine dynamische Schmerzensgeldrente hat der BGH (NJW 1973, 1653) verneint.
Achtung: Eine Rente muss im Gerichtsverfahren beantragt sein (BGH NJW 1998, 3411). Sonst gibt es keine Rente!
Da bei langen Rentenzahlungen aufgrund der Ablehnung der Dynamisierung eine Geldentwertung keine Berücksichtigung findet, kann evtl. eine Einmalbetrag doch für den Mandanten die bessere Lösung sein.
Bei Rückfragen zum Thema Schmerzensgeld und Personenschaden stehe ich Ihnen zur Verfügung: 030-263 955 0 oder
Schmerzensgeldtabellen: Wie viel erhalte ich für Verletzungen?
Wenn Mandanten bei Unfällen Verletzungen erlitten haben, stellt sich immer die Frage: “Wie viel Schmerzensgeld erhalte ich für meine Verletzungen? Wo steht, wie viel ich erhalte?”.
Die Antwort:
Es gibt kein Gesetz, aus welchem die Höhe einfach zu entnehmen ist! Es gibt sog. Schmerzensgeldtabellen (z.B. Hacks vom ADAC und Slizyk vom Beck-Verlag), in denen tausende Gerichtsentscheidungen zusammen getragen sind. Diese Schmerzensgeldtabellen geben, indem Gerichtsurteile mit vergleichbaren Entscheidungen gesucht werden, eine Orientierung, wie viel Geld dem Verletzten zusteht.
Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist allerdings Vorsicht geboten, denn zahlreiche Faktoren müssen berücksichtigt werden:
-Vergleichbarkeit der Sachverhalte
-Zeitablauf (bei älteren Entscheidungen)
-Geldentwertung
- heutige Tendenz, Schmerzensgeld großzügiger zu bemessenZunächst sind die richtigen „Typen“ der Gerichtsentscheidungen zu finden und auf den gegenwärtigen Fall zu übertragen. Soweit mehrere Verletzungen vorliegen, ist auf den Schwerpunkt abzustellen.
Entscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, sind schon aufgrund der Geldentwertung nicht mehr aussagekräftig (KG OLGR 2006, 749); zumindest ist ein Inflationsausgleich erforderlich.
Teilweise liegen Berufungsurteile vor, die nach Einlegung der Berufung des Geschädigten oder dessen Haftpflichtversicherung ergingen und die Berufung zurückwiesen. D.h. die Höhe des Schmerzensgeldes wurde vom Berufungsgericht überhaupt nicht mehr überprüft.
OLG Frankfurt vom 8. April 2009; 21 U 50/08: „Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch der in der Rechtsprechung zu beobachtenden Tendenz Rechnung zu tragen, bei der Bemessung nach schweren Dauerschäden großzügiger zu verfahren als bisher.“
Gerne steht der Verfasser telefonisch für eine erste Entschätzung zur Höhe zur Verfügung: 030 – 263 955 0 (e-mail: bs@legalskills.de)
oder unter:
Führerschein wieder erhalten trotz 3,21 Promille
Diesen etwas skurilen Fall hat das Landgericht Konstanz entschieden.
Folgender Hintergrund: Eine Frau aus Bad Dürrheim wurde im Dezember 2010 von einer Streife angetroffen. Sie lag in einem Wagen mit angeschaltetem Motor, eingeschaltetem Licht parkend auf dem Fahrradweg. Daraufhin verurteilte sie das Amtsgericht Stockach zu einer Geldstrafe von 400 €. Zudem wurde eine Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten verhängt.
Dieses Urteil hatte keinen Bestand. Das Landgericht Konstanz hob das Urteil auf, der Führerschein ging zurück an die Dame und die Kosten hatte die Staatskasse zu tragen.
Die Frau hatte zuerst erklärt, sie habe nur Ihren Freund in Stockach besucht und sich danach im Auto sinnlos betrunken (Kräuterlikör). Danach gab sie an, sie wäre nicht zu ihrem Freund gefahren, sondern hätte schon kurz nach der Ausfahrt angehalten und dann mehrere kleine und eine große Flasche Sekt getrunken, eine Flasche Wodka und eine große Flasche Kräuterlikör. Sodann sei Sie im Auto eingeschlafen, in der Hoffnung Ihr Freund würde Sie im Auto finden und mit nach Hause nehmen. Doch statt des erwarteten Freundes kamen die Freunde und Helfer.
Zwar konnte der Toxikologe und ein Mediziner nachweisen, dass Sie vor oder während der Fahrt Alkohol getrunken haben musste aber es war nicht nachzuweisen, dass Sie tatsächlich alkoholisiert gefahren war.
in dubio pro reo
Schmerzensgeld: Gibt es bei Verzögerung der Zahlung mehr Schmerzensgeld?
Versicherungen verzögern immer mal wieder die Auszahlung von Schmerzensgeld. Gibt es dann mehr Geld (als “Strafe”)?
JA, teilweise ist das möglich!
Inwieweit Regulierungsverzögerungen bei der Schmerzensgeld-bemessung zu berücksichtigen sind, ist für den BGH (NJW 2006, 1271) zwar noch eine offene Frage. Das OLG München (Urteil vom 13.08.2010 Az. 10 U 3828/09) hat dies aber dann berücksichtigt, wenn ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten des Versicherers vorliegt.
Im einem Urteil des OLG München vom 24.09.2010 (Az.: 10 U 2671/10) wird schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass bei unstreitiger Haftungsfrage und einer notwendigen Amputation des Unterschenkels einschließlich Kniegelenk bei einem 16-Jährigen die Haftpflichtversicherung über 11 Jahre hinweg 65.000,00 € in fünf Raten gezahlt hatte, wobei der zweite nennenswerte Betrag von 25.000,00 € erst eineinhalb Jahre nach dem Unfall, nämlich Ende 1997, bezahlt wurde und zwischen den Jahren 2000 und 2006 keine Zahlungen erfolgt sind.
Urteil des OLG Frankfurt v. 07.01.1999 – 12 U 7/98 (NJW 99, 2447)
(Verdopplung des Schmerzensgeldbetrages)„Wenn aber – wie hier – die grundsätzliche Leistungspflicht nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dann ist es … gerade unanständig, jegliche Zahlung davon abhängig zu machen, dass der Antragsgegner auf alle denkbaren, insbesondere auch zukünftigen Ansprüche endgültig verzichten soll, um überhaupt eine Entschädigung zu erhalten“
Beschluss des LG Berlin vom 06.12.2005 – 10 O 415/05 –
sog. Erlassfalle (Übersendung von Schecks mit Mitteilung, dass bei Einlösung alle weiteren Ansprüche erlassen sind) – Erhöhung des Schmerzensgeldes um 3.000,00 EUR auf 22.000,00 EUR
OLG Brandenburg NZV 2010, 154
Sofern sich der Versicherer auf Einwände beruft, die er im Prozess nicht beweisen kann, liegt kein schmerzensgelderhöhendes Regulierungsverhalten vor (so auch KG in st. RSPR).
Für Rückfragen hierzu:
Fahrerflucht: Der Halter als Zeuge gegen den Fahrer.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.___
Häufig ist nur das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs bekannt. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird dann gegen Unbekannt oder gleich gegen den Halter des Fahrzeugs geführt. Nach der ersten Aussage des Halters wird das Verfahren gegen ihn eingestellt und der Halter wird als Zeuge gegen den Fahrer befragt.
Ein aktueller und typischer Sachverhalt aus meiner Kanzlei sieht so aus: Der Geschädigte kommt nach mehreren Stunden zu seinem am Straßenrand geparkten Fahrzeug zurück und er bemerkt eine Beschädigung an seinem Fahrzeug. Er vermutet, dass der vor seinem PKW geparkte Wagen das gegnerische Unfallfahrzeug sei. Die zur Hilfe gerufenen Polizisten stellen fest, dass es sich bei dem anderen Fahrzeug um einen Mietwagen handelt. Die Auskunft bei der Firma ergibt, dass der A das Fahrzeug geliehen hat und als Fahrer in den Unterlagen eingetragen ist. Die Polizei schreibt also den A als Betroffenen an. Dieser antwortet, dass der B zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Das Verfahren gegen A wird eingestellt und B wird nun als Betroffener angeschrieben. B lässt sich anwaltlich vertreten. A wird von der Polizei zur Zeugenaussage geladen. A versäumt einen Termin. Die Polizei droht mit einer Ladung von der Staatsanwaltschaft und einer Vorführung.
Das Besondere an diesem Fall ist: A will gegen B keine Zeugenaussage machen. Er knickt aber ein und belastet den B in seiner Aussage. Hätte sich der A gegen eine Zeugenaussage wehren können?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvR 510/96 vom 16.11.1998) hatte in einem ähnlichen Fall zu entscheiden. Dort wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrzeughalter wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Halter das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles selbst gefahren ist. Der Halter hatte zuvor erklärt, dass er den Namen des Fahrers kenne. Dieser sei mit ihm weder verwandt noch verschwägert. Er wolle aber keine weiteren Angaben machen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Vernehmung des Halters durch den Ermittlungsrichter. Der Halter wollte immer noch keine Aussage machen und der Ermittlungsrichter ordnete Beugehaft an. Die Beschwerde beim Landgericht blieb erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte der Halter jedoch Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Strafgerichte bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Aussageverweigerungsrechts hätten in Betracht ziehen müssen, dass die erste Erklärung des Halters nur eine Schutzbehauptung war. Das Landgericht hätte die erste Aussage des Halters genauer prüfen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hob die Anordnung der Beugehaft auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Hätte sich der A nun gegen eine Zeugenaussage wehren können? Ja!
Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass nach der strafrechtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Bejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden muss. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung berechtigt.
Die Frage an den Zeugen A könnte lauten: Ist der B zum Tatzeitpunkt mit dem Wagen gefahren? Wenn der Zeuge diese Frage mit nein beantwortete, hätte er den B vorher falsch belastet und er würde sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage an den Zeugen A könnte lauten: Sind Sie selbst zum Tatzeitpunkt mit dem Wagen gefahren? Wenn der Zeuge diese Frage mit ja beantwortete, würde er sich offensichtlich der Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage an den Zeugen A könnte lauten: Wer ist zum Tatzeitpunkt mit dem Wagen gefahren? Diese Frage ließe sich nicht mit ja oder nein beantworten. Da der A aber als Beschuldigter geführt wurde und er auch als Fahrer in Frage käme, bräuchte er diese Frage nicht zu beantworten.
Es kommt dabei nicht auf den objektiv wahren Sachverhalt an. Das Auskunftsverweigerungsrecht steht nicht nur den echten Schuldigen zu. Ansonsten würde der Zeuge bei Gebrauch dieses Rechts einen Verdachtsgrund gegen sich selbst liefern, was dem Schutzzweck der Normen zuwider liefe.
Ich habe hier bewusst ausgelassen, ob der A oder der B gefahren ist. Darauf kommt es nicht an. Im konkreten Fall kam es zur Aussage des A gegen den B. Diese war für B nicht weiter schädlich und das Verfahren wurde aus anderen Gründen eingestellt. Der Fall wurde jetzt zu einer kleinen Übungsaufgabe für meinen Referendaren.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Telefonieren verboten – Kuscheln erlaubt! Handyverbot verfassungswidrig?
Ein Richter am Amtsgericht Gummersbach hält das Handyverbot am Steuer für verfassungswidrig und beschäftigt deshalb das Bundesverfassungsgericht durch einen Vorlagebeschluss mit der Frage, ob das Handyverbot gegen unser Grundgesetz verstößt. Die Begründung des Richters ließ ein schmunzelndes Raunen durch die Anwaltschaft gehen. Ich persönlich war schon immer der Auffassung, dass das Handyverbot am Steuer ungerecht ist. Warum ausgerechnet das Telefonieren verboten ist und darüber hinaus alles, was man sonst noch mit dem Handy machen kann, dagegen aber beispielsweise das Bedienen eines Navigationsgerätes nicht, das habe ich nie verstanden. Ähnlich sieht es nun der Gummersbacher Amtsrichter, der aber in seinem Beschluss – gerichtet immerhin an unsere obersten Verfassungshüter – mit seiner Begründung ein ganzes Stück weiter geht. Er sieht in der Vorschrift einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Danach ist es nämlich unter anderem verboten im Kern gleiche bzw. vergleichbare Sachverhalte im Ergebnis ungleich zu behandeln. In dem Beschluss heißt es dazu unter anderem wörtlich, dass es nicht verständlich sei, warum bereits das Halten eines Handys sogar dann verboten ist, wenn dieses ausgeschaltet ist, der Gesetzgeber demgegenüber es aber nicht verboten hat, „freihändig zu fahren“, „während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen“, „selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind“ oder auch „einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen“. Zugegeben, die Begründung erscheint etwas pikant und sicherlich auch ein wenig provokativ, aber man darf gespannt sein, was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt. Die Entscheidung des AG Gummersbach gibt’s im Volltext hier.
Wenn es Sie also „erwischt“, dann sollten Sie auf jeden Fall einen im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen, der prüfen kann, ob möglicherweise erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden kann. Dies gilt übrigens auch, wenn es „nur“ um einen Handyverstoß geht, der Ihnen ja immerhin einen Punkt in Flensburg einbringt. Ihr Anwalt kann möglicher Weise erreichen, dass das Verfahren zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt wird, um auf diese Weise Zeit zu gewinnen. Ein Bußgeldverfahren können Sie mir gerne über diesen Link melden. Gerne unterhalten wir uns dann zunächst unverbindlich darüber, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

Beweisverwertungsverbot für Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az.: 2 BvR 2072/10 eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 29.07.2010 (Az.:2 Ss-OWi 527/10) und ein Urteil des Amtsgerichts Friedberg nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Verfassungsbeschwerde sollte die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für eine Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren wegen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Kfz geklärt werden. Dem Beschwerdeführer wurde auf der Bundesautobahn A 5 gefilmt, als er bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h den erforderlichen Abstand unterschritt. Gegen den Beschwerdeführer verhängte das Regierungspräsidium Kassel einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100, – EUR und ordnete die Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister an. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch erklärte der Beschwerdeführer damit, er sei nicht als Fahrer zu erkennen. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 100, – EUR wegen fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Kfz. Es stehe fest, dass der Abstand nur 30 Meter und somit weniger als 5/10 des halben Tachowertes betragen habe. Bei der Geschwindigkeitsmessung seien mit einer Videokamera verdachtsunabhängige Videoaufnahmen gefertigt und analysiert worden. Der Abstandsverstoß stehe aufgrund der Inaugenscheinnahme des Messvideos fest. Es handele sich zwar bei der verdachtsunabhängigen Überwachung des Straßenverkehrs durch Videoaufnahmen um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fahrer, für die es – wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) bekräftigt habe – derzeit keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Es ergebe sich aber aus dem Beweiserhebungsverbot kein Beweisverwertungsverbot. Bei der Abwägung der Güter des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der Unversehrtheit von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer habe die Unversehrtheit von Leib und Leben Vorrang. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Soweit das Amtsgericht ausführe, dass aus dem Beweiserhebungs- kein Beweisverwertungsverbot folge, sei dies zu beanstanden. Das Oberlandesgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes stelle sich der geltend gemachte Verfahrensverstoß weder als bewusste Gesetzesverletzung der beteiligten Personen noch als objektiv willkürlich dar. Das OLG schloss sich dem Amtsgericht an, da der aufgezeichnete Lebenssachverhalt kurz sei und die verletzten Belange des Beschwerdeführers hinter die Interessen der Allgemeinheit zurückträten, auch weil die aufgezeichneten Daten nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschwerdeführers oder dessen Privatsphäre beträfen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner verletzt die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für die ohne Ermächtigungsgrundlage angefertigten Videoaufzeichnungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. Denn die Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Letzteres ist bei schwerwiegenden oder willkürlichen Verfahrensverstößen gegeben, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen systematisch außer acht gelassen worden sind. „Ein absolutes Beweisverwertungsverbot hat das Bundesverfassungsgericht zudem in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist.“ Die Verwendung der Videoaufzeichnung zum Beweis des Abstandsverstoßes tangiert nicht den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung oder die Privatsphäre. Die Entscheidung zeigt, dass sich der Verkehrsteilnehmer durch seine Teilnahme am Straßenverkehr selbst der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer sowie der Kontrolle seines Verhaltens im Verkehr durch die Polizei aussetzt.

Geparkte Elefanten und sonstige Probleme im Straßenverkehr
Als Rechtsanwalt ist man nicht selten mit verschiedensten Kuriositäten konfrontiert. Das gilt auch für das Verkehrsrecht. Schauen wir zum Beispiel mal über den Teich in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Da darf man sich durchaus mal an den Kopf fassen, wenn man so manchen Gesetzestext liest. In Massachusetts ist es zum Beispiel Autofahrern verboten, Gorillas auf dem Rücksitz zu transportieren! In Washington D.C. gibt es das „Gesetz zur Kriminalitätsbekämpfung“. Darin heißt es unter anderem, dass ein Autofahrer mit kriminellen Absichten, der in die Stadt hineinfahren will, beim passieren der Stadtgrenze sofort anhalten und den Polizeichef anrufen muss. Und wenn Sie mal mit Ihrem großen Dickhäuter in Florida sind: Dort müssen Sie einen Parkschein ziehen, wenn Sie Ihren Elefanten an einer Parkuhr anbinden.
Bei allem Humor gibt es nicht immer nur zu lachen im Straßenverkehr. Möglicher Weise waren Sie auch schon mal in einen Verkehrsunfall verwickelt für den Sie nicht verantwortlich waren. Einige Versicherer sind schnell dabei und bieten Ihnen vermeintlich schnelle und unkomplizierte Hilfe an. Manchmal wird sogar behauptet, dass die Regulierung länger dauert, wenn Sie einen Anwalt einschalten. Lassen Sie sich hiervon auf keinen Fall beirren und suchen Sie stets anwaltlichen Rat unmittelbar nach dem Unfall und nicht erst, wenn es Differenzen mit dem Versicherer gibt. Natürlich ist man dort stets darum bemüht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. In vielen Fällen steht Ihnen aber mehr zu, als Ihnen vielleicht bewusst ist. So bekommen Sie beispielsweise Nutzungsausfall nicht nur für die Tage, die im Gutachten abgegeben sind, sondern auch für die Zeit zwischen Unfall und Erhalt des Gutachtens! Das können im Einzelfall schnell einige hundert Euro sein. Noch ein Beispiel zeigt das deutlich: Werden Sie als Hausfrau oder Hausmann durch einen Unfall verletzt und können vorübergehend die Hausarbeit nicht mehr ohne weiteres verrichten, so steht Ihnen regelmäßig Schmerzensgeld zu. Das wissen die Meisten. Die wenigsten wissen aber, dass man in diesen Fällen auch den so genannten Haushaltsführungsschaden ersetzt bekommt. Das sind zum Beispiel die Kosten für eine Putzfrau. Doch selbst wenn Sie keine Putzfrau beschäftigen, stehen Ihnen für jede Stunde, die Sie nachweislich ausfallen, im Normalfall rund 8,- € zu. Das summiert sich ebenfalls schnell auf einige hundert Euro. Sie sehen, dass es viele Dinge im Schadensrecht zu beachten gibt, die nur ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt überschauen kann. Übrigens verjähren Ansprüche aus Verkehrsunfällen in aller Regel erst nach drei Jahren. Falls Sie in den letzten 3 Jahren an einem Unfall beteiligt waren, sollten Sie vielleicht noch mal die Unterlagen heraussuchen und prüfen lassen, ob Ihnen vollständiger Ersatz gezahlt worden ist. Kommen Sie gerne auf mich zu, wenn Sie Fragen haben. Und vergessen Sie nicht den Parkschein für Ihren Elefanten.
Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er “beliebig” oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik “bis 5.000 km” ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**”. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik “bis 5.000 km” eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10
LG Freiburg – Urteil vom 12. Juni 2009 10 O 5/09
OLG Karlsruhe – Urteil vom 4. Februar 2010 4 U 141/09
Karlsruhe, den 7. Oktober 2011
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Ingo Menge
Zur Kapsmühle 5
37308 Heilbad Heiligenstadt
03606 607688; menge.ingo@imail.de
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Tiefes Schlagloch – Gemeinde haftet
Der Sohn der Klägerin war mit einem Pkw VW Passat, dessen Halterin die Klägerin ist, auf einer Straße unterwegs. Auf einer Brücke fuhr er in ein 10 cm tiefes und 50×50 cm großes Schlagloch. Die Geschwindigkeit auf der Brücke war auf 30 km/h begrenzt. Die Klägerin behauptet, ihr Sohn sei mit den beiden rechten Reifen des Fahrzeugs durch das Schlagloch gefahren, wobei diese Reifen und die vordere rechte Felge derart beschädigt worden seien, dass sie ausgetauscht werden mussten. Das Schlagloch sei nicht erkennbar gewesen, weil es mit Regen gefüllt gewesen sei. Aufgrund von Gegenverkehr sei ein Ausweichen nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf das verkehrsgefährdende Ausmaß hätte eine Notflickung des Schlaglochs erfolgen müssen. Die Klägerin hat die beklagte Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, auch weil die Beklagte Kenntnis von dem Schlagloch gehabt habe. Ihr sei es zumutbar gewesen, das Schlagloch zeitnah zum 13.02.2009 nochmals mit Kaltmischgut auszubessern. Eine Reparatur erst am 18.03.2009 sei nicht ausreichend gewesen.
Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, Ein Fortbewegen mit einer noch geringeren Geschwindigkeit als 30km/h sei nicht zumutbar. Gegen Urteil hat die Beklagte Berufung. Das Oberlandesgericht Thüringen (OLG) hat mit Urteil vom 31.05.2011 (Az.: 4 U 884/10) entschieden, dass die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und vor ihnen warnen muss, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind. Bei viel befahrenen innerstädtischen Straßen müssen die Verkehrsteilnehmer selbst unter Berücksichtigung der prekären Finanzlage der Kommunen darauf vertrauen dürfen, dass die Straßen keine großen Schlaglöcher aufweisen. Bei der Haftungsabwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist dem Eigentümer und Halter des beteiligten Pkw die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten. Im Ergebnis hat das OLG der Klägerin einen Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zugebilligt, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht aus §§ 10 Abs. 1, 43 Abs. 1 ThStrG schuldhaft verletzt hat. Diese basiert auf dem Umstand, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Vor den von der Straße ausgehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer zu schützen. Nicht genügend war es, dass lediglich ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgestellt war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung besagt nicht, dass Straßenschäden vorliegen. Das OLG hat jedoch entschieden, dass der Anspruch aufgrund eines Mitverschuldens des Sohnes der Klägerin gemindert ist. Bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB sei nicht nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen; der Sohn der Klägerin habe vielmehr gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO und das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen, verstoßen: „Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit entgegenkommenden Fahrzeugen, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse auf- bzw. hineinzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit.“ Die Entscheidung zeigt einerseits, dass Verkehrsteilnehmer bei erkennbar schlechten Straßen sehr vorsichtig fahren müssen. Andererseits sollten Verkehrsteilnehmer bei Schäden durch Schlaglöcher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, um eine optimale Schadensregulierung in Bezug auf den Träger der Straßenbaulast vornehmen zu können.

Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden
Das Amtsgericht München (Az.: Urt. v. 14.04.2011 – 271 C 10327/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einem Fahrzeug auf Gutachtenbasis ein Hagelschaden in Höhe von 2.409 € abgerechnet und von der Versicherung auch ersetzt wurde. Der KfZ-Besitzer reparierte den Schaden jedoch nicht. Nach einem weiteren Hagelschaden ein Jahr später wollte er auf dieselbe Art und Weise bei der Versicherung abrechnen. Der beauftragte Gutachter stellte ohne Kenntnis des Altschadens einen Schaden von 2.625 € fest. Die Versicherung zahlte diesmal jedoch nur 66,00 € unter Berücksichtigung des Altschadens und einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Daraufhin klagte der KfZ-Besitzer gegen die Versicherung.
Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Kläger konkret darlegen müsse, welche Schäden explizit an seinem Fahrzeug durch den erneuten Hagelschaden hinzugetreten seien. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass der Anspruch des Klägers gegen die Versicherung nur von den Kosten umfasst sei, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem zweiten Hagelschaden notwendig wären. Dafür muss sich der Neuschaden laut Gericht vom Altschaden rechnerisch und technisch abgrenzen lassen. Soweit dies der Kläger nicht beweisen könne, gehen dies auch zu seinen Lasten. Das Gutachten über den zweiten Hagelschaden könne dafür nicht verwendet werden, weil es von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen ist. Da der Kläger im Ergebnis nicht vortragen konnte, dass es zu weitergehenden Schäden gekommen war, wies das Amtsgericht München die Klage ab.
verfasst von: Stud. Jur. Nicolas Schaeffer
Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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Tel.: 030 / 226 35 71 13unverbindliche Erstberatung
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin MitteZebrastreifen ist nicht für Zebras und Grünstreifen ist Seitenstreifen
Soweit für den Seitenstreifen an einer Straße ein Parkverbot gilt, ist nach dem Amtsgericht Schmallenberg (Urteil vom 15.07.2011, Az.: 6 Owi 2/11 [B]) auch auf dem angrenzenden Grünstreifen das Parken nicht statthaft. Das Gericht stellte bei der Definition eines Seitenstreifens nicht auf den Wortlaut, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab. Schließlich sei ein Zebrastreifen auch kein Reitstreifen für Zebras. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Autofahrerin auf einem Grünstreifen geparkt, obgleich ein Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ aufgestellt war. Gegen das Bußgeld über EUR 15,- setzte sie sich zur Wehr, weil der Grünstreifen kein Seitenstreifen sei. Letzterer sei der unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufende Teil der Straße. Der Grünstreifen sei demgegenüber neben der Straße und daher weder Verkehrsfläche noch Seitenstreifen. Das Amtsgericht führte aus, der Vergleich zu dem Zebrastreifen zeige, dass es auch bei dem Seitenstreifen nicht auf den Wortlaut ankomme: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt”, so das Amtsgericht. Anders als Grünflächen könnten Grünstreifen auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Dem Gericht wird bei der Auslegung der Parkregeln im Ergebnis zuzustimmen sein, auch wenn die Begründung originell ist. Im Zweifel sollten Autofahrer die Rechtmäßigkeit von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen jedoch vorab von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Reparatur trotz Totalschaden ?
Reparaturkosten und Sachverständigenprognose
BGH –VZ ZR 231/09- zfs 2011, 144
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Es scheint danach sinnvoll bei Reparaturfirmen einen Kostenvoranschlag einzuholen.
Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Schädiger im Rahmen seines Mitverschuldenseinwandes nicht nur beweisen muss, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können, sondern vielmehr auch, dass der Beifahrer noch Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen.
Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des – ebenfalls alkoholisierten – Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten (Az.: 1 U 72/10).
Das OLG gab der Schadenersatzklage des Sohnes eines bei einem Unfall getöteten Beifahrers statt. Der Sohn hielt dem Fahrer vor, schuldhaft den Tod seines Vaters verursacht zu haben. Dieser machte dagegen geltend, er könne sich an den konkreten Ablauf nicht mehr erinnern und außerdem sei der Getötete das Risiko bewusst eingegangen, so dass ihn ein erhebliches Mitverschulden trifft. Diese Argumentation ließ das Oberlandesgericht so nicht gelten. Zwar sei der Getötete in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers in das Fahrzeug eingestiegen (um Musik zu hören). Damit kommt zunächst eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens hinsichtlich der durch den nachfolgenden, alkoholbedingten Unfall erlittenen, erheblichsten Verletzungen in Betracht. Allerdings blieb offen, ob der Getötete in Kenntnis der Alkoholisierung noch Gelegenheit hatte, das Fahrzeug vor Beginn der Fahrt zu verlassen.
Die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts, welches noch zu Lasten des Getöteten eine Kürzung der Ansprüche um ein Drittel vornahm, wurde von daher aufgehoben. Derjenige, der einen derartigen Mitverschuldenseinwand erhebt, muss nicht nur die Kenntnis von der Alkoholisierung im Zeitpunkt des Zusteigens beweisen. Vielmehr muss auch der Beweis geführt werden, dass noch die Möglichkeit bestand, das Fahrzeug vor Fahrtantriff zu verlassen. Nachdem dieser Punkt nicht weiter aufgeklärt werden konnte (der Fahrer konnte sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern, Zeugen gab es nicht), blieben die Haftungsansprüche gegen den Fahrer (und vor allem dessen KH-Versicherer ) ungekürzt. Dies obwohl auch der getötete Beifahrer selbst nicht unerheblich alkoholisiert war. Im Ergebnis wurden damit dessen Erben die Ansprüche in voller Höhe zugesprochen.
falsche Unfallschilderung bei Kaskoschaden
Unzutreffende Schadensschilderung als Obliegenheitsverletzung
LG Hamburg Urt.v. 05.08.11 -3331 O 160/09 NJW-Spezial 2011,616
Eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Folge Klagabweisung.
Die Klägerin gab hier an, die Motorhabe des Fahrzeuges sei plötzlich aufgesprungen mit der Folge, dass ihr Sohn als Fahrer von der Straße abkam und gegen einen Stein fuhr und es hierdurch zu erheblichem Sachschaden am Fahrzeug kam.
Ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger stellte fest, dass dies nicht richtig sein könne, da die Motorhaube sich erst durch einen Anstoß geöffnet haben könne und nicht schon zuvor. Die Klage wurde abgewiesen wegen Leistungsfreiheit des Versicherers.Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn die Unfallschäden am versicherten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen sind (OLG Koblenz zfs 2001, 365). Beruht diese falsche Unfallschilderung allerdings auf einem Irrtum der Wahrnehmung und Erinnerung an das Unfallgeschehen, so ist dieses zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1480)
Ferner haftet der Versicherungsnehmer grds. für die Erklärungen Dritter nur dann, wenn der Dritte „Wissenserklärungsvertreter“ war. Dies ist derjenige, der vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten betraut wurde und an dessen Stelle Erklärungen abgibt (BGH NJW 1993,2112, OLG Köln NJW-RR 2005, 1549). Falls aber der Versicherungsnehmer dann selbst die Schadensanzeige unterschreibt, wird diese als von ihm abgegeben angesehen.
Fahrtenbuchauflage für GmbH – erhebliche Mitwirkungspflichten der Geschäftsführung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 12.08.2011 (Az.: 14 L 716/11) über die Formalien der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage und zu den Mitwirkungspflichten eines Unternehmens entschieden. Nachdem mit einem Firmen-PKW der GmbH ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoss auf der Autobahn begangen wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die GmbH als Halterin des PKW zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr verpflichtet. Dagegen wehrte sich die GmbH im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Im Verfahren wurde über die Formalien der Auflage gestritten. Das VG stellte fest, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zu benachrichtigen ist, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Das VG machte deutlich, dass es grundsätzlich Sache des Halters sei, Angaben zum Fahrer zu machen und dass er „den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.“ Die GmbH konnte nicht mit den Behauptungen gehört werden, dass sie den Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erhalten hat und dass die Ermittlungen bei ihr in der Firma erst viel zu spät erfolgt seien. Das VG weist diese Einwände zurück und meint, dass einer GmbH zuzumuten sei, „auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist und ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den verantwortlichen Fahrzeugführer oder jedenfalls einen eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe zu ermitteln.“ Unter Verweis auf handelsrechtliche Dokumentationspflichten träfen die Geschäftsleitung erhöhte Mitwirkungspflichten, da diese anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs schon deshalb nötig seien, um missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten vorzubeugen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Der Fall zeigt, dass es schwierig ist, sich gegen Fahrtenbuchauflagen erfolgreich zu Wehr zu setzen. Im Zweifel ist die Hilfe eines spezialisierten Verkehrsanwalts notwendig.

Wer sich als Händler ausgibt, muss sich auch als solcher behandeln lassen (Urteilsgründe)
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2010 ist rechtskräftig.
Nachfolgend der Link zum Urteil des LG und den Beschlüssen des OLG im Volltext (pdf):
Falschparker auf Behindertenparkplatz – Sofortiges Abschleppen erlaubt?
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Urteil vom 13.09.2011 (Az.: 5 K 369/11.NW) entschieden, dass ein Auto, dass illegal auf einem Behindertenparkplatz geparkt ist, sofort abgeschleppt werden darf. Im Fall hatte der Kläger sein Auto vormittags auf einem von drei nebeneinander liegenden Behindertenparkplatz vor dem Gebäude des Amtsgerichts in Ludwigshafen abgestellt ohne über einen Schwerbehindertenparkausweis zu verfügen. Das Auto wurde dann abgeschleppt. Der Kläger wendet sich gegen den Abschleppkostenbescheid in Höhe von 145,75 EUR, weil noch keine Stunde verstrichen gewesen sei, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Außerdem sei er als Rechtsanwalt im Gerichtsgebäude leicht erreichbar gewesen. Es wurde ermittelt, dass die Politesse sich nach Feststellung des Parkverstoßes in das Gebäude des Amtsgerichts begeben, nach dem Kläger gesucht und über die Einsatzleitstelle versucht hat, den Kläger telefonisch zu erreichen. Dies blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist auch der Ansicht, dass das Abschleppen unnötig gewesen sei, weil weitere Behindertenparkplätze frei gewesen seien. Das VG war anderer Ansicht. Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden, weil Behinderte in besonderem Maße hilfsbedürftig sind und darauf vertrauen müssen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen auf jeden Fall zur Verfügung steht. Es sei nicht Aufgabe der Politesse, den Aufenthaltsort des Falschparkers zu erkunden. Nur wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann, müsse man den Fall u.U. anders beurteilen. Der Kläger habe keinen deutlich sichtbaren Hinweiszettel in sein Kraftfahrzeug gelegt mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem Aufenthaltsort. Er hätte auch den Autoschlüssel bei dem ihm bekannten Wachtmeister des Gerichts hinterlegen können und darauf entsprechend durch Auslage einer Notiz in seinem Wagen hinweisen können. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens hängt nach dem VG auch nicht davon ab, „wie viele Parkplätze für Schwerbehinderte auf einer Fläche, in einem Straßenzug oder in einem Viertel eingerichtet sind, ob diese regelmäßig beansprucht werden oder ob eine vollständige Inanspruchnahme an dem jeweiligen Tag und zu den jeweiligen Tagesstunden auch zu erwarten ist“. Der Fall zeigt, dass es bei Abschleppfällen stets auf die konkreten Umstände ankommt. Ob Erfolgschancen bestehen, sich gegen die Abschleppkosten zu wehren, kann ein versierter Verkehrsanwalt beurteilen.

Was kostet eine MPU?
Verständlicherweise eine der häufigsten Fragen: Was kostet eine MPU? Die Kosten des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung sind bundesweit einheitlich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Die Gebühr richtet sich nach den Fragen, die die Fahrerlaubnisbehörde stellt. Die häufigsten Fragestellungen sind die nach der Wiederholungsgefahr von Trunkenheitsfahrten: 338,- €, weiteren Verkehrsauffälligkeiten: 292,- € und Drogenfahrten: 456,- €. Teurer wird`s, wenn die Behörden eine doppelte Frage stellt, z.B. nach erneuten Alkohol – und Verkehrsauffälligkeiten: 484,- €, wenn jemand in der Vergangenheit sowohl durch eine Alkoholfahrt als auch anderen Verkehrsverstößen auffällig wurde. Zu den genannten Preisen kommt noch die Mehrwertsteuer hinzu …
Wenn Sie Hilfe bei Führerscheinproblemen suchen, besuchen Sie das Online-Portal Führerscheinfix.de.
Führerscheinfix.de wird gemeinsam von TÜV SÜD Pluspunkt und e.Consult in exklusiver Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins betrieben.
Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß möglich
Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß möglich
Trier/Berlin (DAV). Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits möglich, wenn der Fahrzeughalter seinen ersten Punkt in Flensburg erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier am 9. März 2011 (AZ: 1 L 154/11), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Der zuständige Landkreis hatte angeordnet, dass der Fahrzeughalter für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Er hatte zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von dort 50 km/h um 24 km/h überschritten. Der Fahrzeughalter hatte in seiner Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, dann jedoch im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid bestritten, der Fahrer zu sein. Er gab an, sein Sohn habe zu der Zeit den Wagen gefahren. Da zwischenzeitlich die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte kein Bußgeld mehr gegen den Sohn verhängt werden. Daraufhin wurde die Fahrtenbuchauflage erlassen.
Fahrerlaubnis freiwillig abgegeben? – Punkte in Flensburg bleiben!
Fahrerlaubnis freiwillig abgegeben? – Punkte in Flensburg bleiben!
Leipzig/Berlin (DAV). Man könnte meinen, dass Autofahrer, die ihren Führerschein freiwillig abgeben, auch von ihren Punkten in Flensburg “befreit” werden. Das ist allerdings nicht automatisch so. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 3. März 2011 (AZ: 3 C 1.10), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Das zuständige Landratsamt verlangte vom späteren Kläger aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Es wies darauf hin, dass man ansonsten von seiner mangelnden Fahreignung ausginge und ihm die Fahrerlaubnis entziehen müsse. Der Mann gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen. Er verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Behörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Mann kaum ein Jahr später 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte der Mann ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien.
Die Vorinstanzen gaben ihm mit unterschiedlichen Begründungen Recht. Das BVerwG änderte diese Entscheidungen und wies die Klage ab. Die Regelung, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Dem stehe entgegen, dass der Gesetzgeber bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen habe. Die vom Gesetzgeber festgelegte Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt.
Fahrerlaubnisentzug – Verkürzung der Sperrfrist
Entzug der Fahrerlaubnis – Verkürzung der Sperrfrist
Bei gröberen Verkehrsverstößen kann ein Fahrverbot oder aber gar der Entzug derFahrerlaubnis (oftmals fälschlicherweise als Führerscheinentzug bezeichnet) drohen.

Steht eine Verkehrsstraftat im Raum (Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt u.a.) kann das Strafgericht dem Betroffenen neben einer Geld- oder Haftstrafe auch die Fahrerlaubnis entziehen. Dies ist geregelt in den §§ 69 ff. StGB.
Ziel dieser Maßnahme ist es, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr auszuschließen. Ungeeignetheit liegt bei dem vor, der aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.
In § 69 Abs. 2 Nr. 1- 4 StGB sind vier Regelfälle vorgesehen, in denen die fehlende Eignung vermutet wird.
Hierzu gehören:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB (Fahrerflucht)
- Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB
- und der Vollrausch gem. § 323 a StGB
Sofern dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird, darf dieser mit Rechtskraft der Entscheidung keine Kraftfahrzeuge führen, für die eine Führerscheinpflicht besteht (auch Mofas). Vielfach wird übersehen, dass bei Entziehung auch mit einem ausländischen Führerschein kein Fahrzeug geführt werden darf.
Das Gericht spricht ferner eine Sperrfrist aus. Hiermit wird festgelegt, dass der Betroffene erst nach einem bestimmten Zeitraum die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen darf. Die Sperrfrist kann in der Regel zwischen 6 Monaten bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Nur wenn gegen den Betroffenen in den letzten 3 Jahren vor der in Frage stehenden Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde erhöht sich das Mindestmaß auf 1 Jahr.
Verkürzung der Sperrfrist
Eine Besonderheit bei der Sperrfrist regelt § 69 a VII StGB. Eine einmal verhängte Sperrfrist kann gemäß § 69 a Abs. 7 StGB nachträglich verkürzt werden, sofern sich aufgrund neuer Tatsachen, die im Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben, ergibt, dass der Betroffene nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Das Landgericht Erfurt hat in seiner Entscheidung vom 25. Ma 2011 eine Sperre aufgehoben, da der Verurteilte eine Bescheinigung vorlegte, in welcher ihm die erfolgreiche Teilname an einer verkehrspsychologischen Maßnahme bescheinigt wurde. Die Maßnahme zielte auf die Verbesserung des verkehrsgerechten Verhaltens ab, um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Trunkenheitsfahrt zu mindern. Ebenso hatte zuvor das Landgericht Berlin entschieden.
Hinweis: Der Antrag auf Wiedererteilung sollte 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, da Betroffene mit langen Bearbeitungszeiten rechnen müssen. Unter Umständen ist zudem eine Teilnahme an einer MPU erforderlich.
Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin MitteBeispiel 1: Fahrerflucht – was habe ich als Strafe zu erwarten?

Rechtsanwalt Carsten Meinecke
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.___
In meinem Beitrag “Fahrerflucht – was habe ich als Strafe zu erwarten?” habe ich einen Versuch unternommen, den Ersttätern die Angst vor einer Freiheitsstrafe zu nehmen. Ich hatte einen bearbeiteten Auszug aus zwei Tabellen veröffentlicht, die bei verschiedenen Staatsanwaltschaften und Gerichten Anwendung finden. In einem anderen Beitrag habe ich meine eigene Tabelle eingestellt.
In dieser kleinen Serie will ich Beispiele darstellen, die typisch sind und die zeigen, wie sicher bzw. unsicher die Prognosen nach den Tabellen sind. In allen Beispielen ist M der Mandant. Die anderen Personen erhalten die Bezeichnungen A, B, C usw.
Beispiel 1
Sachverhalt aus der amtlichen Ermittlungsakte:
“Nach Angaben des Geschädigten A befuhren er und B die X-Straße aus Richtung der Y-Straße kommend, hintereinander im linken Fahrstreifen. Durch die Verengung von zwei auf einen Fahrstreifen durch ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge, wechselte der M mit dem Lkw vom rechten auf den linken Fahrstreifen, ohne rechtzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers. Dabei konnte A nur noch durch eine Gefahrbremsung eine Berührung mit dem Lkw verhindern. B bemerkte dies zu spät und fuhr auf den vor ihr fahrenden Pkw des A auf. Der M setzte seine Fahrt unerlaubt fort. Die Zeugin C fuhr mit ihrem Fahrzeug hinterher, notierte sich das Kennzeichen des Lkw und übergab die Daten anschließend den anderen Unfallbeteiligten.Sachschaden: 3.700 EUR.
Welche Folgen drohten:
- Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
- Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten
- 7 Punkte in Flensburg
- Regress über 3.700 EUR
- Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten von mehr als 700 EUR an seine Rechtsschutzversicherung
- arbeitsrechtliche Konsequenzen, da M in seiner Tätigkeit einen Lkw fährtDas Mandat wurde noch im Ermittlungsverfahren übernommen, bevor der M eigene Angaben zur Sache machte. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Vorwurf der Fahrerflucht nicht nachweisbar war. Keine der oben genannten Folgen trat ein.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht
Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann ihm zusätzlich unter
bestimmten Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO auch bis zur Verkündung des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, die vermuten lassen, dass die Fahrerlaubnis auch nach Urteil entzogen werden wird.Über den Fall einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung hatte im Oktober 2010 das Landgericht Köln zu entscheiden (Az.:103 Qs 86/09). Dort hatte der Beschuldigte einen Unfall verursacht, bei dem ein Sachschaden von ca. 3.000 € entstanden war. Der Beschuldigte hatte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Normalerweise dürfte in einem solchen Fall die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein.
Das Gericht berücksichtigte hier aber das besondere Nachtatverhalten des Beschuldigten. Dieser war nämlich 20 Minuten nach dem Unfall zu der Unfallstelle zurückgekehrt, um die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Eine solche tätige Reue kann unter Umständen sogar gemäß § 142 Abs. 4 StGB zur Straflosigkeit führen. Allerdings lag hier angesichts der 3.000 € ein bedeutender Sachschaden vor, so dass die Höchstgrenze von 1.300 € überschritten worden war.
Das Gericht wertete das Nachtatverhalten des Beschuldigten dennoch als positiv und führte aus, dass der generell schwere Verstoß nunmehr in einem weniger gefährlichen Licht erscheine und die Bewertung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dadurch günstig beeinflusst wurde. Hinzu kam, dass der Beschuldigte weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister Eintragungen aufwies.
Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wonach ein der Fahrerflucht Verdächtiger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, war aus Sicht des Gerichts hiermit widerlegt. Insofern wurde dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nicht entzogen.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin MitteErsatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Angemessenheit einer 1,5-fachen Gebühr
Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Angemessenheit einer 1,5-fachen Gebühr
Das Amtsgericht Kirchhain hat durch Urteil vom 08.08.2011 – Aktenzeichen: 7 C 166/11 – entschieden, dass sich der Geschädigte auch bei einem fast fünf Jahre alten Fahrzeug bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn er das Fahrzeug seit fünf Jahren im Rahmen der regelmäßigen Inspektionsintervalle bei einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgestellt hat.
Das Gericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10) nicht beanstandet, dass der Klägervertreter Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr geltend gemacht hat, da diesem bei Festsetzung seiner Gebühren ein der richterlichen Kontrolle entzogener Ermessensspielraum zusteht.
Verwertbarkeit von Lichtbildern des Fahrers im Bußgeldverfahren
Fehlen ausreichender gesetzliche Regelungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen für Bildaufnahmen im Straßenverkehr zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
AG Herford Urt.v. 08.11.10 -11 Owi 64 Js 1897/10-711/10 – zfs 2011, 528
1. Für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf Bildaufnahmen gestützt werden, gibt es keine ausreichende Regelungen durch Gesetze, oder Rechtsverordnungen, in denen auf die spezifischen Verhältnisse des Straßenverkehrsrechts eingegangen wird.
2. Bei der Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für Bildaufnahmen im Straßenverkehr zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist ein strenger Maßstab anzulegen. Diesem strengen Prüfungsmaßstab wird die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 100h Abs. 1 S.1 Nr. 1 StPO nicht gerecht. In dieser Vorschrift wird nur das „Ob“ einer Bildaufnahme dahin geregelt, dass eine solche Bildaufnahme zulässig sein soll. Es finden sich jedoch keinerlei verbindliche Vorschriften, wie im Einzelnen eine Bildaufnahme durchgeführt wird und aus welchem Zweck es zu Bildaufnahmen kommt.
3. Rechtswidriges Verwaltungshandeln liegt vor, wenn die Polizei oder die Ordnungsbehörden Geschwindigkeitsübertretungen alleine oder hauptsächlich aus fiskalischen Gründen, aus Gründen einer „Pensenbeschaffung“ oder zur Erfüllung statistischer Vorgaben durchführen, wenn keine Gefahrenstellen vorliegen oder wenn ansonsten die verbindlichen verwaltungsinternen Richtlinien solche Maßnahmen nicht erfassen.EtG, EtG ….
Man kann es nicht oft genug wiederholen: nein, nicht alle, die den Führerschein durch eine Alkoholfahrt entzogen bekommen haben, müssen durch die Bestimmung des EtG (Etylglucuronid) belegen, dass sie zukünftig abstinent leben. Das ist nur bei jemandem der Fall, der abhängig ist oder wegen eines fehlenden Trennvermögens zukünftig dauerhaft auf Alkohol verzichten muss. Bei allen anderen reicht es, wenn das Trinkverhalten ausreichend geändert wird, also weniger, unregelmäßig, nicht der Wirkung wegen… Und wer entscheidet das? Natürlich ist das eine der Aufgaben der Gutachter, das Ausmaß der Gefährdung zu bestimmen. Aber besser ist es, möglichst früh mit einem erfahrenen Berater zu sprechen, um sich seinen persönlichen Fahrplan erstellen zu lassen.
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Führerscheinfix.de wird gemeinsam von TÜV SÜD Pluspunkt und e.Consult in exklusiver Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins betrieben.
Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer
Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer
Schleswig/Berlin (DAV). Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung der Straße und welche Sicherheitserwartungen die Nutzer der Straße an deren Zustand haben dürfen. Auf ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 (AZ: 7 U 6/11) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
An einem sonnigen Sommertag fuhr ein Motorroller auf einer ruhigen Kreisstraße. Die Straße ohne Fahrbahnmarkierungen war circa vier Meter breit. In einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer bei einem Schlagloch am äußersten Fahrbahnrand. Nach seiner Aussage war ihm ein Auto entgegengekommen, sodass er zum Fahrbahnrand hin ausweichen musste. So geriet er in das Schlagloch, schlingerte und stürzte. Wegen seiner Verletzungen – Rippenbrüche und ein Schlüsselbeinbruch – klagte er gegen den zuständigen Kreis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten des zuständigen Bauträgers hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben dürfe, so die Richter. Bei der Straße handele es sich um eine untergeordnete Nebenstraße. Sie sei mit großen Flickstellen im Teer und Unregelmäßigkeiten im Übergang von der Fahrbahn zum unbefestigten Rand insgesamt in einem schlechten Zustand. Fahrer von Zweirädern, die bei wechselnden Straßenbelägen und besonders an kurvigen Stellen erheblich sturzgefährdet seien, müssten hier besonders vorsichtig sein. Der Fahrer habe sich auf die Verhältnisse der Straße einzustellen und dabei gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigtem Rand mit Gefahren zu rechnen.
Fahrerflucht – was habe ich als Strafe zu erwarten?
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Bei einer Verurteilung droht nach dem Gesetz (§ 142 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis. Was bedeutet das nun genau?
Das Gericht bewertet zur Urteilsfindung verschiedene Faktoren: z.B. Schwere der Schuld, Sachschaden und Verletzungen der Unfallbeteiligten und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täter. Jedes Urteil ist damit einzigartig und genau auf den jeweiligen Täter, seine Tat und die Folgen zugeschnitten. Trotzdem gibt es bei fast allen Staatsanwaltschaften und Gerichten Tabellen, die einen groben Anhaltspunkt über die zu erwartende Strafe liefern. Jeder Rechtsanwalt, der auf diesem Gebiete tätig ist, hat eigene Erfahrungen gesammelt, mit denen er die Prognose im konkreten Fall präzisieren kann.
Folgende Strafen wären nach einer der Tabellen möglich:
§ 142 StGB mit Sachschaden bis 250 EUR
=> 15 Tagessätze und ein Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten.§ 142 StGB mit Sachschaden ab 250 EUR bis 750 EUR
=> 15 bis 30 Tagessätze und ein Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten.§ 142 StGB mit Sachschaden ab 750 EUR
=> ab 30 Tagessätze, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist zwischen 6 und 12 Monaten.Kommt noch ein Personenschaden hinzu, kann sich die Strafe verdoppeln.
Eine andere Tabelle sieht so aus:
§ 142 StGB mit Sachschaden unter 550 EUR
=> Einstellung nach § 153a StPO möglich.§ 142 StGB mit Sachschaden ab 550 EUR
=> 20 bis 30 Tagessätze und ein Monat Fahrverbot.§ 142 StGB mit Sachschaden ab 650 EUR
=> 30 Tagessätze und zwei Monate Fahrverbot.§ 142 StGB mit Sachschaden ab 900 EUR
=> 40 Tagessätze und drei Monate Fahrverbot.§ 142 StGB mit Sachschaden ab 1.100 EUR
=> 50 Tagessätze, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist zwischen ab 9 Monaten.Kommt noch ein Personenschaden hinzu, kann sich die Strafe verdoppeln. Wiederholungstäter müssen mit einer Strafe zwischen 120 und 180 Tagessätzen rechnen. 30 Tagessätze entsprechen einem Monatseinkommen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht bei einem bedeutenden Schaden. Die Gerichte haben unterschiedliche Grenzwerte. So kann der bedeutende Schaden bei 1.000 EUR (OLG Köln zfs 2002, 305; LG Berlin zfs 2002, 548), bei 1.200 EUR (LG Hamburg DAR 2001, 521; LG Kaiserslautern DAR 2003, 186), 1.250 EUR (LG Bielefeld NZV 2002, 48; LG Braunschweig DAR 2002, 469; AG Köln DAR 2003, 88; LG Zweibrücken zfs 2003, 208; LG Hamburg DAR 2005, 168) oder bei 1.300 EUR (LG Düsseldorf NZV 2003, 103; LG Braunschweig zfs 2005, 100; AG Lüdinghausen NZV 2005, 213; OLG Jena 2005. 289) vorliegen. Die neuere Rechtsprechung sieht die Grenze bei 1.300 EUR.
Maßgeblich ist nicht der reine Sachschaden, sondern der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (vgl. MünchKommStGB/Athing § 69 Rn. 70 m.w.N.). Deswegen sind neben den Reparaturkosten auch Bergungs- und Abschleppkosten einzubeziehen.
Mehr als 18 Punkte in Flensburg durch Bagatellverstöße.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Geht nicht! Doch! Der Rekordhalter unter unseren Mandanten hatte durch Parkverstöße 28 Punkte gesammelt.
In § 4 StVG ist das Punktsystem geregelt. Dort sind folgende Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, vorgesehen:
- Ergeben sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
- Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Zusätzlich hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
- Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen.
Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden 2 Punkte abgezogen.- Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Und nun zum Fall. Unserer Mandant war ein notorischer Falschparker. Er bekam beinahe täglich Verwarnungsgelder in Höhe von 10 bzw. 15 EUR. Die meisten davon ignorierte er. Auch die immer aufdringlicher werdenden Zahlungsaufforderungen nahm er nicht zur Kenntnis. Die Polizei musste darauf den Entschluss gefasst haben, meinen Mandanten aus dem Verkehr zu ziehen. Statt der sonst üblichen Verwarnung in Höhe von 10 bis 15 EUR kassierte mein Mandant nun Bußgelder von 40 EUR und jedes Mal einen Punkt in Flensburg. Das stetige Anwachsen des Punktkontos hätte meinen Mandanten warnen können. Das wollte die Polizei aber vermeiden. Sie sammelte über einen Zeitraum von einem Monat mehrere Taten und erließ dann an zwei Tagen im Abstand von drei Wochen sämtliche Bußgeldbescheide. Diese ließ mein Mandant alle rechtskräftig werden. Mit zwei Schlägen hatte mein Mandant 27 Punkte erreicht. Zufällig wurde mein Mandant drei Monate nicht weiter auffällig (er war im Ausland). Dann aber kam ein neuer Verstoß und ein zusätzlicher Punkt in Flensburg. Das Landesamt ordnete die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Mein Mandant reagierte nicht und bat nach Ablauf der Frist um eine stillschweigende Fristverlängerung. Vier Monate nach dem letzten Verstoß entzog ihm das Landesamt die Fahrerlaubnis.
Dieser Mandant hat sich den Entzug der Fahrerlaubnis redlich verdient. Trotzdem hätte man ihn verhindern können, wenn er rechtzeitig zum Rechtsanwalt gekommen wäre. Es hätte gereicht, den letzten Punkt zu vermeiden, um die Fahrerlaubnis sicher zu retten. Selbst wenn der Punkt nicht zu vermeiden gewesen wäre, hätte sich der Mandant mit ein bisschen mehr Zeit einen Punkterabatt erarbeiten können, der den Entzug ebenfalls verhindert hätte. Inzwischen hat mein Mandant die Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen.
Fahrerflucht – was soll ich tun?
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Typische Juristenantwort: Das kommt darauf an. Die Geschädigten nach einem Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht haben andere Interessen als diejenigen, denen Fahrerflucht (= unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) vorgeworfen wird. Im Strafverfahren wollen die Unschuldigen einen Freispruch und die Fahrerflüchtigen einen möglichst guten Ausgang. In allen Fällen ist es ratsam, sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten bzw. vertreten zu lassen.
Was also sollen Sie jetzt machen?
Fangen wir mit dem Strafverfahren an. Wichtig ist zunächst die Folgen aufzuzeigen. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis. Die eigene Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners und verlangt von Ihnen Regress in Höhe von bis zu 5.000 EUR. Sie verlieren den Versicherungsschutz bei der eigenen Kaskoversicherung und bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung ist zur Zahlung eines Vorschusses an den Rechtsanwalt verpflichtet, solange Sie in der Strafsache wegen Fahrerflucht noch nicht rechtskräftig verurteilt sind. Der kluge Rechtsanwalt wird sich also vorher einen Vorschuss auszahlen lassen. Sie müssen aber bedenken, dass die Versicherung nach einer Verurteilung von Ihnen den Vorschuss erstattet haben will.
Damit dürfte eins klar sein: Sie wollen keine Verurteilung. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist das vorrangige Ziel, eine Verurteilung zu verhindern.
Wenn Sie vorhaben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, geben Sie bitte keine Erklärungen zum Sachverhalt ab. Häufig wird eine Verteidigung dadurch erschwert, weil der Mandant eine unglückliche Aussage gegenüber der Polizei abgegeben hat. Auf der anderen Seite dürfen keine wichtigen Fristen verstreichen. Sollten Sie zum Beispiel einen Strafbefehl erhalten haben, müssen Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen beachten und notfalls den Einspruch selbst einlegen, bevor Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Falls Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen wollen, müssen Sie sich selbst verteidigen. In manchen Fällen ist es ratsam, keine Aussage zu machen, und in anderen Fällen ist eine Einlassung sinnvoll. Der Rechtsanwalt kann diese Entscheidung nach der Einsicht in die Ermittlungsakten kompetent treffen. Wie wollen Sie das entscheiden? Ziel Ihrer Bemühungen muss es sein, eine Verurteilung zu verhindern. Der rechtskräftige Strafbefehl ist auch eine Verurteilung. Sie wollen einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens (gegen Zahlung einer Geldauflage). Auch Ihr Rechtsanwalt will eines der beiden Ziele erreichen. Ihr Rechtsanwalt kann beurteilen, ob und wie der Freispruch oder die Einstellung erreicht werden können. Sie können das nicht, wenn Sie hier nach Hilfe suchen. Ich kann Ihnen für die erfolgreiche Selbstverteidigung keinen pauschalen Rat geben.
Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles mit anschließender Fahrerflucht sind, wollen Sie in erster Linie die Regulierung Ihres Schadens erreichen. Eine Verurteilung des Täters ist für Sie zweitrangig. Sie brauchen das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges, um an die zuständige Versicherung zu gelangen. Aber auch dann wenn weder Fahrer noch Kennzeichen bekannt sind, ist noch nicht alles verloren. Sie haben vielleicht eigene oder andere Versicherungen (Kasko- oder Krankenversicherung), die Sie in Anspruch nehmen können. Als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug müssen Sie Ihre Ansprüche nicht beim Unfallgegner geltend machen. Sie können sich auch an die Versicherung des Halters “Ihres” Fahrzeugs wenden. Falls dadurch nicht der gesamte Schaden reguliert werden kann, tritt die Verkehrsopferhilfe ein. Bei Unfallfluchtschäden übernimmt die Verkehrsopferhilfe jedoch nicht die eigenen Fahrzeugschäden und die sonstigen Sachschäden nur, soweit diese den Betrag von 500 EUR (§ 12 PflVG) übersteigen. Ein Schmerzensgeld wird nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzungen zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist, d.h. etwa ab einer Schmerzensgeldgröße von 10.000 EUR.
Auch im Zivilrecht kann ich nur den Rat geben, lassen Sie sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten bzw. vertreten. Die Schadensregulierung ist in einem normalen Fall schon schwierig. Die Fahrerflucht macht es für Sie nur komplizierter.
Lang erwartete Wirksamkeitsuntersuchung über MPU vorgelegt
Auf dem 7. Gemeinsamen Symposium der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), das vom 9.-10.September in Potsdam stattfand, wurden erstmals die Ergebnisse einer Studie zur Legalbewährung von einmalig und wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr auffälligen Kraftfahrern vorgestellt.
Untersucht wurden 1600 Personen, die zwischen November 2005 und Oktober 2006 MPU`s in den beteiligten Organisationen absolvierten.
Die Ergebnisse zeigten, dass sich die Rückfallquoten aller betrachteten Fallgruppen (einmalig und wiederholt alkoholauffällige Kraftfahrer) nicht wesentlich von der Kontrollgruppe der Fahrer mit Ordnungswidrigkeiten unterschieden.
Die Ergebnisse im Einzelnen:
Die Rückfallgefahr der positiv begutachteten erstauffälligen Alkoholauffälligen lag bei 6,5%, nach Kursteilnahme bei 8,0%, die der positiv begutachteten, wiederholt Alkoholauffälligen lag bei 8,3% und nach Kursteilnahme bei 6,8%. In der Kontrollgruppe wurden 8,2% der Fälle in einem 3-Jahreszeitraum wieder rückfällig.
Damit zeigen die untersuchten Gruppen (Eignungsbedenken aufgrund einer erstmaligen Alkoholfahrt mit > 1,59%o oder wiederholte Alkoholfahrt) keine höhere Rückfälligkeit als die OWI-Gruppe, bei denen außer einer Geldbuße und einem Fahrverbot keine weiteren Führerscheinmaßnahmen folgten und die nach Verbüßung eines Fahrverbots wieder als geeignet angesehen werden)
Diese Ergebnisse sind ein deutlicher Beleg für die Prognosesicherheit der Untersuchungen.
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Ersatz der Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 01.06.2011 – Az: 335 C 2411/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen darf. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe abrechnet. Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Der Sachverständige ist auch berechtigt, ein Grundhonorar und weitere Nebenkosten geltend zu machen.
Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihm eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Er ist auch nicht verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen
Polizei, dein Freund und Helfer – Teil 2
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.___
Einem Mandanten wird in Berlin ein einfacher Rotlichtverstoß vorgeworfen. Er soll in eine Kreuzung eingefahren sein, obwohl die Ampel ca. eine Sekunde rot war. Mandant wurde angehalten und hatte den Vorwurf sofort bestritten.
Es kommt das Übliche: Bußgeldbescheid über 90 EUR und 3 Punkte. Ich bekomme das Mandat und erhalte Akteneinsicht. Laut Akte sind drei Polizisten Zeugen des Vorfalles. Davon hat einer die Anzeige ausgefüllt. Der Sachverhalt ist in einigen Punkten unklar und ich fordere eine Stellungnahme.
Die Stellungnahme kommt mit einem veränderten Sachverhalt. Meinem Mandanten wird nun vorgeworfen, dass die Ampel schon mehr als zwei Sekunden rot war. Das ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß: 200 EUR, 4 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Der Sachverhalt ist immer noch unklar und ich fordere eine neue Stellungnahme.
Man kann es fast schon ahnen. Der Sachverhalt wird erneut verändert. Meinem Mandanten wird nun vorgeworfen, dass die Ampel schon mindestens drei Sekunden rot war. Und jetzt kommt der Hammer: Man habe in der Anzeige absichtlich etwas Falsches geschrieben, weil in der Vergangenheit die Anzeigen öfters von Gerichten angezweifelt wurden.
Inzwischen gibt es eine vierte Stellungnahme der Polizisten. Jetzt offenbaren die Zeugen, dass sie sich vor dem Beginn der Überwachung nicht vom ordnungsgemäßen Zustand der Ampel überzeugt haben. Bisher haben die Zeugen angegeben, dass sie freie Sicht auf das Fahrzeug meines Mandanten hatten. Nun geben sie zu, dass sich auf den drei Spuren zwischen dem Fahrzeug meines Mandanten und dem der Zeugen haltende Autos befanden. Mein Mandant soll am Ende einer Kolonne gefahren sein. Mal sehen, was den Zeugen noch so einfällt.
Seit wann dürfen sich unsere Freunde und Helfer einen Sachverhalt ausdenken, um ihn (so die Hoffnung) gerichtsfest zu machen? Was sind solche Zeugenaussagen noch wert, wenn wesentliche Punkte verschwiegen oder verfälscht werden. Wer ähnliche Erfahrung gemacht hat, kann sich gerne bei mir melden.
Ich werde über den Ausgang des Verfahrens berichten. Ich vermute, die Sache wird still und leise verjähren.
Update: Das Verfahren wurde vom Amtsgericht am 29.09.2011 eingestellt: “Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Kasse des Landes Berlin zur Last.”
Da werden sich mein Mandant und seine Rechtsschutzversicherung aber freuen.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Einholung einer Deckungszusage ist erstattungsfähig
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 09.08.2011 – Aktenzeichen: 1 C 130/11 – ist die Aktenversendungspauschale sowie die auf sie entfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG vor. Vgl. hierzu auch das Urteil des BGH vom 06.04.2011 IV ZR 232/08.
Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, da er für die Einholung der Deckungszusage anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen durfte. Er war nicht ohne weiteres in der Lage, die Sach- und Rechtslage gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu schildern, denn es hätte einer Darlegung des Sachverhalts und der noch offenen Positionen bedurft. Vgl. auch Urteil des BGH vom 09.03.2011 VIII ZR 132/10 zur Frage, inwieweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erforderlich ist.
Verkehrsrecht Saarlouis: Eigenschaden im Bußgeldverfahren als entscheidungserheblicher Umstand
Des Öfteren erleiden Betroffene als Folge einer Ordnungswidrigkeit – wie z.B. Missachtung der Vorfahrt o.Ä. – einen erheblichen Eigenschaden, weil die Tat zu einem Unfall geführt hat.
Die betreffenden Personen fühlen sich dann durch das Unfallereignis bereits „ausreichend bestraft“ und können bisweilen schwerlich nachvollziehen, dass sie dann noch mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontiert werden.
Dieser Gedanke ist jedoch auch für einen Verteidiger durchaus nicht unwesentlich:
Hat der Betroffene einen nicht unbedeutenden Eigenschaden erlitten, so kann das auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung gem. § 47 OWIG die Verwaltungsbehörde oder das Gericht dazu veranlassen, das Bußgeld zu verringern oder gar das Verfahren einzustellen, da die „Denkzettelfunktion des Bußgeldes“ durch den hohen Eigenschaden schon erreicht ist (vgl. Göhler, OWiG-Kommentar, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 47 Rn 11 + 19 m.w.N.).Dem gemäß haben in jüngerer Zeit das AG Saarlouis mit Beschluss vom 31.05.2011 – AZ: 6 OWi 65 Js 327/11 (108/11) – das Verfahren eingestellt und das AG Saabrücken mit Beschluss vom 16.02.2011 – AZ: 22 OWi 61 Js 1345/10 (1245/10) – das Bußgeld von 100,00 € auf 35,00 €, also unterhalb der Eintragungsgrenze, verringert.
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:Gutachten im juristischen Alltag, Teil 2
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.In vielen Fällen scheint der gesunde Menschenverstand nicht auszureichen, um sich widersprechende Sachverhaltsschilderungen korrekt zu beurteilen. Anhand von Sachverständigengutachten lässt sich häufig klären, welche Aussage der Wahrheit entspricht.
Ein Radfahrer kam nach einem Verkehrsunfall zu mir. Ihm wurde vorgeworfen er hätte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (= Fahrerflucht). Der Fall hörte sich so merkwürdig an, dass er schon wieder wahr sein musste. Der Mandant erzählte folgenden Sachverhalt:
Er fuhr mit seinem Fahrrad in Berlin-Mitte (Nähe Brandenburger Tor) auf einer stark befahrenen Straße, obwohl ein Radweg vorhanden war. Es kann sogar sein, dass dieser benutzungspflichtig war. Mein Mandant wurde von einem Taxifahrer mit dessen Taxe bedrängt und angehupt. Danach bog das Taxi rechts ab und mein Mandant folgte dem Straßenverlauf, um an der nächsten Kreuzung rechts abzubiegen. An der dann folgenden Ampel sah mein Mandant das Taxi wieder. Es stand aus seiner Sicht in der von rechts kommenden Straße an der roten Ampel und wollte abbiegen. Mein Mandant fuhr auf das Taxi zu und wollte den Fahrer wegen des Schneidens zur Rede stellen. Als der Taxifahrer meinen Mandanten erblickte fuhr dieser an und machte einen Schlenker in Richtung des Fahrrades. Dabei berührten sich die beiden Fahrzeuge. Der Taxifahrer öffnete dann auch noch die Tür und schlug damit gegen das Fahrrad. Der Taxifahrer schrie nun meinen Mandanten an, dass er gerade einen Unfall verursacht hätte und dafür zahlen müsse. Es gab wohl eine heftige Auseinandersetzung zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern und man einigte sich darauf keine Polizei zu holen. Mein Mandant fuhr dann weiter. Vor einem Taxistand wurde er erneut von dem Taxifahrer geschnitten. Es kam zu einer Schlägerei, in die dann auch noch andere Taxifahrer eingriffen.
Der Sachverhalt des Taxifahrers las sich in der polizeilichen Ermittlungsakte so: Der Taxifahrer stand mit seiner Taxe an der roten Ampel und wollte mit seinem Fahrzeug rechts abbiegen. Als die Ampel grün wurde fuhr er los. Plötzlich kam von hinten ein Radfahrer. Beim Überholen soll dieser mit seinem Fahrrad Kratzer an der linken Seite der Taxe verursacht haben. Es gab direkt an der Unfallstelle eine Auseinandersetzung und der Taxifahrer soll den Radfahrer aufgefordert haben, das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Der Radfahrer wollte jedoch fliehen, sodass der Taxifahrer dem Radfahrer folgen musste. Auf Höhe eine Taxistandes konnte er den Radfahrer endlich stellen. Es kam zur Auseinandersetzung.
Im ersten Moment klingt die Geschichte des Radfahrers wie an den Haaren herbeigezogen. Die Version des Taxifahrers ist dagegen leichter zu glauben. Es ist damit verständlich, dass dem Radfahrer der Vorwurf der Fahrerflucht gemacht wurde. Ich hatte meine Zweifel. Ich konnte mir nicht vorstellen, dass ein Radfahrer in einer Rechtskurve überholt, mit seiner rechten Seite an ein Hindernis stößt und dabei nicht nach links stürzt. Die Spuren und Beschädigungen an dem Taxi stammten alle von den Reifen bzw. von den Pedalen des Fahrrades. Es fanden sich keine Spuren vom Lenker. Ich fragte mich und die Amtsanwaltschaft, wie das gehen soll. Leider wollte sich die Anklage diese Frage nicht selbst stellen und so kam es zum Gerichtsverfahren. Dort konnte durch ein eigenes und durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten belegt werden, dass die Angaben des Taxifahrers nicht stimmten. Es ließ sich feststellen, welche Positionen die Fahrzeuge bei der Berührung hatten. Es folgte der Freispruch.
Unfallschaden durch den Verrichtungsgehilfen
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Im Verkehrsrecht gibt es eine Anspruchsgrundlage, die viel zu wenig Beachtung findet: § 831 BGB.
Häufig sind an einem Unfall Kraftfahrzeuge beteiligt, die dienstlich genutzt werden. Gesteuert werden die Fahrzeuge in der Regel von Mitarbeitern der Firma. Dem Unfallopfer steht somit neben den üblichen Anspruchsgrundlagen aus dem Straßenverkehrsgesetz auch die Anspruchsgrundlage des § 831 BGB zur Verfügung. Diese bietet eine besondere Beweiserleichterung.
Der BGH hat bei einer Haftung nach § 831 BGB zur Beweislastverteilung entschieden (BGH Urteil vom 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86; VersR 1987, 907), dass den Geschäftsherrn die volle Beweislast für ein verkehrsrichtiges Verhalten seines Fahrers trifft. Eine Mofafahrerin war von einem überholenden Bus angefahren worden. Sie nahm mit der Behauptung, der Busfahrer sei unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften gefahren, den Busbetreiber in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten der Klägerin nach den Anspruchsgrundlagen des Straßenverkehrsgesetzes lediglich einen Anspruch in Höhe von 80% zugesprochen. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das OLG Karlsruhe hatte die Berufung abgewiesen, da es die Auffassung vertrat, die Geschädigte hätte auch im Rahmen einer Haftung nach § 831 BGB wenigstens nachweisen müssen, dass dem Verrichtungsgehilfen ein objektiver, wenn auch nicht verschuldeter Fehler, also eine Verkehrsordnungswidrigkeit, zur Last falle. Der BGH ist der Auffassung des OLG nicht gefolgt und hob das Urteil auf.
Die deutsche Verkehrswacht (DVW) fordert ein generelles Alkoholverbot am Steuer
Auf Ihrer Jahreshauptversammlung 2011 hat sich die deutsche Verkehrswacht für eine generelles Alkoholverbot am Steuer ausgesprochen. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung haben dem Antrag des Vorstandes ohne Gegenstimme stattgegeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits geringe Mengen an Alkohol eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung zeitigen können. Nachdem es jedoch auch möglich sei, ohne vorherigen Alkoholkonsum – aufgrund von natürlichen körperlichen Prozessen - eine BAK von wenigstens 0,1 Promille aufzuweisen, seien die entsprechenden Bußgeldvorschriften und Kataloge daher an einer BAK oberhalb von 0,19 Promille auszurichten.
In diesem Zusammenhang werde ein tatsächlich negativer Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit in zahlreichen Studien ebenfalls erst bei einer BAK von 0,2 Promille und mehr nachgewiesen. Aus Gründen der Beweiserleichterung in der täglichen Praxis sei daher klar zustellen, dass ein zum behördlichen Einschreiten verpflichtender Alkoholverstoß am Steuer bei einer BAK oberhalb von 0,19 Promille anzunehmen sei.
Aufgrund der damit verbundenen Neufassung des § 24a StVG und der entsprechenden Anpassung des Bußgeldkatalogs würde bereits das Erreichen des vorgenannten Schwellenwerts zu einem Bußgeld von 500,00 EUR, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot führen.
Anhang:
In Deutschland kam es nach Angaben der DVW im Jahr 2009 zu 43821 Verkehrsunfällen mit alkoholisierten Beteiligten (1,9 Prozent aller Verkehrsunfälle). Alkoholeinfluss war bei 5,6 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden eine der Unfallursachen. An den Folgen eines Alkoholunfalls starben im Jahr 2009 440 Menschen in Deutschland (11 Prozent aller Verkehrstoten bzw. fast jeder neunte Getötete).
Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt
Gutachten im juristischen Alltag, Teil 1
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Manchmal ist es wichtig und richtig, Ungereimtheiten in einem Sachverständigengutachten auf den Grund zu gehen.
Alles begann wie ein ganz gewöhnliches Mandat nach einem Verkehrsunfall. Die Mandantin fuhr mit ihrem Fahrrad in falscher Richtung auf dem Radweg. Am Fußgängerüberweg wollte sie die Straße überqueren und stieß dabei mit einem abbiegenden Kfz zusammen. Die Mandantin verletzte sich. Fahrrad und Kfz wurden beschädigt. Es folgten drei Mandate: Bußgeldsache gegen Mandantin, Schadensersatz für Mandantin und Abwehr der gegnerischen Schadensersatzansprüche. Mandantin hatte weder Haftpflicht- noch Rechtsschutzversicherung.
Die Sach- und Rechtslage war nicht weiter schwer und ich empfahl der Mandantin, den gegnerischen Schaden zu einer Quote von 1/2 zu zahlen. Als Beweis für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden legte der Gegner ein zweifelhaftes Gutachten vor. Ich korrigierte die fragwürdigen Positionen und rechnete für meine Mandantin den Schaden ab.
Der Gegner wollte jedoch mehr und klagte seine Restforderung vor dem Amtsgericht Mitte (103 C 3128/06) ein. Dort legte er erneut das Gutachten vor und ich teilte dem Gericht meine Bedenken mit. Der Unfall ereignete sich am 11.09.2005 gegen 20:45 Uhr. Das Gutachten enthielt zwei verschiedene Daten bezüglich der Begutachtung und der Anfertigung: 16.09.2005 und 23.03.2006. Das ist unüblich. In der Regel werden Gutachten kurz nach dem Erstellen der Fotos angefertigt. Darüber hinaus konnte man sich darüber streiten, ob die TÜV-Plakette am Fahrzeug des Klägers grün oder blau war. Je nach Farbe hätte man einen Zeitraum bestimmen können, in dem das Fahrzeug fotografiert worden ist.
Das Gericht lud den Sachverständigen als Zeugen, um die von mir aufgeworfenen Fragen zu klären. Ein erster Termin musste verschoben werden, weil der Sachverständige auf einem Lehrgang war und die Vereidigung als Sachverständiger geplant war. Der Zeuge erklärte im Termin, dass er für den Vater des Klägers arbeite und aus Gefälligkeit am 16.09.2005 die Fotos kostenlos angefertigt und dann am 23.03.2006 des Gutachten erstellt habe. Der Zeuge gab an, dass er nur am 16.09.2005 Fotos vom Fahrzeug des Klägers gemacht habe und er versprach, die Dateien dem Gericht zu schicken. Nach der Zeugenaussage waren sich alle Juristen einig, dass diese Zeugenaussage glaubhaft war.
Der Zeuge schickte die Dateien ins Gericht und ich machte mir Kopien. Die Dateien speichern eine Reihe von Informationen. So auch das Datum der Aufnahmen: 23.03.2006. Damit hatte ich den ersten Beweis dafür, dass der Sachverständige vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt hatte. Ich teilte diesen Umstand dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, um die Angelegenheit still und leise zu erledigen. Der Kläger wollte aber die Klage fortsetzen und auch der Sachverständige blieb bei seiner Version.
Nun war auf den eingereichten Bildern nicht nur das Fahrzeug des Klägers zu sehen. Man konnte auch ein relativ neu wirkenden Golf mit Kennzeichen erkennen. Eine Anfrage bei der Zulassungsstelle ergab, dass dieser Golf erstmals am 31.10.2005 zugelassen wurde. Damit gab es nun einen unumstößlichen Beweis dafür, dass der Sachverständige vor Gericht gelogen hatte. Meine Behauptungen wurden dann auch durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten der Unfallanalyse Berlin bestätigt.
Dieser Sachverständige war offensichtlich ein professioneller Lügner. Drei Juristen, die täglich mit der Bewertung von Zeugenaussagen zu tun haben, sind auf den Zeugen in seiner Befragung hereingefallen. Alle hielten die Aussage für glaubhaft. Nur weil der Sachverständige die Juristen für blöd hielt und damit freizügig die Dateien herausrückte, flog der Schwindel auf.
Die Klage über ca. 1.850 EUR wurde abgewiesen und der Widerklage auf Rückzahlung des außergerichtlich von meiner Mandantin an den Kläger gezahlten Schadensersatzes wurde statt gegeben. Der Kläger und der Sachverständige mussten sich einem Strafverfahren stellen. Der Sachverständige ist heute nicht mehr zu finden.
Ich hatte vorher mit der gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbart, dass wir die Schadensregulierung für meine Mandantin am Ausgang des Prozesses des Klägers orientieren. Die Mandantin erhielt so 100% ihres Schadensersatzes.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.VKeine Fahrerflucht bei Beschädigung durch Einkaufswagen
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 liegt keine
Fahrerflucht vor, wenn ein Einkaufswagen während des Ausladens von Einkäufen wegrollt und ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt und sich der Verursacher entfernt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen.Das Gericht begründet dies damit, dass der Schutzzweck des § 142 StGB (Fahrerflucht) gegen eine Einbeziehung solcher Vorgänge spricht. Die Duldungspflicht zur Feststellung der Personalien stellt nämlich eine Besonderheit des Straßenverkehrs dar. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in genannter Konstellation an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang und damit an einem Unfall im Straßenverkehr.
Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einemSupermarktparkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und der charakteristischen Eigenart des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun. Nach Ansicht des Gerichts wird das Wegrollen des Einkaufswagens auch nicht als Teil eines Ladevorganges zum verkehrstypischen Geschehen erklärt.
Anders wurde die Konstellation entschieden, in der beim Beladen eines Lastkraftwagens ein daneben geparkter PKW beschädigt wurde (hier weiterlesen).
Aufgrund der Abgrenzungskriterien empfiehlt es sich im Falle des Vorwurfs der Fahrerflucht einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen.
Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten.
Teil 2 befasst sich mit der Wahrnehmbarkeit von Zusammenstößen
Teil 3 befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen
Teil 4 befasst sich mit dem Bußgeld und den Nebenfolgen
Teil 5 befasst sich mit dem Versicherungsschutz
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und NEU: www.verkehrsanwaelte-24.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13
Sofern ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie sich umgehend mit einem Verkehrsanwalt in Verbindung setzen.
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte
Radfahrer sind in Berlin bei Nacht nicht unsichtbar.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Das Amtsgericht Mitte hat in seinem Urteil vom 31.10.2006 (Az: 106 C 3072/06) entschieden, dass ein Radfahrer, selbst wenn er nicht mit einer ausreichenden Beleuchtung gefahren sein sollte, nicht unsichtbar ist. Der Unfall ereignete sich im Innenstadtgebiet von Berlin, wo zweifellos keine völlige Dunkelheit herrscht.
Am 26.11.2004 ereignete sich in der Kastanienallee in Berlin gegen 19:35 Uhr ein Unfall. Der Zusammenstoß zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Kläger als Radfahrer ereignete sich beim Öffnen der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs durch die Fahrerin, wobei das Beklagtenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand geparkt war. Die Fahrerin des Kraftfahrzeuges gab an, der Kläger sei ohne Licht gefahren und somit für sie unsichtbar gewesen. Das Amtsgericht wies die Behauptung der Beklagten mit der obigen Begründung ab. Im Ergebnis erhielt der Kläger Schadensersatz mit einer Quote von 100%.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtskräftig.
Radfahrer und Alkohol
Rechtsanwalt Carsten Meinecke

Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.Altes aus meiner Kanzlei. Ein Mandant feierte in seinen Geburtstag hinein. Er fuhr mit seinem neuen Fahrrad in seine Stammkneipe und wollte gegen 2 Uhr zurück in seine Wohnung. Da der Weg sehr weit war, wollte er sein Fahrrad bis zur S-Bahn schieben und dann mit der Bahn fahren. Auf dem Weg zum Bahnhof stürtze er und erlitt eine starkt blutende Platzwunde am Hinterkopf. In seiner Not griff mein Mandant zum Handy und rief die Polizei an. Diese kam sehr schnell und half. Ein Notarzt brachte ihn ins Krankenhaus. Dort sorgten die Polizisten dafür, dass eine Blutprobe abgenommen wurde. Diese ergab 1,5 Stunden nach dem Unfall 1,49 Promille. Es folgte eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Das Verfahren konnte vor dem Amtsgericht eingestellt werden.
Wer auch immer in eine vergleichbare Situation kommt und sich in seinem Zustand an dieses Beispiel erinnern kann, sollte lieber die Feuerwehr und nicht die Polizei anrufen. Ansonsten droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auch der Verlust der Fahrerlaubnis.
Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße hat im März 2005 (Beschluss vom 16. März 2005 – 3 L 372/05.NW) entschieden: „Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der betrunken am Verkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen, sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen.“
Ein Student kam Universitätsgelände mit seinem Fahrrad zu Fall und verletze sich. Die herbeigerufene Polizei veranlasste einen Alkoholtest, der einen Wert von 2,02 Promille ergab. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde forderte den Studenten auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen vorzulegen. Das Gutachten ergab, dass der Student zurzeit ungeeignet ist, Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge zu führen. Die Behörde entzog dem Studenten darauf die Fahrerlaubnis und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.
Dazu gibt es auch eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Vorsicht bei Zahlungsaufforderungen aus Italien!
Vorsicht bei „Zahlungsaufforderungen” aus Italien!
Urlaubszeit ist Knöllchenzeit! Und immer wieder kursiert das Thema “EU-Knöllchen” für Verkehrssünder durch die Medien. Muß ich nun ein Bußgeld aus einem anderen EU-Land zahlen oder nicht?
Wer in diesen Tagen hierzulande Post von einer italienischen Kommune zugestellt bekommt, sollte sie jedenfalls sehr genau studieren und im Zweifel eine versierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Besondere Vorsicht ist bei “Zahlungsaufforderungen ” aus Italien aufgerufen. Gerade hat wieder ein Rückkehrer nach dem Italienurlaub einen “Liebesbrief” aus dem italienischen Toscolano Maderno / Gardasee mitgebracht: Mit der “Zahlungsaufforderung” wird der Eindruck eines italienischen Bußgeldbescheides erweckt!
Die Muster dieser “Knöllchen” sehen immer wieder gleich aus. Mit amtlich aussehenden Stempeln, Hologrammen und Logos wird dem Halter eines Pkws eine “Zahlungsaufforderung” mit Hinweisen auf italienische Rechtsvorschriften zugeschickt. Die Schreiben sollen beeindrucken und Angst machen! Der Empfänger soll gleich – am besten noch mit Kreditkarte – für den Verstoß zahlen!
Die entscheidenden rechtlichen Fakten stecken – wie so oft – aber im Kleingedruckten ganz am Ende des vermeintlichen Bußgeldbescheids und werden gerne überlesen.
In dem beigefügten Muster einer solchen Zahlungsaufforderung aus Italien finden sich in kleiner Schrift ganz am Ende der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung:
„Die kommunale Polizei hat Nivi Credit S.r.L. Div. European Municipality
Outsourcing, (…) Firenze – Italia, beauftragt die Durchführung aller
entstehenden Tätigkeiten bezüglich Ihrer Akte zu übernehmen
(Sondervollmachtsurkunde): PROCURA SPECIALE.
Die vorliegende Zahlungsaufforderung stellt noch keine amtliche Zustellung (Protokollbescheid) dar,
deshalb liegt es im Ermessen des Empfängers, ob er in gütiger Einigung eine Zahlung durchführen möchte“.Zwar nett, aber mißverständlich! - Der Hinweis heisst nämlich nichts anderes als dass eine Zahlung freiwillig ist.
Fazit:
Bei allen Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland immer alles gründlich und bis ganz zum Schluss lesen!
Oftmals geht es nicht um ein reguläres Bußgeld und ein Grenzen überschreitendes Vollstreckungsverfahren gemäß EU-Vereinbarung, sondern nur um die
möglichst schnelle und problemlose Beitreibung von Geldstrafen durch ein Bank-und/oder Kreditunternehmen.Hier das Muster einer “dubiosen” italienischen Zahlungsaufforderung!
ITALIENISCHE ZAHLUNGSAUFFORDERUNG!
Weitere Infos auf unserer Homepage www.drherzog.de
Über den Autor:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei
Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell.
Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.Parkscheibe darf nicht zu klein sein
Brandenburg/Berlin (DAV). Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 hin (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er benutzte eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Dafür musste der Mann eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro zahlen. Er legte Rechtsbeschwerde ein.
Der Autofahrer musste trotzdem zahlen. Die Richter erklärten, der Gesetzgeber habe Gestaltung und Größe der Parkscheibe festgelegt. Sie habe Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Diese Mindestgröße ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Parkscheibe sehr viel kleiner sei.
Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtenverstoß
Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3
Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Was unter einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BkatV (Bußgeldkatalogverordnung). Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht dann einen beharrlichen Pflichtenverstoß, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Beharrliche Verkehrsverstöße sind gekennzeichnet durch ihre zeitnahe und wiederholte Begehung und lassen erkennen, dass es dem Täter an der rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht fehlt, dass er mit seinem Verhalten gegen geltende Verkehrsvorschriften verstößt.In einem Fall des OLG Bamberg ( 3 Ss OWi 384/11) hatte das Gericht über einen Kraftfahrzeugführer zu entscheiden, der am 06.06.2010 eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begangen hatte und gegen den schon zuvor innerhalb der letzten 4 Jahre wegen vier weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 24 km/h Geldbußen festgesetzt worden sind. Das Gericht hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob in diesem Verhalten ein beharrlicher Pflichtenverstoß zu erkennen ist. Im Ergebnis lag aus Sicht des Gerichts hier kein beharrlicher Pflichtenverstoß vor.
Das Gericht gab in seinem Urteil zu bedenken, dass nicht immer nur der Geschwindigkeitsverstoß die Schwelle von 26 km/h überschreiten muss, sondern dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen können. Es führt dazu aus:
[…]eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 BkatV nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall der Überschreitung von 26 km/h entspricht. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung den Grenzwert von 26 km/h unterschreitet. Es kommt zusätzlich auf die Anzahl der Verstöße, den Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheidungen vorheriger Verstöße sowie die Rechtsfolgen der Entscheidungen (Anmerkung: z.B. Höhe der Geldbuße) und die Tatschwere an sich.
Die Verneinung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes begründete das Gericht schließlich damit, dass in keinem der Fälle der Kraftfahrzeugführer den Richtwert von 26 km/h überschritten hatte und die Tatzeiten früherer Verurteilungen schon zum Teil 4 Jahre zurückliegen. Zudem müsse stets von den Gerichten erwogen werden, ob nicht zunächst durch eine erhöhte Geldbuße auf den Kraftfahrzeugführer eingewirkt werden könne.
Sollte ein Gericht in anderen Fällen doch einen beharrlichen Pflichtenverstoß feststellen, dürfen für die einzelnen Geschwindigkeitsverstoße nicht mehrere Fahrverbote addiert werden. Das entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 04.01.2011 (53 Ss-OWi 546/10), da dem Fahrverbot in dem Sinne kein „Strafcharakter“ zukommt, sondern vielmehr damit auf den Täter eingewirkt werden soll, damit er sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält. In dem konkreten Fall war der Fahrzeugführer innerhalb eines Jahres wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 29 und 33 km/h verurteilt worden. Da der Fahrzeugführer damit gesetzlich zum Einen einen beharrlichen Pflichtenverstoß und zum Anderen eine grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV verwirklichte, ging das Amtsgericht in der Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass somit die für solche Verhaltensweisen vorgesehenen Fahrverbote zu 2 Monaten zu addieren seien. Tatsächlich müssen die Taten aber insgesamt gewürdigt werden. Es darf daher nur ein einheitliches Fahrverbot angeordnet werden. Im Strafrecht findet allgemein keine Addition von Rechtsfolgen statt.
verfasst von: Stud. Jur. Nicolas Schaeffer
Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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Tel.: 030 / 226 35 71 13unverbindliche Erstberatung
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin MitteOLG Karlsruhe: Nutzungsausfall grundsätzlich beschränkt auf Reparaturdauer oder Zeit der Ersatzbeschaffung – Verlängerung möglich
das hat jetzt das OLG Karlsruhe am 08.08.2011 entschieden. Der Berufung lag ein Fall zugrunde, bei welchem bereits 90 Tage á € 50,- Nutzungsausfall vorprozessual gezahlt wurden und das LG restlichen Nutzungsausfall in Höhe von € 1.850,- (der Kläger beanspruchte weitere € 4.210,00) zugesprochen hatte.
Ausweislich der Leitsätze ist eine zeitliche Verlängerung für den Nutzungsausfall dann möglich, wenn dem Unfallgeschädigte Gebrauchsvorteile durch schuldhaftes Schädigerverhalten (Verzug oder verzögerte Schadenregulierung durch eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer) für längere Zeit entgehen.
Aber:
Die Schadenminderungspflicht gebiete dem Geschädigten, den Schädiger bzw. den regulierenden Haftpflichtversicherer auf einen drohenden höheren Schaden hinzuweisen.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall sah das OLG jedoch 90 Tage Nutzungsausfall als ausreichend an, da der Geschädigte nach Auffassung des OLG gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da er nach der Schadenmeldung vom 16.04.10 erstmals mit Schreiben vom 23.06.10 mitgeteilt habe, dass er aufgrund seiner finaziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorfinanzierung der Reparatur nichjt in der Lage gewesen sei.
Quelle: Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.08.2011, AZ 1 U 54/11
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.
Hier finden Sie alle KontaktinformationenJahresstatistik – MPU-Begutachtungen 2010
Nach der gerade vorgelegten Jahresstatistik der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu den Begutachtungen 2010 führten die 14 aktiven Träger der bundesdeutschen Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) insgesamt 101.596 medizinisch-psychologische Untersuchungen durch. Mit insgesamt 54% bilden die Alkohol-Fragestellungen nach wie vor die stärkste Anlassgruppe der MPU-Gutachten, wobei der größte Anteil der zu begutachtenden Klienten (29%) erstmalig mit Alkohol aufgefallen war. Die zusammengefassten drogenbezogenen Untersuchungsanlässe „Drogen und Medikamente“ bilden mit 20% die zweitgrößte Anlassgruppe, gefolgt von „Verkehrsauffälligkeiten ohne Alkohol“ (15%) und Personen mit körperlichen und/oder geistigen Mängeln mit weniger als 1%. Sämtliche übrigen Anlässe ergaben für das Jahr 2010 in der Summe 11%.
Im Vergleich zu 2009 zeigt sich in der prozentualen Gesamtverteilung der MPU-Ergebnisse ein Anstieg des Anteils an „Geeigneten“ von 51 auf knapp 54% bei einer gleichzeitigen Abnahme des Anteils an „Nachschulungsfähigen“ und „Ungeeigneten“ um je ca. einen Prozentpunkt. Betrachtet man die Ergebnisse der MPU-Gutachten einzeln, so sieht man, dass in der Anlassgruppe „Verkehrsauffälligkeiten“ mit Abstand der höchste prozentuale Anteil an „Nachschulungsfähigen“ liegt, gefolgt von allen Anlassgruppen, in denen eine verkehrs- oder strafrechtliche Auffälligkeit vorlag. Bei den Hauptanlassgruppen „Alkohol erstmalig“ kamen die Gutachten in 51,18% zu einem positiven Ergebnis, 13,17% endeten mit dem Ergebnis nachschulungsfähig und 35,65% kamen zum Ergebnis ungeeignet, bei „Alkohol wiederholt“ waren 44,48% geeignet, 11,79% nachschulungsfähig und 43,73% ungeeignet, bei „Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige“ 59,92% geeignet, 9,56% nachschulungsfähig und 30,53% ungeeignet.
Quelle: BASt
Wenn Sie Hilfe bei Führerscheinproblemen suchen, besuchen Sie das Online-Portal Führerscheinfix.de.
Führerscheinfix.de wird gemeinsam von TÜV SÜD Pluspunkt und e.Consult in exklusiver Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins betrieben.
Zivilprozesskosten können Steuer mindern
Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) entschied der BFH, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Interessant ist dies insbesondere für diejenigen, welche keine Rechtsschutzversicherung haben, da sich durch die abzugsfähigkeit das Prozessrisiko zumindest etwas relativiert.
S. Patrick Rümmler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.trettinpartner.com
Verurteilung nur bei ausreichende Beschreibung der Tat in der Anklageschrift (BGH-Urteil vom 30.03.2011 – AZ: 4 StR 42/11)
Die Anklage der Staatsanwaltschaft lautete auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen mit einem BMW.
Im Urteil sprach das Gericht den Angeklagten zwar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen schuldig, hierbei verurteilte es jedoch (nur) 6 Fahrten mit einem BMW und 19 Fahrten mit einem Mercedes.
Hiergegen erhob der Angeklagte mit Erfolg Revision.
Da zur Individualisierung der Taten im konkreten Fall mangels anderer Merkmale die Bezeichnung des gefahrenen KFZ unerlässlich war, waren die 19 „Mercedes-Fälle“ somit nicht angeklagt, so dass diesbezüglich auch keine Verurteilung erfolgen konnte.
Der BGH hat diese vom Landgericht verurteilten Fälle wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.Bzgl. der angeklagten 19 BMW-Fälle hatte ein Freispruch zu erfolgen, da das Landgericht auf Grund der Beweiswürdigung festgestellt hat, dass dem Angeklagten lediglich 6 Fälle mit einem BMW nachzuweisen waren.
Ein kurioses aber wohl zutreffendes Ergebnis, das dem Angeklagten allerdings womöglich nur kurzfristige Freude bringen wird, da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der eingestellten Fälle erneut Anklage erheben kann.
Der Fall zeigt jedoch, dass im Einzelfall ein Urteil auch deswegen angreifbar ist, weil eine ausreichende Individualisierung des Tatgeschehens nicht erfolgt ist.
Die Entscheidung findet sich im Übrigen unter
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:
LG Berlin zu Schaden in Waschanlage
(Kiel) Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt.
Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.
Nach diesen Grundsätzen, so der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter „Berlin“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezugnahme auf die entsprechende Mitteilung des Gerichts vom 10. August 2011, hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 4. Juli 2011 – Az.: 51 S 27/11 - in zweiter Instanz die Klage einer Berliner Autofahrerin abgewiesen, deren Fahrzeug in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei.
Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber. Das Amtsgericht Schöneberg hatte in erster Instanz noch der Klage stattgegeben.
Rümmler empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht/
AvD-Vertrauensrechtsanwalt
Landesregionalleiter „Berlin“
des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.
Kanzlei Trettin & Partner, Rechtsanwälte
Fuggerstr. 35
10777 BerlinTel.: 030/235517-0
Fax: 030/235517-99
Email: ruemmler@trettinpartner.com
Schmerzensgeld: Berücksichtigung erheblicher Vorschädigungen
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 01.02.2011 (Az.: 14 W 47/10) entschieden, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld auch bestehende erhebliche Vorschädigungen und die darauf beruhenden Risiken zu berücksichtigen sind. Soweit – wie in dem zugrunde liegenden Fall – ein Herzinfarkt mit anschließenden Angstgefühlen als Vorschädigung feststellbar ist, wird dadurch das zuzuerkennende Schmerzensgeld gemindert. Im Ausgangsfall hatte der geschädigte Antragsteller bereits vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,00 erhalten. Das OLG sah keine Anhaltspunkte dafür, ein insgesamt € 6.000,00 übersteigendes Schmerzensgeld zuzusprechen. Die Verletzungen des Geschädigten, eine Brustkorbprellung mit noch drei Wochen später sichtbaren Blutergüssen und eine HWS und BWS Distorsion sind nach ärztlichem Attest ohne bleibende Schäden vollständig ausgeheilt. Aus dem ärztlichen Attest gehe hervor, dass der Geschädigte „Angstgefühle“ habe, die durch unfallbedingte Thoraxschmerzen im Hinblick auf einen sechs Jahre zuvor erlittenen Herzinfarkt ausgelöst worden seien. Aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen sei zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im der Beweis gelingen könnte, „das Unfallgeschehen habe bei ihm auch eine psychische Erkrankung ausgelöst.“ Das OLG hat insofern jedoch ausgeführt, dass das „vorherige vollständige Abklingen der Angststörungen nach dem Herzinfarkt ab dem Jahr 2006 vom Antragsteller trotz substantiierten Bestreitens der Antragsgegnerin bisher nicht ausreichend unter Beweis gestellt“ sei und der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, „wie sich seine Angststörung konkret auswirkt“. Unfallopfern mit „Vorschädigungen“ wird demnach empfohlen, bei der Schadensregulierung mit anwaltlicher Hilfe konkret darzulegen, ob und wie sich vor und nach dem späteren Unfallereignis Beschwerden konkret auswirken.
Experten finden Sie hier:
Radfahrersturz kann auch ohne Kollision Autounfall sein
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass der Sturz eines Radfahrers auch ohne Kollision mit einem Auto dem Betrieb eines entgegenkommenden Kraftfahrzeug zugerechnet werden kann (Urteil vom 15.04.2010, Az.: 7 U 17/09). Wenn eine Fahrerin eines KFZ einen Weg befährt, der kurvig und mit nur ca. 2,50 Meter Breite so schmal ist, dass einer entgegen kommenden Radfahrerin nur noch Raum von höchstens einem Meter verbleibt, ist es nach Ansicht des OLG klar, dass die Radfahrerin sich hierdurch veranlasst sieht, auf den Grünstreifen auszuweichen. Insofern genügt es für das Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb“ gemäß § 7 Abs. 1 StVG, dass das KFZ durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies gilt erst recht, wenn die KFZ-Fahrerin ihre Geschwindigkeit nicht verringert. Sofern die Radfahrerin zur Vermeidung einer Kollision auf den Grünstreifen ausweicht und dabei zu Fall kommt und Verletzungen erleidet, so ist dieser Sturz dem Betrieb des KFZ zuzurechnen. Die Argumentation der KFZ-Fahrerin, ein solcher Unfall stehe nicht in Zusammenhang mit ihrem KFZ, greift nicht durch. Aufgrund der vom OLG anerkannten Zurechnung kann auch ein Schmerzensgeldanspruch begründet sein. Der Fall illustriert, dass ein ersatzfähiger Unfall im Straßenverkehr nicht zwingend eine Kollision voraussetzt. Außergerichtliche Lösungen lassen sich insoweit am besten mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalts herbeiführen.
Experten finden Sie hier:
Gutachten im Strafverfahren ersetzt nicht immer unfallanalytisches Sachverständigengutachten im Zivilprozess
Das Oberlandesgerichts München (OLG) hat mit Urteil vom 17.12.2010 (Az.: 10 U 1753/10) in einem Berufungsverfahren über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 geltend gemacht hat. Der Kläger wurde abends als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von links nach rechts von der Beklagten in ihrem Opel Corsa erfasst, worauf der Kläger gegen das Fahrzeug geschleudert wurde, zu Sturz kam und sich schwer am Kopf verletzte. Streitig war vor dem OLG nun die vom Landgericht Traunstein (LG) ermittelte Mitverschuldensquote des schwer verletzen Klägers. Das LG hat nach § 411 a ZPO das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten verwertet und dem Kläger 2/3 der Schuld gegeben, ohne ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Dagegen wandte sich der Kläger mit Erfolg. Das OLG attestiert ihm, dass das LG das von ihm beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachtens fälschlicherweise nicht eingeholt hat, sondern sich in verfahrensfehlerhafter Weise ausschließlich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten gestützt hat. Dies obwohl das Gutachten an mehreren entscheidenden Stellen, dem Strafverfahren und den sich daraus ergebenden Vorgaben entsprechend, mit Unterstellungen zugunsten der Beklagten operiert habe und deshalb zu Ergebnissen gelangt sei, die im Zivilverfahren nicht in gleicher Weise verwertet werden durften. Unter anderem ging es um Berechnungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Vermeidbarkeit des Unfalls. Auch müsse nun der Frage nachgegangen werden muss, inwieweit der Kläger sichtbar gewesen ist, bzw. inwieweit die Beklagte durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sein könnte. Wegen der erheblich mangelhaften Beweiserhebung verwies das OLG den Fall an das Landgericht zur Neuentscheidung zurück. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich durch einen in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen.
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